Gaskunden verlangen Geld zurückBad Oeynhausen. Schweres Geschütz will Stefan Ott, Berater des Vereins Gaspreise runter Westfalen e. V., auffahren, wenn zwei seiner Klienten nicht bis Mitte kommenden Monats eine Rückzahlung der Gasversorgung Westfalica erhalten haben. \"Termin ist der 15. November. Danach wird geklagt\", sagt Ott.
In zwei Punkten sieht der Bad Oeynhausener Rechtsanwalt eine Angriffsfläche bei dem örtlichen Gasversorger: \"Das sind einmal die Bedingungen, die nicht ausreichend sind. Auch für Sonderkunden muss es eine Preisänderungsklausel geben. Zudem sind die Preiserhöhungen nach billigem Ermessen durchgeführt worden.\" Deswegen werde er im Namen der Gaspreisgegner die Offenlegung der Kalkulation fordern.
Entweder es gibt in Sonderverträgen eine wirksame Preisänderungsklausel, die nach der Rechtsprechung des BGH voraussetzt, dass die Preiskalkulation bereits in der Klausel selbst offen gelegt wird, oder es gibt sie nicht und damit keinen Rechtsgrund für Preiserhöhungen.
Eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB kommt nur in Betracht, wenn überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB besteht.
Das ist bei Sondervertragskunden jedoch nicht der Fall, weil schon der weite Spielraum der Billigkeit nicht den Anforderungen an Konkretisierung einer Preisänderungsklausel entspricht, die das Transparenzgebot gem. § 307 BGB erfordert.