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Sondervertragskunden - Rückforderungsklage bis E 08?

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Kampfzwerg:
Hallo zusammen,

nachdem Gelsenwasser, und deren Töchter, im vergangenen Jahr diverse Schreiben mit der wiederholten Androhung einer Klage nach Ablauf einer Fristsetzung verschickt hat.....
....und nichts weiter passiert ist (daher auch keine Widerklage möglich war),
stellt sich allen Sondervertragskunden natürlich jetzt die Frage nach einer selbst initiirten Rückforderungsklage.

Denn Ende 8 verjährt der Rückforderungsanspruch aus 2005!

So richtig interessant ist eine Rückforderungsklage natürlich für alle Kunden, deren langjährige Sonderverträge unschlagbar günstige, annotuck abgeschlossenen Preise aufweisen
- und die vor allem auch rigoros und konsequent auf selbige gekürzt haben!

Das ergibt seit 2005 ein verdammt nettes Sümmchen!

Hat von Euch schon jemand Klage eingereicht? Bin sehr an Euren Meinungen, Erfahrungen und Überlegungen interessiert!!!
Bitte um regen Austausch! Es wird ernst!
Gerne auch per PN!

RR-E-ft:
@Kampfzwerg



--- Zitat ---So richtig interessant ist eine Rückforderungsklage natürlich für alle Kunden, deren langjährige Sonderverträge unschlagbar günstige, annotuck abgeschlossenen Preise aufweisen
- und die vor allem auch rigoros und konsequent auf selbige gekürzt haben!

Das ergibt seit 2005 ein verdammt nettes Sümmchen!
--- Ende Zitat ---

Ein ernstes Wort:

Wer konsequent und weistestgehend gekürzt hat, der kann nichts zurückverlangen, weil es deshalb zu keinen Überzahlungen kommen konnte.

Nicht gierig werden!

Kampfzwerg:
@RR-E-ft

das hat mit Gier rein gar nichts zu tun!

Aber ich habe mich nicht richtig ausgedrückt, sorry, daher hab ich wohl nen Rüffel verdient ;)

Gemeint ist folgendes (ist z.B. meine persönliche Entwicklung):

Viele Verbraucher fangen mit dem Einwand nach 315 an und kürzen kleinere Beträge (oder auf Stand 2004).
Die meisten Kunden stellen dann - irgendwann - und meist auch erst mitten in einer Abrechnungsperiode fest, dass sie Sondervertragskunden sind!
Und erst dann, und das auch nur unter der Voraussetzung von Mut und Konsequenz, kürzen sie auf die ehemals vertraglich vereinbarten Sonderpreise.

Das bedeutet dann im Ergebnis im ersten Jahr (bei mir 2005, aber es wird doch wohl auch noch andere geben) eine Überzahlung trotz Kürzung.
Und nur im ersten Jahr ! ! !
Denn danach werden ja ab Beginn des neuen Abrechnungsjahres die vereinbarten Preise gezahlt und es gibt in Folge auch keine Überzahlungen mehr.

Nichtsdestotrotz kann also durchaus ein nettes Sümmchen für eine Rückforderung zusammenkommen ;)

Aber ich gebe zu, das Wörtchen  \"seit\" :D war vielleicht etwas unglücklich gewählt.

ktown:
Aber wie kann was verjähren, wenn erst durch ein Richterspruch man zu der Gewissheit gelangt, dass einem Gelder aus der Vergangenheit zusteht?
Es heißt doch im BGB §199 Abs.1 Satz 2:

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Also eigentlich frühstens zum 31.12 des Jahres indem der Richterspruch rechtskräftig wird.

jofri46:
Eine Kürzung auf die ehemals vertraglich vereinbarten Sonderpreise halte ich dann für problematisch, wenn nach Vertragsabschluss erfolgten Erhöhungen nicht widersprochen und diese auch noch vorbehaltlos gezahlt wurden.

Beispiel: Mein Sondervertrag stammt aus dem Jahre 1988. Widersprochen habe ich erst den exorbitanten Erhöhungen ab 2004. Da bin ich der Auffassung, dass man sich auf den zuletzt (d. h. vor 2004) berechneten und vorbehalt- und widerspruchslos gezahlten Preis (durch schlüssiges Verhalten) \"geeinigt\" hat. Und dieser Preis ist dann für mich der Ausgangspunkt für weitere Kürzungen.

@ktown: § 199 Abs. 1 S. 2 BGB setzt keine \"Gewissheit\" voraus. Es genügt, so der Wortlaut, \"Kenntnis\" der den Anspruch begründenen Umstände und der Person des Schuldners. Beides ist doch gegeben. Ich kenne die Umstände (Sondervertrag mit unwirksamer Preisklausel, überhöhte Abrechnungen etc.) und die Person des Schuldners (meinen Vertragspartner). Käme es auf \"Gewissheit\" durch ein rechtskräftiges Urteil an, würde die oben genannte Vorschrift im Verhältnis zu § 197 Abs. 1. Ziff. 3 BGB (30jährige Verjährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Ansprüche) keinen Sinn machen.

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