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Autor Thema: Gerichtsverfahren eines Sondervertragskunden der vorher als Tarifkunde eingestuft wurde  (Gelesen 56452 mal)

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Offline BerndA

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Hallo chrissbiker,

Du kannst dich dazu gerne an folgende Anwälte wenden :


RA Christian Spengler, Wanner Str. 23-25, 44649 Herne, Tel. 02325-95266-0, Fax: 02325-9526-79

Spezialgebiet: Strom- und Gasabrechnungen, Billigkeitseinwendung, Fernwärme

RA Werner Kleimeier, Bachstr. 10, 48366 Laer, Tel: 02554 91400, Fax 02554 914040, Email: wkleimeier@t-online.de

Spezialgebiet: Strom- und Gasabrechnungen, Billigkeitseinwendung


Mit freundlichen Grüßen

B. Ahlers
Regionalvertretung Münsterland

Offline Kampfzwerg

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@ben100
seit dem 10.11.09 bzw. der Mandatsübertragung ist inzwischen einige Zeit vergangen. Gibt es etwas Neues? Begründung(en) in der Klageschrift? Termin BGH? etc.pp.? Irgendetwas Neues?

Offline ben100

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Leider nein. Mein Anwalt hat die Unterlagen angefordert und 2 Monate Frist beantragt um sich einzulesen.

Werde nächste Woche mal nachfragen.

Offline ben100

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Der Anwalt ist gerade dabei einen Schriftsatz aufzusetzen. Ich soll in 2 Wochen nochmal anrufen, dann kann ich näheres erfahren.

Bin ja mal gespannt.

Offline ben100

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So! Der Schriftsatz meines Anwaltes liegt vor, welchen er beim BGH einreichen wird.

Aber wie soll ich das jetzt hier posten? Kann doch schlecht alles abtippen.

Jemand nen Tipp?

Offline RR-E-ft

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Ist der Anwalt denn überhaupt mit der Veröffentlichung einverstanden?
Wofür soll denn die Veröffentlichung gut sein?

Offline ben100

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Weil andere Mitstreiter danach gefragt haben?

Muß ich meinen Anwalt fragen, wenn ich daraus zitiere?

Macht er das nicht in meinem Auftrag, also für mich???

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von ben100
Also ich gehe mal davon aus, daß mein Anwalt sich hier eingearbeitet hat.

Ich habe das Testat des WP als nicht unabhängig bestritten.

Im Begrüßungsschreiben ist nur ein Hinweis auf die AVBGasV enthalten mehr nicht.

Wieso gehen Sie davon aus das ich SV-Kunde bin?

Achso. Zunächst habe ich vor dem Amtsgericht Duisburg geklagt, anschl. wurde das VErfahren an das LG Düsseldorf abgetreten.

Da haben Sie für meine Begriffe schon zuviel gequatscht.
Das OLG Düsseldorf konnte von AVBGasV in dem Begrüßungsschreiben wohl schon nichts sehen.

Ich meine, dass die Schriftsätze eines Anwaltes ein geistiges Werk darstellen, welches  man nicht einem unbgrenzten Kreis zur Verfügung stellen möchte. Der Anwalt will schließlich auch morgen noch von seiner Arbeit leben und nicht, dass andere die Früchte seiner Hirnschmalzinvestition einfach abtippen oder rauskopieren. Wer mit seinem Anwalt zufrieden ist, empfiehlt ihn weiter und beraubt ihn nicht durch Weitergabe der von ihm verfassten Schriftsätze seiner wirtschaftlichen Grundlage.

Aber vielleicht sind Sie ja einer, der sich von seinem Lieblingsbäcker auch die Rezepte geben lässt, um diese dann im Internet zu veröffentlichen, damit die Leute sie einfach nachbacken können. Ich hoffe, Sie sind kein selbständiger Bäcker, der an solche Kunden gerät.

Offline bolli

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Ich möchte RR-E-ft Recht geben mit seiner Verwunderung, hier komplette (oder meinetwegen auch fast komplette) Schriftsätze einzustellen. Dieses aber neben dem Aspekt des geistigen Eigentums noch aus einem anderen Grund.

Ich bin der Meinung, dass wir hier nicht den Eindruck erwecken sollten, dass man durch abkopieren oder abschreiben von vorgefertigten Schriftsätzen \"mal eben so\" ein Gerichtsverfahren gewinnen kann.
Bekanntermaßen besteht beim AG ja noch kein Anwaltszwang, weshalb sich zahlreicher Verbraucher immer wieder mit dem Gedanekn tragen, aus Kostengründen auf einen Anwalt zu verzichten und sich selbst zu verteidigen.

Dieser Schuss geht aus meiner Sicht aber schnell nach hinten los, da von diesen ein nicht unerheblicher Teil leider keine jursitsiche Vorbildung hat und auf die Feinheiten des Prozessrechtes nicht eingestellt ist. Dieses zeigen auch oft entsprechende Nachfragen hier im Forum.
Während man im Bereich des Vorverfahrens, also bei den Widersprüchen gegen die überhöhten Preise, noch als unbedarfter Verbraucher daher kommen konnte und z.B. wegen § 315 BGB widersprechen konnte (was am Anfang ja die meisten gemacht haben) um dann hinterher im Klageverfahren auf § 307 BGB wegen eines Sondervertrages umzuschwenken bzw. in der Hauptsache auf diesen anzustellen und die Unbilligkeit nur noch hilfsweise zu rügen (was selbst manche Anwälte noch heute leichtsinnigerweis enicht tun) , kosten einen solche Fehler im Klageverfahren oft \"den Kopf\". Die Klage wird abgewiesen und der Versorger geht anschließend mit einem gewonnen Klageverfahren \"hausieren\", auch wenn es möglicherweise bei den Klageabweisungsgründen gar nicht um die Inhalte seiner Preisbildung ging.

Aus diesem Grund sollten wir die Verteidigung denjenigen überlassen, die damit ihr Geld verdienen und eben die juristische Ausbildung haben, um möglichst nichts an Formalien zu übersehen. Nichtsdestotrotz interessiert natürlich das eine oder andere Argument, um es mit dem eigenen Anwalt durchaus auch zu besprechen, aber eben nicht um selbst die Schriftsätze zu verwenden.

Offline ben100

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Ist ja schon gut, dann schreibe ich eben nix

Offline Kampfzwerg

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@ben100

Das zugrunde liegende Eingangsverfahren vor einem AG betraf ursprünglich einen \"vermuteten\" Tarifkunden.

Ich fände es allerdings langsam sehr sinnvoll, das Wort \"Tarifkunden\" in dem Titel dieses Threads auf \"Sondervertragskunde\" zu ändern!
Die Revision, die vor dem BGH läuft, betrifft schliesslich inzwischen einen \"Sondervertrag\"!  

Solltest Du derselben Meinung sein, könnte vielleicht @Evitel2004 helfen.

Offline ben100

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Gerichtsverfahren eines Sondervertragskunden der vorher als Tarifkunde eingestuft wurde.

Ich denke das wäre hilfreicher  ;)


Achso, lt. meinem Anwalt der mich vor dem BGH vertritt ist noch keine Entscheidung gefallen, ob die Revision zugelassen wird.

Denke das dauert noch.

Aber ich hab Zeit  :P

Offline Kampfzwerg

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Zitat
Original von ben100
Achso, lt. meinem Anwalt der mich vor dem BGH vertritt ist noch keine Entscheidung gefallen, ob die Revision zugelassen wird.
Denke das dauert noch.
Verstehe ich nicht.
Das kann ich jetzt überhaupt nicht nachvollziehen?!

Das Urteil des OLG Düdo datiert vom 24.06.09 und eine Revision wurde doch zugelassen!
siehe hier
OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 - VI - 2 U (Kart) 14/08 Tarifkunde oder Sonderkunde?

Deine Mandatsübertragung erfolgte lt. Deiner Auskunft in diesem Thread bereits am 12.11.09. und der Schriftsatz Deines Anwalts zur Einreichung vor dem BGH, ebenfalls lt. Deiner Auskunft hier, datierte von März 2010.

 ?(Könntest Du das bitte näher erläutern?


P.S. Danke Evitel2004  ;)

Offline ben100

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Kann auch nur das wiedergeben, was mein Anwalt mir geschrieben hat.

NGW hat einen Schriftsatz aufgesetzt an den BGH und mein Anwalt daraufhin auch.

Und auf meine Nachfrage wie jetzt der Stand der Dinge ist bekam ich die Antwort, daß er nun auf eine Entscheidung wartet wie es weitergeht und das eben noch nicht entschieden wurde ob die Revision angenommen und wann diese ggfs. verhandelt wird.

Sorry aber ich bin jetzt auch kein Jurist der das näher erläutern kann.

Offline ben100

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Termin für die mündliche Verhandlung wurde auf den 3. November 2010 angesetzt.

 

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