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Autor Thema: !!!Gaspreisurteil LG Mannheim !!!!  (Gelesen 7097 mal)

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Offline RR-E-ft

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!!!Gaspreisurteil LG Mannheim !!!!
« am: 30. Mai 2005, 22:01:04 »
[ 24-O-41-04 16-08-2004 ]

http://www.energieverbraucher.de/de/site/Hilfe/Container-Urteilssammlung/site__1638/

Ein Gaspreisurteil des LG Mannheim, welches den Gasversorgern phänomenal erscheinen muss, gibt die Rechtslage so wieder, wie es hier schon immer eingeschätzt wurde, und  beantwortet alle hier immer wieder diskutierten Fragen:


http://www.raepower.de/PDF/20040816%20LG%20Mannheim%2024%20O%2041-04.pdf

Dieses Urteil wurde ersichtlich bisher nicht weiter bekannt gemacht und sollte wohl verschwiegen bleiben.

Aus hiesiger Sicht vollkommen verständlich.

Bei Herrn Kollegen Rühling handelt es sich um einen auf das Gebiet des Energiewirtschaftsrechts spezialisierten Kollegen, der regelmäßig für die Energieversorger tätig ist.

Früher praktizierte dieser gemeinsam mit Herrn Kollegen Gersemann, der das Gutachten "Die Rechtslage ist unklar"  in der ZfK 1/2005, S. 2 verfertigte:

http://www.zfk.de/navframe/hintergrund/hintergrund0105_2.pdf

http://www.raepower.de/RARuehling.htm

Offensichtlich ist es hochspezialisierten Kollegen der Energiewirtschaft vor dem LG Mannheim nicht gelungen, mit ihrer Rechtsauffassung durchzudringen.

Und auch in den für die Versorger verfertigten Gutachten wurde m. E. vollkommen unverantwortlich auf diese neueste Rechtsprechung gar nicht hingewiesen, obschon diese wohl bekannt sein musste. Auch in dem Beitrag der Herren Kollegen Dr. Kunth pp. in NJW 2005, S. 1313 ff. wurde diese bestehende Rechtsprechung schlicht "unterschlagen".

http://www.zfk.de/navframe/hintergrund/hintergrund0105_2.pdf

Möglicherweise ist es deshalb bisher selbst Stadtwerken unbekannt geblieben.

Das Urteil bestätigt alle hier im Forum getroffenen Aussagen.

Die VZ Hamburg merkt hierzu auf ihren Seiten unter http://www.vzhh.de an:

"In der Entscheidung vom 16.8.2004 (Aktenzeichen 24 O 41/04) heißt es in erfrischender Klarheit: Die tatsächlichen Umstände, welche die Billigkeit rechtfertigen sollen, sind vom Monopolisten darzulegen und ggf. zu beweisen. Die Darlegung, gegenüber anderen Monopolunternehmen auf dem Erdgasmarkt unterdurchschnittliche Preise zu fordern, genügt dem gegenüber offenkundig nicht. Dieser relative Preisvergleich schließt nicht die Möglichkeit aus, dass alle Monopolisten mehr als das fordern, was nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung angemessen ist."



Es bestätigt die Rechtsprechung des LG Frankenthal, wonach die zivilrechtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB auf Gaspreise Anwendung findet:

http://www.energieverbraucher.de/index.php?pre_cat_open=2&id=131&subid=1382&subsubid=1497&content_news_detail=4096&back_cont_id=4045&SID=210bc8b2fe9480b5fd021be086044e5a

Es geht jedoch noch weit darüber hinaus.

Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren ist vor dem OLG Karlsruhe anhängig.

Weil sich dieses Urteil jedoch nach der langjährigen, gefestigten Rechtsprechung des BGH in diesen Fragen richtet, ist mit einer Aufhebung nicht zu rechnen.


Aus dem Urteil wird ersichtlich, wie wichtig es ist, vollkommen unabhängig von den letzten Gaspreiserhöhungen sämtliche Zahlungen, also auch die, welche nicht von den Kürzungen betroffen sind,  nur noch unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle der Preise und der Rückforderung zu leisten.

Zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 315 BGB auf Erdgaslieferverträge vgl. auch folgendes Urteil des OLG Brandenburg, Begründung unter I. 2. c):

http://www.bgw.de/de/recht/kartellrecht/gasliefervertraege/rs-20010601a.html


Dort schied die Billigkeitskontrolle nur deshalb aus, weil die Beklagte kein Verbraucher war und die Vertragsbestimmungen aufgrund umfangreicher Vertragsverhandlungen individuell ausgehandelt waren.




Wenn es soweit ist, werden Verbraucher ggf. ihre Rückforderungsansprüche wegen der Überzahlungen in den letzten Jahren gegenüber den Versorgern geltend machen.

Jeder Energieverbraucher sollte sich die Möglichkeit erhalten, sich daran zu beteiligen und Zahlungen insgesamt nur noch unter einem entsprechenden Vorbehalt leisten.

Möglicherweise wird es entsprechende Sammelklagen von Verbrauchern gegenüber den Versorgungsunternehmen geben, wie schon derzeit die Festsellungsklagen wegen der Unbilligkeit der Preiserhöhungen in Bremen und Hamburg.

Das Urteil zeigt weiter, dass auch von Vorlieferanten versorgte Energieversorgungsunternehmen, die Dritte mit Energie beliefern, sich mit dem Einwand aus § 315 BGB zur Wehr setzen können.

Die einzelnen örtlichen Gasversorger haben jetzt also wohl keinen Grund mehr, darauf zu verweisen, sie hätten keine Möglichkeit, gegen die Preiserhöhungen ihrer Vorlieferanten vorzugehen, diese wären von ihnen nicht zu beeinflussen.

Das Gegenteil ist wohl nach der eindeutigen Rechtsprechung zutreffend.

Soweit Energiedienstleister die Möglichkeit haben, sich selbst mit dem Unbilligkeitseinwand zur Wehr zu setzen gilt:

Preiserhöhungen des Vorlieferanten wären frühestens wirksam und fällig geworden, wenn dieser gegenüber seinem Kunden die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung durch Offenlegung der eigenen Preiskalkulation nachgewiesen hätte.

So lange dies nicht geschehen ist, konnten die Preise des Vorlieferanten nicht wirksam erhöht werden. Dann bestand jedoch auch schon keinerlei Grund, die Preise für die eigene Kundschaft mit der Begründung gestiegener Bezugskosten zu erhöhen.

Die Preiserhöhungen gegenüber den eigenen Kunden sind dann auch nicht gerechtfertigt und können somit insgesamt nicht der Billigkeit entsprechen.


Wer von offensichtlich bestehenden rechtlichen Möglichkeiten weiterhin keinen Gebrauch macht, könnte sich ggf. leichtfertig dem Verdacht aussetzen, durch ein "abgestimmtes Verhalten" mit anderen möglicherweise sogar gegen kartellrechtliche Bestimmungen zu verstoßen:


http://www.themen-tv.de/de_I2/18-betrifft--Das-Gas-Kartell-Ein-Film-von-Claus-Hanischdoerfer.htm

http://www.hanischdoerfer.de/gaskartell.htm

http://www.swr.de/betrifft/2005/04/04/

http://www.bgw-kongress.de/detailansicht.php?id=458&a=veranstaltungen

http://www.bgw-kongress.de/pdf_veranst/brennpunkt_gaspreisdisk_april.pdf
 
http://www.wdr.de/tv/monitor/beitrag.phtml?bid=652&sid=123

http://www.bgw-kongress.de/pdf_veranst/preiskommunikation_gvu.pdf

Siehe auch hier:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1042




Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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