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Gerichtsverfahren eines Sondervertragskunden der vorher als Tarifkunde eingestuft wurde

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ben100:
Naja auf jedenfall hat es sich für mich gelohnt und ich konnte etwas beitragen für andere.

Bin gespannt wie es weitergeht.

ben100:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
In den Vorinstanzen haben - soweit ersichtlich - Kartellgerichte entschieden und das Amtgericht als Eingangsinstanz sogar für unzuständig erklärt:

BGH VIII ZR 178/09 mündliche Verhandlung am 03.11.10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde

Deshalb stellt sich die Frage, weshalb nicht der Kartellsenat für die Revision zuständig sei.
Wurde die Sache etwa vom Kartellsenat des BGH an den VIII. Zivilsenat überwiesen?

Merkwürdig schon


--- Zitat ---BGH VIII ZR 314/07 Rn. 35

Eine gegebenenfalls dem Kartellsenat des Bundesgerichtshofs vorbehaltene Stellungnahme zu der von den Klägern aufgeworfenen Frage eines etwaigen Preismissbrauchs der Beklagten (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB) ist im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht veranlasst.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---


Der BGH hat vor ca. einem Jahr einen neuen Geschaeftsverteilungsplan beschlossen. Demnach gehen alle Verfahren mit energierechtlichem Bezug zum VIII. Senat.

RR-E-ft:
Soll der BGH tatsächlich die interne Geschäftsverteilung entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 107 Abs. 1 Nr. 3 EnWG geregelt haben?

bolli:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Soll der BGH tatsächlich die interne Geschäftsverteilung entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 107 Abs. 1 Nr. 3 EnWG geregelt haben?
--- Ende Zitat ---
Na ja, immerhin wäre es eine Erklärung für diese (BGH VIII ZR 178/09 mündliche Verhandlung am 03.11.10 Abgrenzung Tarifkunde/ Sondervertragskunde - Revision gegen das Urteil des Kartellsenats des OLG Düsseldorf vom 24. Juni 2009 - 2 U (Kart) 14/08 ) Zuständigkeitsverschiebung, auch wenn sie mich genauso erschüttert wie möglicherweise Sie. Aber ich halte in unserem (Rechts-?)staat nichts mehr für unmöglich.  Und eine bessere Erklärung ist mir bisher auch nicht gegeben worden.

Und wir wissen doch beide mit vielen anderen zusammen, dass sich auch Unterinstanzen bei weitem nicht immer um die Formulierungen z.B. in § 102 EnWG kümmern und selbst Grundversorgungsstreitigkeiten am Amtsgericht verhandeln, obwohl ausdrücklich die Zuständigkeit gerügt wurde.
Des weiteren hat ja auch der VIII. Senat des BGH mit seinem Urteil vom 13.06.2007 - VIII. ZR 36/06 schon Entscheidungen getroffen, die sich z.B. mit der Billigkeitsfrage von Energiepreisen (der berühmte Sockelpreis) und somit mit Fragen des EnWG beschäftigen.

Möglicherweise  besteht oftmals halt bei den Entscheidungen ein Spannungsverhältnis zwischen allgemeinem Vertragsrecht bei Sondervertragskunden (?) mit unwirksamen oder nicht wirksam einbezogenen Preisänderungsklauseln und Spezialrecht in Form von EnWG/GasGVV-StromGVV bei grundversorgten Kunden (?) auf Basis der gesetzlichen Regelungen.

Ich weiss auch nicht, wie man über die Billigkeit von Netzentgelten (die ja auch möglicherweise aufgrund von Sonderverträgen zustande kommen kann) vor dem Kartellsenat verhandeln kann und bei der Frage der Billigkeit von Strom- oder Gasentgelten eine Zuständigkeit des VIII. Senats sehen will.
Aber ich lerne immer mehr den Spruch zu verstehen, der man da kennt: \"Vor Gericht und auf hoher See.......\"

RR-E-ft:
Wenn mir jemand sagt, wir wüssten doch beide, dann bin ich erst einmal skeptisch, weil ich hoffe, dass man nicht gegenseitig in den Kopf des anderen sehen kann.  ;)

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