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Autor Thema: Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden  (Gelesen 14015 mal)

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Offline RR-E-ft

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Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
« Antwort #15 am: 25. Oktober 2006, 13:16:42 »
@pittje

Einen Sondervertrag gem. § 41 EnWG wird der Versorger grundsätzlich kündigen können, wenn er dies zugleich gegenüber allen vergleichbaren Kunden tut.

Das ist im Grunde nicht schlimm.

Denn es besteht immer noch die gesetzliche Versorgungspflicht nach § 36 EnWG, für welche der Versorger die Preise nach § 5 GasGVV insgesamt einseitig festlegt.

Der Verbraucher kann dort die Tariffestsetzung insgesamt als unbillig rügen, was ein interessantes Ergebnis zur Konsequenz hat:

ARD Ratgeber Recht: Gasrebellen auf der sicheren Seite

Möglicherweise steht der Versorger hiernach nicht besser, sondern im Ergebnis schlechter, weil nach Unbilligkeitseinrede überhaupt nichts mehr verbindlich ist:

Versorgeranwälte bestätigen umfassendes Kürzungsrecht

Bitte allen Links folgen.

Offline RR-E-ft

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Offline greatHunter

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Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
« Antwort #17 am: 01. Dezember 2007, 21:13:36 »
Zitat
Original von RR-E-ft
...
Eigene Unterschrift im Original nicht vergessen. (Zugangsnachweis !).
...

Wow, das Thema hat mich hier ja mal noch brennender interessiert, kann man es doch auch anderweitig verwenden.

Den Zugangsnachweis habe ich eigentlich immer per Einschreiben-Rückschein vorgenommen.
Wenn nun aber eben diese Sendung aus welchen Gründen auch immer einfach nicht fristgerecht zugestellt werden kann (keiner da) dann hat der Absender mit seiner Fristeinhaltung Pech gehabt.

Nun, da bin ich gerade gestern auf Einschreiben-Einwurf gestoßen (worden).

Letzteres ist sogar noch etwas billiger.

Zitat aus \"Leistungen und Preise|Zusatzleistungen|Einschreiben Einwurf\":
\"Die Deutsche Post dokumentiert, dass Briefe, Postkarten oder Blindensendungen in Briefkasten oder Postfach des Empfängers eingeworfen wurden\"

Na, wenn das nicht auch gerichtsverwertbar ist ...
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Offline userD0009

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Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
« Antwort #18 am: 01. Dezember 2007, 21:32:34 »

Offline greatHunter

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Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
« Antwort #19 am: 02. Dezember 2007, 18:32:29 »
Vielen Dank, belkin.

Das war sehr interessant, die Zeit für\'s Lesen lohnt aber.
Habe den Link auch mal meinem Jüngsten gemailt, der als Student nebenher noch ein IT-Gewerbe betreibt.

freundliche Grüße
greatHunter
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Offline consultant_1

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Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
« Antwort #20 am: 18. September 2008, 20:45:10 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Ist für die Wirksamkeit der Kündigung die Schriftform vereinbart, so kann die Kündigung unwirksam sein, wenn diese Form nicht beachtet wurde.

Schriftform verlangt grundsätzlich eine Originalunterschrift.


...


Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Hallo Herr Fricke,

sie schreiben: \" Schriftform verlangt grundsätzlich eine Originalunterschrift\".

Heißt das im Umkehrschluß, daß ich auf eine Kündigung, die nicht original unterschrieben ist gar nicht reagieren muß? Oder ist der Versorger auf seinen \"formalen Fehler\" hinzuweisen und Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen? Ich habe meinen Fall (der irgendwie nicht hundertprozentig mit andern übereinstimmt) im Themenkomplex \"GAsversorgung Westerwald\" etwas näher beschrieben...

Für Antworten vielen Dank vorab.

Offline tangocharly

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Kündigung des Versorgers: Schnelle Reaktion des Kunden
« Antwort #21 am: 18. September 2008, 21:46:55 »
Die Antwort, die erteilt wurde, ist umfassend.

Sie können das auch noch in § 126 BGB nachlesen.

Und die Unwirksamkeit (Nichtigkeit) ergibt sich aus § 125 BGB.
Heilung dieses Formfehlers scheidet in diesem Fall aus, es sei denn Sie akzeptieren die Kündigung und bestätigen dem Absender die Beendigung zum x.ten (war wohl aber nicht die Frage).
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

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