Energiepreis-Protest > Stadtwerke Ulm Energie

Gaspreiserhöhung ab 1.10.2008

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RR-E-ft:
@Gasy

Wie kommen Sie denn darauf, dass eine solche vereinbarte Klausel der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 BGB und dem Transparenzgebot standhält und deshalb wirksam sein könnte?

Sie müssen die genannten Urteile, die hier in der Urteilssammlung zu finden sind, schon mal lesen. Dann werden Sie wohl schon merken, wie es sich insoweit verhält. Siehste hier.

Gasy:
@RR-E-ft

Danke für die nochmalige Klarstellung. Ich hatte zwar die Urteile gelesen, aber beim erstmaligen Lesen habe ich es noch anders ausgelegt.

Das Fazit daraus wäre dann:
Da die Preiserhöhungsklausel damit vermutlich unwirksam ist, ist eine Preisänderung niemals gerechtfertigt.

Sehe ich das richtig?

Grüße
Gasy

RR-E-ft:
@Gasy

Ich bin kein Augenarzt, meine jedoch, dass Sie es wohl verstanden haben werden.  ;)

Gasy:
@RR-E-ft

Danke nochmals für Ihre Ausführungen. Sie haben mich bezüglich der rechtlichen Beurteilung meines Vertrags um einiges weitergebracht.

Trotzdem bin ich mir unsicher, ob ich jetzt auf die Antwort der SWU antworten muss oder ob mein Widerspruchsschreiben weiterhin ausreichend ist.

Ich hatte darin u. a. auch die Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung angezweifelt.

Die SWU begründet in ihrem Antwortschreiben, dass sie nach § 4 AVBGasV zu einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht berechtigt ist und dass die Preiserhöhung nur aufgrund von gestiegenen Bezugskosten erfolgte.

Grüße
Gasy

RR-E-ft:
@Gasy

Dann lesen Sie eben ggf. das o. g. Urteil des OLG Oldenburg nochmals langsam und ggf. mit Betonung von Anfang bis Ende. Darin sollten sich die Fragen beantwortet finden. Sie können die Sache jedoch auch entgeltlich von einem Anwalt Ihres Vertrauens im konkreten Einzelfall prüfen lassen.

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