@bigfamily
Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage vorher anzukündigen (§ 19 Abs. 3 GasGVV).
Sei mal so dahingestellt in welchem Vertragsverhältnis Sie sich tatsächlich befinden.
Schutzschrift wurde bereits beantragt, gut, Zuständigkeit liegt beim Landgericht nach § 103 EnWG, also am besten an Amts- und Landgericht schicken.
Hausverbot erteilen, macht insbesondere dann Sinn, wenn die Absperrvorrichtung elektromagnetisch funktioniert. Dann muss der Versorger aufs Grundstück.
Verständigung der Kartellbehörde wurde schon genannt. Verbraucherzentrale mit ins Boot nehmen.
Ggf. die Sperrandrohung an die zuständige Staatsanwaltschaft übermitteln, mit der Bitte um Prüfung auf Erfüllung von strafrechtlich relevanten Tatbeständen.
@Krüml
Da haben Sie ja Glück gehabt :tongue: In unserem Fall hat das Erdgas Schwaben überhaupt nicht interessiert. Ich werde auch die gutsherrenartige Presseverlautbarung dazu nicht vergessen: jetzt \"knöpfen\" wir uns die hartnäckigen Verweigerer vor - hat so einen Touch von Selbstherrlichkeit und -justiz.