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Sondervertragskunden - Rückforderungsklage bis E 08?

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berghaus:
Mein Gas-Sondervertrag stammt aus dem Jahr 1975. Widersprochen habe ich erst 2006 gegen die Rechnungen von 2006 und 2005.
Nach der langen Diskussion über die Verjährung im Forum bin ich mir ziemlich sicher (wenn auch nicht ganz, s.u.), dass ich bei Zugrundelegung des Anfangspreises von 1975 wegen der Überzahlung von rd. 20.000,- EUR für die Zeit von 1975 bis 2004 nicht zu klagen brauche (allenfalls an der Klagemauer).
Mit dem Preis von 1975 ergibt sich für die Jahresrechnung 2005 eine Rückforderung von rd. 1.500,00 EUR (für 2005 bis 2008 rd. 4.000,-- EUR)
Mit dem Preis von 2004 ergibt sich für 2005 nur eine Rückforderung von rd. 200,00 EUR (für 2006:  rd. 700,-- EUR).
Erst für 2007 und 2008 ist es mir gelungen bei dem Preis von 2004 für 2007 rd. 70,-- EUR und für 2008 rd. 1.100,-- EUR einzubehalten. Mein Versorger will aber noch 2.400 EUR von mit haben.
Mein Energieanwalt, der meinen Fall noch prüfen muss, meinte in einem ersten Gespräch, dass man nur den Preis von 2004 zugrundelegen könne und dass ein Widerspruch im Jahr 2006 gegen die Rechnung von 2005 noch als ein „angemessener Zeitraum“ im Sinne des Urteils des OLG Oldenburg v. 05.09.08 angesehen werden könne.
Und wegen der 200,00 EUR der Rechnung von 2005, die verjähren könnten, müsse ich nicht klagen. Als Sonderkunde könne ich die verrechnen.

Sicherheitshalber will ich aber den Versorger (RWE) auffordern, seinerseits eine Erklärung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung für meine ev. Forderungen aus dem Jahr 2005 abzugeben. So fair wird er doch wohl sein!

Und noch mal: „Kenntnis“ über den Unterschied zwischen Sonder- und Tarifkunden und unwirksame Preisanpassungsklauseln habe ich erst 2007 durch eifriges Lesen der Beiträge in diesem Forum und die dazu ergangenen Urteile bekommen. Erst da konnte ich meine Rückforderungen beziffern und \"begründen\". Vorher habe ich nach den Musterbriefen noch mit § 315 BGB argumentiert. So ganz scheint mir das noch nicht ausdiskutiert zu sein.

berghaus

Kampfzwerg:
Wenn ich die bisherigen Antworten betrachte, scheint das Thema Verjährung bzw. Kenntnis tatsächlich nicht ausdiskutiert zu sein.

Das ist aber - hier und heute zumindest - nicht mein Thema, meine Meinung habe ich in anderen Threads zum Thema Verjährung schon kund getan und (eher aber)  mein RA sagte mir noch in der letzten Woche, dass sich die Rechtsprechung inzwischen in Richtung der 3-Jahre verdichtet habe.
Das leuchtet mir persönlich zwar aus verschiedenen Gründen immer noch nicht ein, aber im Moment ist es wohl auch nicht wirklich zu ändern, also gehe auch ich zunächst einmal von dieser Frist aus, trotz meiner persönlichen Zweifel braucht man ja mal einen \"FixPunkt\".

Daher gehe ich ebenfalls davon aus, dass die Überzahlung seit meines Vertragsschluss` 1990 bis zum \"Erstem Einspruch 2004\" grundsätzlich leider nicht mehr einklagbar sein wird.

Ebenfalls grundsätzlich lege ich allerdings für die nachfolgende Zeit seit Widerspruch 2004 die Preise von 1990 zu Grunde, und nicht die vor dem Einspruch 2004 letztmalig vom Versorger geforderten.

Denn wenn die Preisanpassungsklausel ungültig ist, dann ist sie es m.E. bereits seit Vertragsschluss 90 und nicht erst seit 2004, völlig unabhängig von 1. der Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel und 2. einem Widerpruch.
(zum Vergleich: Welchen Sinn hätte denn sonst z.B. die sog. salvatorische Klausel?)

Eine rechtlich relevante Anerkenntnis der Preise von 2004 durch konkludentes Verhalten - im Sinne von weiterer Gasentnahme ohne Widerspruch nach 315 - erkenne ich persönlich im Falle der Sondervertragskunden nicht.
Im Gegenteil: es kann von mir als Kunde wohl kaum erwartet werden, dass ich schlauer bin als das EVU, mit entsprechend aus(f)gerüsteter Rechtsabteilung und -vor allem- schlauer als der BGH
BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07- Erdgas- Sondervertrag - eigenständiger Erdgasmarkt für Endkunden

Nun zurück zum Thema Rückforderungsklage:

Für mich persönlich ist das Jahr 2005 - im Hinblick auf die als \"gegeben\" angenommene 3-Jahre-Verjährungsfrist  - interessant.
(Nach 05 habe ich derart drastisch - auf die Vertragspreise 90 - gekürzt, dass ich mich entspannt zurücklehnen kann.)

Es handelt sich immerhin für 2005 um ca. 1700,- zzgl. MwST/Zinsen.
Eine Verrechnung habe ich seit 05 nicht vorgenommen und sie würde in Zukunft auch einige Jahre bis zum Ausgleich in Anspruch nehmen.
Im Rückblick hätte ich natürlich anders gehandelt und diese Summe durch Verrechnung minimiert. (In Folge hätte ich dann allerdings 06, 07, 08 gar keine Abschläge mehr bezahlt und der Betrag wäre immer noch nicht ausgeglichen :D)
Später ist man halt immer schlauer, aber zum damaligen Zeitpunkt waren wir eben noch nicht so weit im Forum, weder in der Diskussion - noch in der Mitgliederzahl   ;)

Also... die Antwort des RA half mir in dieser Hinsicht (Rückforderungs- Klage) nicht wirklich weiter: \"ich müsste es mir eben überlegen - meine Entscheidung...\", der Versorger selbst würde offensichtlich nicht klagen....etc.pp

Was tun...?

jofri46:
@Kampfzwerg:
\"Wenn die Preisanpassungsklausel ungültig ist, dann ist sie das m.E. bereits seit Vertragsschluss\". Da bin ich ja bei Ihnen.

In einem vergleichbaren Fall hat ein Amtsgericht (Fundstelle ist mir leider entfallen), allerdings sinngemäß so argumentiert:

\"Nachdem der Versorger den neuen Preis mitgeteilt hatte, ist dieser vom Kunden vorbehalt- und widerspruchslos gezahlt worden. Die Parteien haben damit die neuen Preise als wirksam bestätigt und sind daher verpflichtet, einander zu gewähren (Gaslieferung und neuer Preis), was sie haben würden, wenn der so bestätigte neue Preis aufgrund einer gültigen Preisanpassungsklausel zustande gekommen wäre (§ 142 Abs. 2 BGB).\"

§ 142 Abs. 2 BGB als Rechtsgrundlage scheint mir zwar etwas weit hergeholt, aber immerhin.

jofri46:
Sorry, statt § 142 Abs 2 müsste es § 141 Abs. 2 heißen.

tangocharly:
@Kampfzwerg

... zur Verjährungsfrage hat erst kürzlich der XI. Senat wieder entschieden und die Messlatte noch höher gehängt. Insbesondere zu der Kenntnisfrage in Bezug auf Entwicklungen in der Rechtsprechung. Muß noch mal nachsehen, ob ich die Entscheidung auflinken kann.

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