OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2007 - VI - 3 Kart 8/07 (V)Der Kartellsenat des OLG Düsseldorf kommt zutreffend zu dem Ergebnis, dass die Entgeltgegenehmigung der Regulierungsbehörde nur eine Höchstpreisgenehmigung ist, im Rechtsverhältnis Netzbetreiber- Netznutzer es sich bei der Feststezung der Netzentgelte um eine einseitige Leistungsbestimmung des Netzbetreibers gem. § 315 Abs. 1 BGB handelt, die der gerichtlichen Billigkeitskontrolle durch die ordentlichen Gerichte unterliegt.