Energiepreis-Protest > Stadtwerke Rheine

SW wollen klagen

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RR-E-ft:
Gerichtstermin 30.09.11 am Amtsgericht

Nach dem Pressebericht prüft das Amtsgericht, ob das Bestreiten der Beklagten prozessual verspätet und deshalb unbeachtlich ist.


--- Zitat ---Jetzt muss das Gericht prüfen, ob die Verspätung der Beklagten von „Amts wegen“ ein Aus für dieses Verfahren bedeutet oder ob eine Fortsetzung im Ermessen des Gerichtes liegt. „Tendenziell“ gehe das Gericht von einer amtlichen Verspätung aus, ließ Wulff durchblicken.Damit wäre das Buch in diesem Fall zugeschlagen worden.
--- Ende Zitat ---


Sollte tatsächlich ein Fall der Verspätung vorliegen, hilft regelmäßig auch keine Berufung.

Im Fall einer Verspätung hat der Beklagte die Möglichkeit, sich in die Säumnis zu flüchten, d. h. im Termin keinen Antrag zu stellen, deshalb im Termin säumig zu sein und dann ein vorläufig vollstreckbares Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen, um dann gegen dieses Urteil fristgerecht Einspruch einzulegen und dabei alle bisher verspäteten Angriffs- und Verteidigungsmittel nachzuholen.

Capo:
Rheiner Gasrebellin soll zahlen


--- Zitat ---RHEINE Im Verfahren der Gasrebellen ist am Freitagmorgen die Entscheidung verkündet worden: Die Beklagte wird verurteilt, 626,52 Euro zuzüglich Verzugszinsen und Mahnkosten an die Energie- und Wasserversorgung Rheine (EWR) zu zahlen. Außerdem trägt die 74-Jährige die Kosten des Rechtsstreits.
--- Ende Zitat ---

Bericht MZ-online

Bis dann...
Capo

RR-E-ft:

--- Zitat ---Die Stadtwerke hätten rechtzeitig umfangreiche Nachweise für die Billigkeit der Gaspreiserhöhungen vorgelegt: „Wir haben die Hosen runtergelassen“, wie Rechtsanwalt Torsten Schröder als Klagevertreter in der ersten Verhandlung sagte. Die Beklagte habe aber erst im Termin am 30. September über ihre Anwältin Leonora Holling „bestritten“ und erklärt, dass die von den EWR vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten. Das sei von Amts wegen zu spät gewesen.
--- Ende Zitat ---

Beruht das Urteil auf verspätetem Bestreiten, so eignet es sich nicht als \"Musterverfahren\".

Unerheblich ist, ob der Versorger gewechselt werden kann.
Entscheidend ist, ob dem Versorger überhaupt ein einseitiges Anpassungsrecht zusteht (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10 Rn. 17).

Netznutzer:

--- Zitat ---Die Beklagte habe aber erst im Termin am 30. September über ihre Anwältin Leonora Holling „bestritten“ und erklärt, dass die von den EWR vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten. Das sei von Amts wegen zu spät gewesen.
--- Ende Zitat ---

Vielleicht hatte sie zuviel TV-Termine. Hoffentlich muss sich jetzt nicht Peter Zwegard um die Unterlegene kümmern.

Gruß

NN

M.W.:

--- Zitat ---Original von Netznutzer

--- Zitat ---Die Beklagte habe aber erst im Termin am 30. September über ihre Anwältin Leonora Holling „bestritten“ und erklärt, dass die von den EWR vorgelegten Unterlagen nicht ausreichten. Das sei von Amts wegen zu spät gewesen.
--- Ende Zitat ---

Vielleicht hatte sie zuviel TV-Termine. Hoffentlich muss sich jetzt nicht Peter Zwegard um die Unterlegene kümmern.

Gruß

NN
--- Ende Zitat ---

 :D :D :D Na da nehm ich noch einen Zug Lachgas bevor mir die Versorgung gesperrt wird.

Gruß MW

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