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Autor Thema: Termin AG Schweinfurt 22.12.08  (Gelesen 10392 mal)

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Offline Rob

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Termin AG Schweinfurt 22.12.08
« am: 09. Dezember 2008, 11:01:28 »
Hallo zusammen,
der erste Gütetermin wurde nun benannt:

22. Dezember 2008 um 10:40 Uhr
Amtsgericht Schweinfurt
Jägersbrunnen 6
Sitzungssaal 609
6. Stock

Hierbei geht es um den ersten von drei Verweigerern gegen Gaspreiserhöhungen der Stadtwerke Schweinfurt, Tarifkunden.

Ihr dürft alle kommen, Plätzchen und Kaffee aber selber mitbringen.

Wir sehen uns hoffentlich,
schönen Tag noch,
Rob

Offline userD0009

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Termin AG Schweinfurt 22.12.08
« Antwort #1 am: 09. Dezember 2008, 11:11:56 »
@Rob

Unzuständigkeit des AG vorbringen.
Oder warum ist das Verfahren vor dem Amtsgericht?

Grüße
belkin

Offline Rob

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Termin AG Schweinfurt 22.12.08
« Antwort #2 am: 09. Dezember 2008, 11:17:32 »
@belkin

Das müssen Sie den Richter schon selber fragen, warum er meint zuständig zu sein... .
Jedes der drei Verfahren liegt bei einem anderen Amtsrichter und offentsichtlich sind sich diese nicht einig, was die Zuständigkeit angeht.

Wir schütteln ja auch den Kopf.

Schönen Tag noch,
Rob

Offline Rob

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Termin AG Schweinfurt 22.12.08
« Antwort #3 am: 23. Dezember 2008, 14:56:00 »
Hallo,
hier mein Bericht als Beobachter.

Anwesende:
Beklagter nebst Anwältin
Bereichsleiter Gas nebst Anwalt
\"übermotivierte\" Richterin

Einige Zuschauer

-gütliche Einigung wurde von beiden Seiten abgelehnt
-Schriftsätze von Beklagtenseite wurden abgelehnt
-danach ging es nur noch darum ob es nun ein Gütetermin oder ein Haupttermin war
-kein Wort zur eigentlichen Sache
-Ende

Anmerkung von mir:
Wenn es nun doch die Hauptverhandlung war,  stellt sich mir die ernsthafte Frage, ob die 10min (!) die außen am Saal für diesen Termin angegeben waren, ausreichend sind, um dem Beklagten ausreichend Gehör zu verschaffen.
Weiterhin ist es auch unverständlich, dass die Richterin nicht dem Verweisungantrag ans LG gefolgt ist.


Verkündung (von was auch immer) im Januar.

Schönes Fest euch allen und einen guten Rutsch,
der Rob

Offline userD0010

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Termin AG Schweinfurt 22.12.08
« Antwort #4 am: 23. Dezember 2008, 15:42:20 »
Rob:

Hat denn der /die Beklagte nicht im Termin die Unzuständigkeit des Gerichtes gerügt und schriftlich zu Protokoll gegeben ?
Das zumindest hätte die \"übermotivierte\" Richtern zur Kenntnis des Gerichtes nehmen müssen !
Oder reichte der Verweisungsantrag ?

Man muss vielfach den Endruck gewinnen, dass die sog. gütliche Einigung der für das Gericht einfachste und nahezu aufwandslose Weg der eigenen Tätigkeit ist. Zumindest aber verlängert es die Frist, sich in den Vorgang einzulesen und ggf. zu verstehen.

Ein frohes und hoffentlich ohne Strom- und Gasärger friedliches Weihnachtsfest und auf ein Neues im Neuen Jahr.

Offline Rob

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Termin AG Schweinfurt 22.12.08
« Antwort #5 am: 25. Dezember 2008, 13:57:31 »
Zitat
Original von h.terbeck
Hat denn der /die Beklagte nicht im Termin die Unzuständigkeit des Gerichtes gerügt und schriftlich zu Protokoll gegeben ?
Das zumindest hätte die \"übermotivierte\" Richtern zur Kenntnis des Gerichtes nehmen müssen !
Oder reichte der Verweisungsantrag ?

Die Richterin sagte ja selbst, sie habe den Verweisungantrag zur Kenntnis genommen und abgelehnt. Aber offentsichtlich \"nur so\" abgelehnt. Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob es dazu eines \"Beschlusses\" o.ä. bedarf.

Zitat
Original von h.terbeck
Man muss vielfach den Endruck gewinnen, dass die sog. gütliche Einigung der für das Gericht einfachste und nahezu aufwandslose Weg der eigenen Tätigkeit ist.

Mal ganz ehrlich: Alle Anwesenden, und ich denke der Klägerseite kann es auch nicht entgangen sein, sind der Meinung, die Richterin hatte vor, das Verfahren, bevor es in Arbeit ausartet und ernst wird, über die Formalien (die sicherliche eingehalten werden müssen) abzubiegen.
Mich, der sich nie mit Gerichten beschäftigen musste, macht diese Vorgehensweise nachdenklich, da sie sich nicht nur auf die Gasprozesse, sondern auch auf Bereiche des alltäglichen Lebens bezieht und somit jeden treffen kann... .

Schöne Feiertage,
der Rob

Offline userD0010

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Termin AG Schweinfurt 22.12.08
« Antwort #6 am: 25. Dezember 2008, 20:43:03 »
Rob:
Natürlich ist es für die sog. Rechtsprechung der einfachste und mit dem wenigsten Arbeitsaufwand verbundene Weg, eine gütliche Einigung vorzuschlagen. Dazu genügt der -in diesem Falle- Richterin ein schnelles Durchblättern der Akte, um zu diesem \"weisen\" Entschluß zu gelangen.

Dies ist leider heute vielfach gängige Praxis, hat aber auch damit zu tun, dass wegen jedem \"Furz\" die Gerichte bemüht werden, dass sogar ein die Grundstücksgrenze überragendes Gemüse vor Gericht diskutiert werden müssen.

Allerdings gibt es in diesem besonderen Falle auch den Grundsatz, dass sich eine Richterin am Amtsgericht darüber im Klaren sein sollte, dass Vorgänge wie dieser nicht vor einem Amtsgericht zu verhandeln sind, da es nicht zuständig ist.
Und wenn ein Amtsgericht nicht zuständig ist, gilt dies ebenso für die dort tätige Richterin.
Da rügt man dann die Nichtzuständigkeit dieses Amtsgerichtes und wenn die Dame das nur \"zur Kenntnis nimmt\", gibt es immer noch Mittel und Wege, sich mit dem Direktor des Amtsgerichts schriftlich über diese Frage ins Benehmen zu setzen und die Verweisung an das zuständige Landgericht einzufordern.

Offline Rob

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Termin AG Schweinfurt 22.12.08
« Antwort #7 am: 25. Dezember 2008, 22:07:53 »
Hallo,
nach meinem Kenntnisstand führt die Beschwerde zur Nichttanerkennung der Zuständigkeit nur über eine Beschwerde ans Verfassungsgericht. Ich kann mich irren als juristischer Laie... .
Nicht zu vergessen, die Geschichte spielt in Bayern, und wie man so hört, gehen so manche Uhren hier noch anders.

Gruß,
Rob

Offline Black

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Termin AG Schweinfurt 22.12.08
« Antwort #8 am: 26. Dezember 2008, 12:17:16 »
Zitat
Original von h.terbeck
Rob:
Natürlich ist es für die sog. Rechtsprechung der einfachste und mit dem wenigsten Arbeitsaufwand verbundene Weg, eine gütliche Einigung vorzuschlagen. Dazu genügt der -in diesem Falle- Richterin ein schnelles Durchblättern der Akte, um zu diesem \"weisen\" Entschluß zu gelangen.

Die Sog. Güteverhandlung zu Beginn des Prozesses ist gesetzlich vorgeschriebener Prozessbestandteil. § 278 Abs. 2 ZPO und beruht damit nicht auf einem \"weisen Entschluss\" der Richterin, wie hier unterstellt wird.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline userD0010

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Termin AG Schweinfurt 22.12.08
« Antwort #9 am: 26. Dezember 2008, 16:35:13 »
Black:
Wenn Sie den Bericht des Rob zu dem sog. Termin vor dem AG Schweinfurt gelesen hätten, wäre Ihr Verweis auf
Die Sog. Güteverhandlung zu Beginn des Prozesses ist gesetzlich vorgeschriebener Prozessbestandteil. § 278 Abs. 2 ZPO und beruht damit nicht auf einem \"weisen Entschluss\" der Richterin, wie hier unterstellt wird.
sicherlich unterblieben.

Wenn Sie den Bericht des Rob gelesen hätten, wäre Ihnen aufgefallen, dass unklar war, ob  ein Gütetermin oder eine Hauptverhandlung anstand und dass zur Sache überhaupt nichts dargelegt wurde.

 

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