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Autor Thema: RWE und Verjährungseinrede  (Gelesen 24857 mal)

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Offline bjo

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #15 am: 25. Oktober 2008, 23:40:10 »
Zitat
Original von BerndA
Hallo, liebe Mitstreiter gegen die RWE,

es gibt noch eine weitere wichtige Überlegung zu diesem Thema:

Rechtsanwältin Holling aus Düsseldorf hat im Juni 2008 einen Artikel zu der Unterschrift unter Verzichtserklärungen geschrieben, siehe hier:


Bernd A

RA Holling hat mit der Bitte der Kontoklärung (für mich) bei RWE kein Erfolg gehabt!
Sie empfielt mir NICHT zu unterschreiben!
Ob RWE ernst macht, ich glaube kaum. Wenn ja müssen sie mir erstmal
die Dif. zwischen Forderung und Rechnung erklären.
s. o.

Offline Franky_at_home

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #16 am: 26. Oktober 2008, 08:21:39 »
Hallo Leute,

ich habe überlegt, folgende Email an die RWE zu senden.

=======================Schnipp=================

Sehr geehrte Damen und Herren,

Kundennr.:

In Ihrem letzten Schreiben fordern Sie mich auf, bis zum 4. November die \"Erklärung über den Verzicht auf die Erhebung der Einrede auf Verjährung\" zurück zusenden. In dem Schreiben nennen Sie leider nur die Gesamtforderung von 492,49€, die für mich absolut nicht nachvollzierbar ist.

Dazu folgenden Fragen:
1. Wie hoch ist die Forderung, welche zum 31.12.2008 verjährt? (Aufschlüsselung nach Gas und Strom)
2. Wie verteilt sich die Gesamtsumme auf die Jahre 2005, 2006 und 2007?

Kurzum, ich möche von Ihnen eine Aufstellung der Forderungen geschlüsselt nach Jahr und pro Jahr geschlüsselt nach Gas und Strom.

Mit freundlichen Grüßen
 
=======================Schnapp=================

Mir ist durchaus klar, nachdem was ich hier so lese, das ich keine Kontenklärung bekommen werde. In der Regel ist es aber so, das man zumindest eine Email bekommt, das der Vorgang bearbeitet wird.

Was meinen die anderen, kann man das so wegschicken?

Gruß
 Frank

Offline DieAdmin

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #17 am: 26. Oktober 2008, 11:32:25 »
Zitat
Original von bjo
...
Sie empfielt mir NICHT zu unterschreiben!
..

Ein wenig mehr Sorgfalt bei der Überlegung, ob da nicht ein Komma zu setzen ist, könnte die Aussage dieses Satzes etwas verändern. Auch wenn nach den neuen Regeln, beim Infinitiv mit \"zu\" das Komma weggelassen werden kann.

Sorry für den Offtopic-Hinweis. Aber manchmal beißt mich sowas  ;)

Offline marten

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #18 am: 26. Oktober 2008, 11:51:57 »
Ich habe auch von meinem Anwalt die Empfehlung bekommen, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht zu unterschreiben.
Natürlich mit dem Hinweis das ich dann noch dieses Jahr von RWE verklagt werden kann.
Das werde ich in Kauf nehmen.

@ franky_at_ home

Ich habe durch meinen Anwalt auch eine Forderungsaufstellung von RWE anfordern lassen da wir den Betrag nicht nachvollziehen konnte, diese Aufstellung haben ich wie bjo ebenfalls nicht erhalten.

Ich habe zwar ein Schreiben erhalten, das Sie für die Bearbeitung meines Anliegens noch etwas Zeit benötigen, aber das war es dann auch schon.

Stattdessen bekomme ich das Schreiben mit dem Verzicht auf die Einrede der Verjährung.

Ich finde das Verhalten von RWE schon ziemlich ignorant.
Es ist muss doch wenigstens nachzuvollziehen sein, wie sich der Betrag errechnet.

gruss

marten

Offline nomos

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #19 am: 26. Oktober 2008, 12:24:25 »
Zitat
Original von marten
Ich habe auch von meinem Anwalt die Empfehlung bekommen, den Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht zu unterschreiben.
Natürlich mit dem Hinweis das ich dann noch dieses Jahr von RWE verklagt werden kann.
Das werde ich in Kauf nehmen.
    @marten, der gegenseitige Verzicht auf die Einrede der Verjährung bleibt trotzdem eine Alternative. Man kann das ja dem Versorger anbieten. Ergänzen würde ich das mit dem Angebot, das erste vorliegende rechtskräftige Urteil  auch für die eigene Vertragsbeziehung gegenseitig verpflichtend anzuerkennen. Das könnte ja der eigene Anwalt mal ausformulieren und vorschlagen. Die Gegenseitigkeit wäre fair und würde dem genannten Ziel, Kosten zu sparen, entsprechen.

Offline userD0009

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #20 am: 26. Oktober 2008, 12:44:17 »
@nomos
Man sollte aber betreffs Ihres Vorschlages überlegen, dass es auch ein rechtskräftiges Versäumnisurteil oder Anerkenntnisurteil geben kann. In so einem Fall ist dem sich wehrenden Kunden überhaupt nicht geholfen, wenn er sich an ein völlig fremdes, und von ihm unbeeinflussbares Verfahren bindet.
M.E. kann man dann den Protest gleich aufgeben, wenn man sich an fremde Verfahren bindet.

Grüße
belkin

Offline nomos

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #21 am: 26. Oktober 2008, 13:51:53 »
@belkin, ja einverstanden, nichts ist ohne Risiko. Aber ein sorgfältiger Anwalt könnte ja bei der gegenseitigen Verpflichtungserklärung Versäumnis- und Anerkenntnisurteile ausnehmen. Risiken kann man beschränken. Ein \"völlig fremdes\" Verfahren hatte ich nicht im Blick. Beim relevanten  Verfahren muß es sich selbstverständlich annähernd um die gleiche Sachlage handeln. Ich bin jetzt nicht voll informiert. Handelt es sich bei der Revision beim OLG Hamm gegen die Verbraucherzentrale NRW nicht um ein passendes Verfahren?

Der Versorger will angeblich die Verjährung vermeiden und sieht dazu den Weg der Klage, die Kosten verursacht. Mancher Verbraucher möchte das auch  vermeiden, wie man aus der Diskussion ersehen kann. Das Angebot zu einer fairen Gegenseitigkeitsverpflichtung sehe ich als Möglichkeit.

Die Aufgabe des Protestes gegen überhöhte Energiepreise sehe ich da noch nicht. Wer eine Klage nicht scheut, Zeit, Geld und Nerven dazu hat, der soll nichts tun und auf die Klage warten. Aber Sie haben Recht, kein Weg ist ohne Risiko, auch nicht die aufgezeigte Alternative.

Offline marten

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #22 am: 26. Oktober 2008, 14:18:16 »
@nomos

Bei der Klage der VZ NRW gegen RWE geht es um Sondervertragskunden  und nicht um Haushaltskunden in der Grundversorgung.

\"Das Urteil des LG Dortmund hat in erster Linie Auswirkungen für Sonderkunden. Nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW sind sämtliche Haushaltskunden, die mit Gas heizen, als Sonderkunden anzusehen. Die Energiewirtschaft sieht das aber anders und geht von Sonderkunden allenfalls dann aus, wenn entsprechend bezeichnete „Sonderverträge“ abgeschlossen wurden. \"

http://www.vz-nrw.de/UNIQ122502598002585/link433621A.html#Auswirkungen

Wie geschrieben, habe ich durch meinen Anwalt eine Forderungsaufstellung angefordert, auf die nicht eingegangen worden ist.
Ich muss doch nachvollziehen können, wie sich die Forderung aufgliedert.
Warum wird das nicht gemacht?
Wenn RWE wirklich auf mein Wohl bedacht wäre, dann hätten Sie auch automatisch anbieten müssen bei Überzahlungen meinerseits auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

gruss

marten

Offline nomos

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #23 am: 26. Oktober 2008, 14:44:58 »
@marten, ob Sonderkunde oder grundversorgter Kunde scheint ja gerade zwischen den streitenden Parteien umstritten zu sein. Das ist aber was die Verjährung betrifft wohl \"Jacke wie Hose\".

Ohne Klage oder gerichtliche Mahnung folgt die Verjährung , egal ob sonder- oder grundversorgter Kunde. Es verjähren eventuelle Forderungen des Versorgers ebenso wie die der Verbraucher. Die VZ macht ja den Hinweis:

Zitat
Soll also zum Beispiel aus einer überhöhten Rechnung von 2005 etwas zurückverlangt werden, müsste der Kunde bis Ende 2008 tätig werden und notfalls sogar klagen, um die Verjährung zu hemmen.

Die RWE wird in erster Linie ihr eigenes Wohl im Blick haben. Der Kunde sollte seines im Blick haben und den Vorschlag gegebenenfalls entsprechend ergänzen. Die Forderungsaufgliederung ist nicht ohne Risiko für den Versorger. Er hat Rechnungen gestellt und wird davon nicht abweichen. Jede Abweichung könnte ja Verzicht oder Anerkenntnis bedeuten.

@marten, es muß jeder Betroffene für sich entscheiden. Klage abwarten, oder auf den Versorger zugehen und versuchen, eine faire Verzichtserklärung und verbindliche Vereinbarung für beide Seiten zu erreichen.  
Gruß
nomos

Offline bjo

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #24 am: 26. Oktober 2008, 15:52:58 »
auf den Versorger zugehen :)) kopfschüttel!

wenn RWE es fähr meinen würde, wäre mit dem ersten Brief eine Aufstellung aller Zahlungen und Aussenstände gekommen!

Statt dessen wird eine Zahl genannt die in den meisten Fällen aus der Luft geriffen ist!

Klage wenn´s sie denn kommt abwarten und sämtliche damit verbundenen
Schreiben in Netz stellen!

Offline AnJo

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #25 am: 28. Oktober 2008, 08:45:11 »
die Aussage von Rechtsanwältin Holling:
Zitat
Doch verzichtet der Verbraucher auf die Möglichkeit, sich auf die Verjährung zu berufen,
kann er sie auch im Rahmen eines Rechtsstreites nicht mehr geltend machen – egal,
wie spät das Energieversorgungsunternehmen die strittige Forderung einklagt.
kann ich so nicht nachvollziehen.

In der Verzichtserklärung steht doch eindeutig:
Zitat
4. Mit Abgabe dieser Erklärung erkenne ich weder das Bestehen noch die Höhe dieser
Forderungen an.
Ich verzichte damit zwar auf die Einrede der Verjährung erkenne damit aber doch definitiv nicht die Gaspreise als solche an.

Wo ist da das Trojanische Pferd ?????

Das der Verzicht auf Einrede der Verjährung für beide Seiten gelten sollte ist klar geworden, gerade wenn man überzahlt hat.

Gruß
AnJo

Offline userD0010

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #26 am: 28. Oktober 2008, 16:16:33 »
Selbst hatte ich bislang nicht das Vergnügen, ein derartiges Schreiben der RWE zu erhalten. Ein Bekannter gab mir dieses jedoch zum Lesen.
Den -noch nicht- Betroffenen möchte die Anlage 2 zu dem \"tollen Vorschlag\" des Verzichtes auf die Einrede der Verjährung mit dem Titel \"\"Antwort auf häufig gestellte Fragen im Bezug auf die Preisanpassungen\" in Auszügen etwas Aufhellung oder Belustigung gewähren wie folgt:
\"\"\"Im Juni 2008 hat der BGH eine Bezugskostensteigerung anerkannt, die u.a. durch ein vom Kläger nicht in Zweifel gezogenes Gutachten von Wirtschaftsprüfern nachgewiesen wurde. Ob eine Billigkeitskontrolle von Preisanpassungen auch auf der Basis eines Vergleichs mit den Energiepreisen anderer EVU´s vorgenommen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Eine entsprechende Tendenz hat der BGH jedoch im Mai 2008 bereits signalisiert. Auch das Bundeskartellamt überprüft Energiepreise anahand von Vergleichen mit den Preisen anderer EVU´s.
Was hat die RWE Westf.-Weser-Ems AG in dem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW e.V. bisher vor Gericht vorgetragen, um gestiegene Bezugskosten nachzuweisen?
Zur Zeit ist ein Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale NTW e.V. und der RWE AG vor dem OLG Hamm rechtshängig. In diesem Verfahren hat die RWE AG umfassend zu mehreren, in der Vergangenheit durchgeführten Preisanpassungen vorgetragen. Dies erfolgte zum Teil auf Basis von Kostenträgerrechnungspositionen als auch anhand eines Gutachtens einer Wirtschaftsprüfergesellschaft sowie anhand von Preisvergleichen.
Wir bitten insoweit um Verständnis, dass wir nicht all unseren Kunden diese vertraulichen Unterlagen zur Verfügung stellen können. Nichtsdestotrotz meinen wir, dass wir durch Vorlage der vorstehenden Dokumente in dem oben genannten Prozess unsere Bereitschaft gezeicht haben, nachzuweisen, dass unsere Preisanpassungen in der Vergangenheit gerechtfertigt waren.\"\"\"

Wer jetzt nicht lacht, ist selber schuld !

Offline Tom Laschek

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #27 am: 31. Oktober 2008, 22:01:14 »
Gibt es denn jemanden, der diese Verzichterklärung unterschrieben hat?

Der Trend scheint ja zum Nicht-Unterschreiben zu gehen. Ich bin mir nach wie vor nicht schlüssig, was sinnvoll ist, wenn man selbst keine Rückforderungsansprüche offen hat. Ich kann keinen Nachteil erkennen, wenn man in diesem Fall die Verzichtserklärung unterschreibt - außer natürlich, das man dem EVU die Zeit gibt, die es gerne hätte...

Grüße
Tom

Offline userD0010

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #28 am: 31. Oktober 2008, 22:26:39 »
Tom Laschek:
\"wenn man selbst keine Rückforderungsansprüche offen hat\"

Wer weiß denn schon, wie unsere allmächtigen Richter entscheiden ?
Wenns auch utopisch zu sein scheint, könnte es dennoch geschehen, dass in Karlsruhe entscheiden wird, dass die Preisgestaltung der EVU´s in den vergangenen fünf Jahren unberechtigt war und deshalb die Verbraucher ihre Ansprüche auf Erstattung zu viel gezahlter Beträge anmelden dürfen!
Wohlgemerkt, es könnte doch geschehen !
Karlsruhe würde dann vermutlich als Ersatz-Pilgerstätte  -zumindest von denen hier im Forum- auf Jahre herhalten.

Doch Scherz beiseite.
Warum sollte man den EVU´s zu Willen sein ?

Offline berghaus

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RWE und Verjährungseinrede
« Antwort #29 am: 01. November 2008, 01:46:59 »
Tom Laschek:
\"wenn man selbst keine Rückforderungsansprüche offen hat..\"


Meine schon gestellten Rückforderungsansprüche zu der Rechnung von 2005 betragen unter Zugrundelegung der Preise von 1975 rd. 1.500,-- EUR.

Mein Energieanwalt meint allerdings, man könne nur die Preise von 2004 zugrundelegen und brauche wegen der sich sich dabei ergebenden 200,-- EUR nicht zu klagen, weil man als Sonderkunde verrechnen könne.

Sicherheitshalber will ich aber den Versorger (RWE) auffordern, seinerseits eine Erklärung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung abzugeben. So fair wird er doch wohl sein!

berghaus

 

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