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Autor Thema: Verrechnung von Überzahlungen mit Abschlagzahlungen  (Gelesen 7770 mal)

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Offline Cyberdjango

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Verrechnung von Überzahlungen mit Abschlagzahlungen
« am: 06. November 2008, 20:56:21 »
Hallo zusammen,
seit einigen Jahren lege ich regelmäßig gegen die Gaspreiserhöhungen der SW Solingen Widerspruch nach § 315 ein. Die Abschlagzahlungen des letzen Jahres habe ich nicht gekürzt. Bei der Abrechnung im August d.J. stellte sich heraus, dass auf der Basis der erhöhten (und von mir nicht akzeptieren) Preise abgerechnet wurde. Die Differenz zu dem von mir (unter Vorbehalt) akzeptierten Preis (5 ct/kwh) beträgt € 352,00. Ich habe den SWS mitgeteilt, dass ich diese Differenz mit den zukünftigen Abschlagzahlungen verrrechnen werde. Dieser Aufrechnung \"mit einem vermeintlichen Guthaben\" wurde seitens der SWS widersprochen. Heute erhielt ich eine Mahnung mit Sperrandrohung. Kann mir verbindlich jemand sagen, ob es rechtlich zulässig ist, nach meiner Auffassung zuviel gezahlte Beträge mit den künftigen Abschlagzahlungen zu verrechnen? Bitte dringend um Rat und Hilfe.
Vielen Dank.

Offline Christian Guhl

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Verrechnung von Überzahlungen mit Abschlagzahlungen
« Antwort #1 am: 06. November 2008, 22:38:44 »
@Cyberdjango
§ 17.3 GVVStrom

Offline marten

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Verrechnung von Überzahlungen mit Abschlagzahlungen
« Antwort #2 am: 06. November 2008, 23:08:45 »
@cyberdjango

Mich wundert das aufgrund Ihrer Ankündigung einer Verrechnung, schon sofort eine Mahnung mit Sperrandrohung kommt.
Haben Sie die neuen Abschläge etwa schon mit der Differenz aus der letzten Abrechnung verrechnet?
Wie Christian Guhl schon schrieb, ist eine Aufrechnung laut GVVStrom bei bestrittenen Forderungen nicht möglich.

Zitat GVVStrom § 17.3

\"3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom
Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.\"

Warum zahlen Sie unter Vorbehalt?

Sie müssten jetzt den Versorger verklagen, damit Sie überhaupt eine Chance haben, die nach Ihrer eigenen Abrechnung zuviel bezahlten Beträge zurückzuerhalten.

Gruss

marten

Offline Cyberdjango

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Verrechnung von Überzahlungen mit Abschlagzahlungen
« Antwort #3 am: 07. November 2008, 08:51:08 »
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Reaktion. Ja, in der Tat habe ich die 1. Abschlagzahlung der neuen Abrechnungsperiode (€ 220,00) mit der von mir errechneten Überzahlung (€ 352,00) aus der letzten Abrechnung verrechnet, d.h. ich habe jetzt im Oktober keine Abschlagzahlung für Gas geleistet und hatte beabsichtigt, den Rest (€ 132,00) mit der Forderung im Dezember auszugleichen. Die Mahnung mit Sperrandrohung kam gestern, nachdem die Frist für die Zahlung des Abschlages verstrichen war. Ist meine Befürchtung richtig, dass dies rechtlich wohl nicht haltbar ist und ich keine Verrechnungsmöglichkeit habe, d.h. den Abschlag zahlen soll?
Vielen Dank.

Offline Christian Guhl

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Verrechnung von Überzahlungen mit Abschlagzahlungen
« Antwort #4 am: 07. November 2008, 09:22:33 »
@cyberdjango
Sie haben doch Widerspruch gem. § 315 eingelegt. Weisen Sie den Versorger darauf hin. Wenn die Forderung nicht fällig ist, gilt das auch für die Abschlagzahlungen.Ziehen Sie das gesamte Programm durch: http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/Versorgungssperre/site__1717/
Melden Sie den Vorfall : http://www.energienetz.de/index.php?itid=2176&content_news_detail=7340&back_cont_id=4044
Informieren Sie das Kartellamt :
info@bundeskartellamt.bund.de
Obwohl das Verrechnen lt.GVV nicht erlaubt ist, kenne ich mehrere Kunden, die es trotzdem gemacht haben. Die einzige Konsequenz war, das die Mahnungen entsprechend höher waren.

Offline BerndA

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Verrechnung von Überzahlungen mit Abschlagzahlungen
« Antwort #5 am: 07. November 2008, 22:01:02 »
Hallo Christian Guhl,

hier haben wir erneut ein bereits bekanntes Problem:

RA Holling aus Düsseldorf ist nämlich der Meinung, dass es sich hier überhaupt nicht um eine unerlaubte Aufrechnung, sondern um eine erlaubte Verrechnung handelt, das ist übrigens auch  die offizielle BdE Version auf der Internetseite, siehe hier :

http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/site__1707/#saldo1

Deswegen verrechnen wir hier bei uns in unserer Regionalgruppe inzwischen ebenfalls entstandenes Guthaben.

Aus unserer Sicht ist hier der Begriff der Aufrechnung auch deswegen nicht angebracht, weil das Instrument der Aufrechnung eigentlich nur für Forderungen und Leistungen ein und desselben Leistungsgebers vorgesehen ist. Um die handelt es sich jedoch u. E. nicht mehr, wenn Guthaben oder Forderungen Dritter zu Disposition stehen.

Mit freundlichen Grüßen

BerndA
Regionalvertretung Münsterland

Offline marwil

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Verrechnung von Überzahlungen mit Abschlagzahlungen
« Antwort #6 am: 11. November 2008, 13:36:26 »
Hallo Cyberdjango!
Ich wundere mich, dass SWS immer noch Sperrandrohungen versendet!
Offensichtlich versuchen sie es immerr noch bei jedem \"Neuprotestler\"!
Sperren können sie nur, wenn gar nicht bezahlt wird.
Ansonsten ist die ganze Sache ja inzwischen sehr komplex, wie du beim Durchstöbern des Forums feststellen kannst.
Ich lade ein zum Dialog. Inzwischen ist in Solingen eine Gruppe dabei, sich zu organisieren. Siehe mal in deine E-Mail un PN !

freundliche Güße
marwil

 

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