Energiepreis-Protest > HSW - Havelländische Stadtwerke
Kündigung des Sondervertrages
Abgezockt:
Ja - mir nun auch,
da ich 35,18 € einbehalten habe von einer Gesamtabrechnung von 1535,18 €. Zuvor (schon bei der vorletzten Preiserhöhung) hatte ich nach §315 BGB der Billigkeit widersprochen und um Nachweise gebeten, was die Damen und Herren dort aber nicht interessiert.
Interessant auch, daß man mir nun mitteilte:
--- Zitat ---kündigen wir hiermit den uns bestehenden Sondervertrag auf der Grundlage der \"Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Gas durch die Havelländische Stadtwerke GmbH (HSW) außerhalb der Grundversorgung\" und der \"Preisliste für die Lieferung von Erdgas der HavelländischenStadtwerke GmbH (HSW)\" fristgerecht zum 31.12.2008.
Sollten Sie bis zu diesem Zeitpunkt keinen neuen Vertrag mit einem anderen Gasanbieter geschlossen haben, fallen Sie in die Grundversorgung der HSW und werden zu den \"Allgemeinen Tarifen\" ohne Vertragsbindung beliefert.
--- Ende Zitat ---
Die Frage ist - was kann bzw. muss ich jetzt tun?
bjo:
kuck mal hier
http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/site__2021/
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Das Bundeskartellamt hält Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, für unzulässig. Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. \"Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit Verfahren rechnen\", so Kartellamtspräsident Böge.
Hat man die Preisbilligkeit nach § 315 BGB angezweifelt, so kann man dies auch für den neuen Vertrag gelten lassen. Möglicherweise wird die Unterschrift unter den neuen Vertrag als Anerkenntnis des Preises gewertet. Deshalb sollte man sicherheitshalber den neuen Vertrag nicht unterzeichnen.
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- Kündigung widersprechen (Musterschreiben)
- Sondervertrag prüfen lassen und gegebenfalls auf den Ursprungspreis kürzen!
zum Sondervertrag findest du im Forum genug
Abgezockt:
Dummerweise meinen die Leute von der Verbraucherzentrale, das die Kündigung des Sondervertrages rechtens sei (fristgerecht und auch sonst) und beziehen sich dabei auf das bekannte BGH-Urteil.
Interessant dazu eine Stellungnahme von Verivox wegen nicht korrekter Preisangaben und fehlender Vertragsabschlußmöglichkeiten direkt bei EWE:
--- Zitat ---Der Tarifvergleich erfolgt nach Postleitzahlengebieten. In manchen Regionen Deutschlands teilen sich mehrere lokale Versorger ein solches, beliefern jedoch nicht die Kunden des jeweils anderen. Auf Sie trifft diese Konstellation zu. In Ihrem Postleitzahlengebiet gibt es drei lokale Versorger: die Havelländischen Stadtwerke, die Erdgas Mark Brandenburg und die EWE. Erkennen können Sie dies daran, dass in der Tabelle mehrere Anbieter mit einem Pfeil-Punkt-Symbol (das bedeutet lokaler Versorger) angezeigt werden.
Zu diesen Anbietern können Sie nicht wechseln. Wir bedauern, dass es uns im Moment noch nicht möglich ist, die Verfügbarkeit der Anbieter differenzierter darzustellen.
--- Ende Zitat ---
Soviel zum Thema funktionierender Wettbewerb - was wohl eher Gebietsschutz ist. Darauf annageln wird man die Dame nicht können, was sie da so ehrlich geschrieben hat und vor einem Richter wird es auch keinen Bestand haben. Zeigt aber sehr deutlich, wie sich die Anbieter abgeschottet und verschanzt haben.
Immerhin schrieb mir die EWE, das ich trotzdem zu denen wechseln könnte.
Allerdings nicht zu den Preisen in Ostbrandenburg [EWE-Gebiet], sondern zu deutlich höheren an die monopolistischen Strukturen meines Versorgungsgebietes \"angepassten\" Preisen.
Statt 6,07 Ct (EWE Erdgas Online) oder 6.52 Ct. (EWE Erdgas Direct) dürfen es in meinem PLZ-Gebiet nur 7,02 Ct. sein im Erdgas Direct-Tarif. Da wird die NBB sicher auch noch bei abkassieren für die Unterstützung des Gebietsschutzes.
Das passt punktgenau zum HSW24-Tarif mit 7,0 Ct, den ich mir wg. Einzugsverfahren gekniffen habe und nur den HSW Basis (12 Monate) genommen hatte (der damals auch noch eine \"5\" vor dem Komma hatte).
Im ab 01.10.08 neu aufgelegten Heizgastarif wird verlangt:
HSW Heizgas 7,53 Ct.,
HSW Basis12: 7,24 Ct.,
HSW Basis24: 7,0 Ct.
Da ich mir gut vorstellen kann, das die HSW wegen der Preiskürzung den Vertrag mit der EWE möglicherweise auch noch blockiert, bin ich gespannt wie es weiter geht im Machtspiel.
Ich werde mal die Landeskartellbehörde befragen, wie die das sehen.
Abgezockt:
Wie angekündigt, hatte ich den Kontakt zur Landeskartellbehörde aufgenommen.
Die wußten schon, wie der Hase da läuft. Hier leicht gekürzt der Inhalt der Antwort:
--- Zitat ---Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt enthält Anhaltspunkte für ein kartellrechtswidriges Verhalten der HSW, da bei Kündigungen von Sonderverträgen wg. Zahlungsrückständen, die auf der Erhebung der Billigkeitseinrede gemäß §135 BGB beruhen, regelmässig von wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen marktbeherschender Unternehmen i.S.d. §19 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auszugehen ist. Die HSW ist daher diesbezüglich von der Landeskartellbehörde zur Stellungnahme aufgefordert worden.
Sofern die Kündigung zwischenzeitlich von der HSW zurückgenommen wurde, bitte ich, die Landeskartellbehörde hierüber zu informieren. Das gleiche gilt im Übrigen auch für den Fall, dass die HSW, wie im Schreiben vom xx.xx.xx angekündigt, die offenen Forderungen auf gerichtlichem Wege einklagt.
--- Ende Zitat ---
Ich bin gespannt.
Insbesondere ist mein Verhältnis zur Verbraucherzentrale nunmehr massiv gestört.
tangocharly:
@Abgezockt
Die Dinge liegen leider nicht ganz so einfach wie dargestellt.
Wenn es um die Frage der Ausübung eines Sonderkündigungsrechtes geht, dann kann die Wirksamkeit der Ausnutzung dieses Rechts an § 307 BGB scheitern. Ob man dazu noch die Kanonenmunition des § 226 u. § 242 BGB zusätzlich braucht, lasse ich mal offen.
Es dürfte sich allerdings die ganz andere Frage stellen, ob der Versorger von seinem ganz normalen ordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch macht, welches ihm turnusgemäss zusteht, ebenso wie natürlich auch dem Verbraucher, und welches den Sondervertrag eben unter Beachtung der Rechtslage bzw. Vereinbarungen regulär beenden kann.
Erst hier zeigt sich die Krux der Situation im Sondervertrag. Wenn nämlich der Kunde (Strom) eine Nachtspeicherheizung betreibt, dann hat er im Falle der Kündigung absolut schlechte Karten. Denn dann wird der Kunde sich vergeblich nach alternativen Anbietern umsehen, zumindest noch derzeitig (alle Versorger bzw. die meisten behaupten das Gegenteil !).
Die Folge davon ist dann halt doch die, dass der NT-Kunde eben doch wieder bei seinem Versorger abschließt (und dessen Preisdiktat hinzunehmen genötigt ist).
Soweit ich sehe, existiert aber hierzu bislang keine aussagekräftige Rechtsprechung. In dieser Situation sehe ich dann zwar schon Ansatzpunkte für §§ 226, 242 BGB.
Doch ob Sie damit beim Richter durchkommen werden ? (Leider mache ich da eben gegenteilige Erfahrungen und in concreto kommt man wegen der Streitwertgrenze {600 Euro} nicht einmal in die nächste Instanz - manchmal nur schlichte Ignoranz; gelegentlich auch Arroganz; und wenn Sie Pech haben dann die Krönung: eine Mischung aus Ignoranz und Arroganz).
Also machen Sie sich mal wegen des Verhältnisses zu Ihrer VZ keine Sorgen. Vermutlich liegen die dort in ihrer Einschätzung goldrichtig.
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