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Abrechnung Strompreise

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RR-E-ft:
Seit dem Jahr 2000 werden mit den Stromrechnungen bereits Vorauszahlungen nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz und dem Kraft- Wärme-Kopplungsgesetz bzw. KWKModG mit den Strompreisen kassiert.

Teilweise werden die Rechnungsbestandteile für diese Vorauszahlungen in den Rechnungen gesondert ausgewiesen.

Dabei handelt es sich tatsächlich nur um Vorauszahlungen, die auf Prognosen des VDN beim Lobbyverband VDEW beruhen.

Auch die Versorgungsunternehmen selbst leisten nur Vorauszahlungen an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). Diese müssen innerhalb bestimmter Fristen exakt endabgerechnet werden.

Teilweise haben die Versorger mit den ÜNB Verrechnungen vereinbart, die jedoch niemand nachvollziehen kann. Es bedarf einer exakten Abrechnung, um sog. Windfall- Profits an der einen oder anderen Stelle sicher auszuschließen.

In den Gesetzen ist ein bundesweiter Belastungsausgleich zwischen den Unternehmen vorgesehen.

Für diesen wiederum gibt es gesetzliche Fristen.

Die Höhe der EEG- und KWK- Umlage ist bei den einzelnen Unternehmen naturgemäß sehr unterschiedlich. Dies ergibt sich aus den Gesetzen selbst.

Bisher ist nirgends ersichtlich, dass die von den Verbrauchern ständig geleisteten Vorauszahlungen je \"spitz\", also exakt endabgerechnet wurden.

Allein die Erfurter E.on- Tochter TEAG Thüringer Energie AG hat mitgeteilt, sie werde diese Abrechnung selbstverständlich gegenüber allen ihren Kunden \"spitz\" vornehmen. Dies könne jedoch noch nicht erfolgen, da die entsprechende Abrechnung vom Übertragungsnetzbetreiber Vattenfall Europe noch nicht vorliege....

Da die gesetzlichen Abrechnungsfristen längst rum sind, stellt sich die Frage, warum die kassierten Vorauszahlungen aus den Jahren 2000 bis 2003 bis heute immer noch nicht erfolgten.

Liegen bereits bei anderen Stromversorgern in Deutschland entsprechende Endabrechnungen vor?

Haben sich Verbraucher überhaupt  schon von ihrem Versorger erklären lassen, wie die Abrechnung dieser Vorauszahlungen, die oft gar nicht als Vorauszahlungen, sondern als staatliche Abgaben im weistesten Sinne deklariert werden, zu erfolgen hat und wurden dabei konkrete Abrechnungszeitpunkte benannt?

Nach Aussage des Bundesverbandes Erneuerbare Energien (BEE) soll es allein bei den EEG- Vorauszahlungen in der Zwischenzeit zu erheblichen Überzahlungen gekommen sein:

http://www.eeg-aktuell.de/
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm0904/090420.htm
http://www.welt.de/data/2004/09/15/332611.html
http://www.netzeitung.de/wirtschaft/unternehmen/302905.html

Sollte es also zu solchen Überzahlungen gekommen sein, stünden den Verbrauchern entsprechende Erstattungen zu.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
Hallo Herr Fricke,

Sind die Abgaben für EEG und KWKG nicht bekannt und pro kwh bezogen festgelegt?

Bei uns gibt es eine \"Spitzabrechnung\", siehe Musterabrechnung. Dort wird der exakte Centbetrag pro kwh ausgewiesen.

siehe unter Punkt 5 der Erläuterung
http://www.stadtwerke-kh.de/rechnung_dm.shtml

Oder ist diese Angabe je kwh auch nur ein \"allgemeiner Mittelwert\", also eine Vorauszahlung, die, wie Sie behaupten, erst im Nachhinein festgesetzt wird?
Verkauft wird er jedenfalls so als ob es die tatsächliche\" Strompreissteuer pro kwh ist.

RR-E-ft:
@Cremer

Die Beträge, die in den Abrechnungen als KWK- und EEG- Umlagen ausgewiesen werden, sind nur die Höhe von Vorauszahlungen in Ct/ kWh.

Von den getrennten Umlagen für EEG und KWKG zu unterscheiden ist die Stromstuer. Diese ist zusätzlich gesondert auszuweisen und beträgt derzeit 2,05 Ct/ kWh.

Erst am jeweiligen Jahresende kann überhaupt feststehen, wieviel Strom nach EEG/ KWKModG  in das Netz des Versorgers eingespeist und von diesem an den ÜNB monetär weiterverrechnet wurde.

Bis dahin behilft man sich mit Prognosewerten.

Die ÜNB ermitteln bis zum Stichtag im Folgejahr sodann, wieviel KWK-/ EEG- Strom im Jahr insgesamt eingespeist und vergütet wurde und rechnen dann zunächst untereinander und sodann gegenüber den örtlichen Versorgern zurück.

Erst danach steht fest, wieviel Anteil auf die Arbeitspreise des konkreten Versorgers für das Vorjahr entfällt. Alle Kunden eines Versorgers zahlen grundsätzlich die selben Beträgen in Ct/ kWh.


Dieses System wird als bundesweiter Belastungsausgleich bezeichnet.

Im neuen EEG finden Sie die Regelungen zum Belastungsausgleich in § 14 ff. :

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/eeg_2004/index.html

Dass es sich zunächst nur um Abschlagszahlungen handelt, ergibt sich aus § 14 Abs. 5 EEG.

Diese Abschläge sind zwischen den Unternehmen genauso endabzurechen, wie die Abschläge, die der Verbraucher gem. § 25 AVBV auf die zukünftige Verbrauchsabrechnung leistet.

Erst nach diesem bundesweiten Belastungsausgleich in 2004 kann feststehen, wieviel KWK- und EEG- Vergütung in Ct/ kWh auf ihren konkreten Versorger im Jahre 2003 entfiel, welche auf die Stromkunden umgelegt werden dürfen.


Für 2003 sollen sich die vorherigen Prognosen des VDN als zu hoch erwiesen haben, da in dem heißen Sommer weniger Wind wehte und somit weniger Strom aus Windenergieanlagen in das gesamte Netz aller Übertragungsnetzbetreiber  eingespeist wurde.


Demnach waren die tatsächlichen Belastungen der Versorger nach EEG in 2003 wohl geringer als nach den vorherigen Prognosen, nach denen sich jedoch die Vorauszahlungen für 2003 richteten.

Insgesamt wird davon ausgegangen, dass die Prognosen durch den Branchenverband VDN beim Lobbyverband VDEW

http://www.strom.de dort Button \"VDEW\"

, etwa  \"aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht\" eher zu hoch als zu gering ausfallen, was in der Tendenz Überzahlungen der Verbraucher zur Folge hat, die es nach einer exakten Abrechnung auszugleichen gilt.


Wenn also auf Rechnungen entsprechende Beträge in Ct/ kWh ausgewiesen werden, sagt das gar nichts darüber aus, ob der Versorger nach der erfolgten Endabrechnung infolge des bundesweiten Belastungsausgleichs tatsächlich in dem betreffenden Jahr (2003) mit dem Gesamtbetrag belastet wurde, den er zuvor bei allen seinen Kunden (in 2003) eingesammelt hatte, oder aber ob etwas übrig blieb, was dann natürlich an die Kunden rückvergütet werden muss.


Die Mechanismen nach EEG und KWKG entsprechen sich.

Beim Versorger muss deshalb nachgefragt werden, ob es über die Vorauszahlungen aus den Jahren 2000 ff. schon entsprechende Endabrechnungen durch den vorgelagerten Netzbetreiber gibt und ob sich daraus etwa Erstattungsbeträge für den Kunden ergeben.

Die Höhe der tatsächlichen Belastungen nach EEG und KWKG sind bei jedem Stromversorger anders. Hierüber muss abgerechnet werden.


Das Geld sollte man natürlich zurückfordern.


Wenn Sie bei Ihrem Versorger deshalb nachfragen, könnte es passieren, dass man den Mechanismus des bundesweiten Belastungsausgleichs nicht erklären kann. Teilweise wurde er von Branchenbeschäftigten selbst noch nicht verstanden.

Einige haben immer noch nicht realisiert, dass es sich dabei um Vorauszahlungen handelt, die endabzurechnen sind.

Sie können hierzu selbst in den entsprechenden Gesetzen nachlesen.


Die in Ihren Rechnungen aufgeführten Beträge werden vom Versorger selbst festgelegt.

Weil die monetären Belastungen nach diesn Gesetzen bei jedem Versorger vollkommen individuell ausfallen, ist es auch nicht möglich, sich über die tatsächliche Höhe nach dem bundesweiten Belastungsausgleich irgendwo sonst zu informieren.

Die Unternehmen untereinander operieren zum Nachweis über eingespeiste Strommengen und gezahlte Vergütungen  mit WP- Testaten.

(WIBERA kennen Sie ja schon.)

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Hennessy:
Sorry, aber einige der getroffenen Aussagen sind korrekturbedürftig:

- Das KWKG bezieht sich beim Thema Abschläge/Vorauszahlungen auf den Zahlungsverkehr zwischen Verteil- und Übertragungsnetzbetreiber und nicht auf den Zahlungsverkehr zwischen Versorger und Endkunde.

- Weder im Allgemeinen Tarif noch in der freien \"Yello\"-Preisgestaltung sind die EEG oder KWKG-Belastungen quantifiziert. Die Begründung hierfür liegt in der beschriebenen nachträglichen Ermittlungssystematik. Somit erübrigt sich eine Rückforderungsthematik, da diese Preisbestandteile nicht explizite Bestandteile des Liefervertrages sind (Sonderverträge sind im Einzelfall zu prüfen).

- In der Vergangenheit haben sich die Abweichungen zwischen Prognose und IST bei EEG- und KWKG-Belastungen weitestgehend neutralisiert. Bei dem erstgenannten war die Prognose teilweise zu hoch und beim KWKG teilweise zu niedrig. Über die unterschiedlichen Mengen und Ausgleichshöhen trat bei vielen Unternehmen eine Neutralisierung ein - wie es auch sein sollte.

- Eine Spitzabrechnung - unabhängig davon ob die rechtlichen Voraussetzungen hierfür bestehen - würde nach neuem EnWG vom Energielieferanten für die EEG-Abgabe und vom Netzbetreiber für die KWKG-Abgabe vorgenommen. D.h. die im vorigen Punkt beschriebene Nullsumme würde hier in eine Erstattung und in eine Nachforderung zerfallen. Viele Kunden beklagen bereits heute, dass sie ihre Energierechnungen nicht mehr verstehen, wer soll denn dann noch eine Spitzabrechnung von solchen Abgabekomponenten verstehen? Dies wäre ein Eldorado für neue Vorwürfe :-))

RR-E-ft:
@Hennessy

Vollkommen korrekt ist, dass die gesetzlichen Vorschriften sich nur zu den Verrechnungen zwischen den Unternehmen verhalten.

In vielen Fällen wurden die entsprechenden Belastungen nach EEG und KWKG als Vorwand oder zum Anlass genommen, um die Strompreise zu erhöhen.

Insbesondere in Verträgen des E.on- Konzerns findet sich eine entsprechende Preisanpassungsklausel:

\"Sollten gesetzliche oder behördlicher Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar die Wirkung haben, dass sich der Bezug von Energie verteuert.... Entsprechendes gilt bei Verbilligungen.\"

Ohne nähere Begründung bezog man sich auf EEG und KWKG und diese Preisanpassungsklausel, um die Preise teils deutlich zu erhöhen.

Dabei ist dann aber schon maßgeblich, dass die tatsächliche Erhöhung erst später feststehen kann, es auch schon  zu Überzahlungen kam.

Wo die Unternehmen die Umlagen - bei denen es sich auch nur um Vorauszahlungen handeln kann, weil die tatsächliche Belastung der EVU erst später feststeht - in den Rechnungen gesondert ausgewiesen haben, ist m. E. zwingend spitz abzurechnen.

Andernfalls wäre es wohl unredlich, die vom EVU selbst festgelegten Umlagen als Preisbestandteile in den Rechnungen auszuweisen.

Wie man sieht, denken die Kunden dabei, die ausgewiesenen Beträge wären \"amtlich\" und endgültig oder gar \"spitz\".

EEG und KWKG müssen gesondert betrachte werden.

Beide Gesetze und Ausgleichsmechanismen haben grundsätzlich nichts miteinander zu tun. So könnte ein Gesetz zwischenzeitlich entfallen, das andere jedoch weiter Bestand haben.

Es handelt sich eben um gesonderte Preisbestandteile, deren tatsächliche Höhe erst später feststeht.

Windfall- Profits müssen sicher ausgeschlossen werden.

Auf den Verbraucher dürfen nur die Belastungen umgelegt werden, die dem Unternehmen tatsächlich entstanden sind.

Auch wenn der Belastungsausgleich nicht eben einfach geregelt ist, ergibt sich doch, dass der Gesetzgeber einen ganz exakten Ausgleich durch eine Kostenwälzung zunächst nach oben und dann wieder nach unten vorgesehen hat.

Hiernach ergeben sich die individuellen Kostenbelastungen für jedes einzelne EVU.

Zunächst bestand Streit darüber, ob diese individuellen Belastungen, die den einzelnen EVU nach diesen Gesetzen entstehen, überhaupt auf die Verbraucher weitergewälzt werden dürfen. Das war zunächst nicht klar, in den Gesetzen auch nicht so geregelt.

Es bestand Streit darüber, ob es sich überhaupt um Steuern und Abgaben handelt, da der Fiskus ja nicht direkt betiligt ist, sich eine entsprechende Wirkung nur mittelbar ergab.

Der BGH hat den Streit dann dahingehend entschieden, dass die resultierenden Belastungen für das Unternehmen unter eine sog. Steuer- und Abgabenklausel im Vertrag subsumiert werden könne, wodurch eine Weiterwälzung auf die Kunden möglich sei.

Es handelt sich aber gleichwohl nicht um staatliche Steuern und Abgaben, wie oft behauptet. Der Staat ist nach der gesetzlichen Regelung außen vor. Die Abrechnungen erfolgen allein durch die Stromwirtschaft. Diese hat sich hierfür eigene Regelwerke- \"Verfahrensbeschreibungen\" genannt -zurecht gelegt. Verantwortlich ist der zum Lobbyverband der Stromwirtschaft VDEW gehörende VDN Verband der Netzbetreiber ( www.vdn-berlin.de).

Im Wesentlichen zeichnet der Verband der Netzbetreiber auch für die Preisfindungskriterien für die Netznutzungsentgelte verantwortlich, von denen der Wettbewerb auf dem deutschen Elektrizitätsmarkt abhängt. Nach den Vorstellungen des Verbandes soll an den \"bewährten Prinzipien\" festgehalten werden: http://www.vdn-berlin.de/bmwa_zb.asp
http://www.netzeitung.de/wirtschaft/unternehmen/288016.html  

Dazu musste jedoch auch erst einmal eine entsprechende, sog.  Steuer- und Abgabenklausel in den Verträgen vorhanden sein. Zudem ging es nur um die tatsächlich resultierenden Belastungen.

Die oben genannten Klauseln in Verträgen sehen ebenso eine Verbilligung vor.

Der Kunde erfährt jedoch regelmäßig nichts davon, wenn es Überzahlungen gab. Man teilt ihm auch nicht etwa mit, es habe eine Kompensation gegeben, die man im Zweifel nicht nachweisen kann.

Man legt dem Kunden schlicht gar keine Rechenschaft darüber ab!!!

Durch diese Verknüpfung:

\"Verteuerung/ Verbilligung aufgrund gesetzlicher/ behördlicher Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar die Wirkung haben....\"

ergibt sich m.E., dass spitz abzurechnen ist.

Das wird wie aufgezeigt von den E.ON- Unternehmen auch so eingeschätzt.

Wenn der Gesetzgeber wie aufgezeigt eine vollständig exakte Kostenwälzung vorgesehen hat, kann es nicht sein, dass die Abrechnungen/ Verrechnungen nun \"Pi x Daumen\" erfolgen:


Nach den Intentionen des Gesetzgebers und  auch des BGH- Urteils nur den Unternehmen tatsächlich entstandene Kosten auf die Verbraucher weitergewälzt werden.

Eine Kontrolle der exakten Kostenwälzung findet bisher nicht statt.

Wo keine Kontrolle vorgesehen ist oder durchgeführt wird, ist ein latenter Missbrauch vorprogrammiert.

Das liegt zum einen in der menschlichen Natur und zum anderen im Bestreben nach Gewinnmaximierung.

Beides ist an sich nicht vorwerfbar, aber das resultierende Ergebnis stimmt dann eben nicht mehr mit dem überein, was sich der Gesetzgeber vorgestellt hatte:

Zusatzeinnahmen der Unternehmen sind gerade nicht vorgesehen.

Wie vollkommen richtig angemerkt wurde, sind die EEG- Vorauszahlungen im Vertriebspreis anzusiedeln, die KWK- Vorauszahlungen jedoch im Netznutzungsentgelt.

Auch daraus ergibt sich, dass spätestens nach dem Unbundling strikt zu trennen ist, es einen Ausgleich/ eine Kompensation zwischen EEG- und KWK- Vorauszahlung überhaupt nicht geben kann:

Die Netznutzungsentegelte müssen diskriminierungsfrei für alle Netznutzer für die einzelnen Abnahmefälle gleich hoch ausfallen.

Mithin muss es für die konkrete Höhe der NNE vollkommen ohne Belang sein, welcher Stromhändler den Kunden versorgt.

Die Stromhändler werden ein eigenes Interesse daran haben, dass sie nicht zuviel bezahlen und deshalb nur die tatsächlichen Belastungen des Netzbetreibers in die NNE einfließen. Das sollte schon heute so sein!

Das setzt jedoch gerade eine spitze Abrechnung voraus.

Alles andere würde den Wettbewerb verzerren, weil Windfall- Profits bei den Netzbetreibern zu besorgen ständen.

Betroffen hiervon wären die Stromhändler, die über kein eigenes Netz verfügen. Bei denen kommt es gerade nicht zu einer Kompensation von Vor- und Nachteilen einer etwas  laxen Handhabung.

Von solchen Stromhändlern gibt es  ja einige und deren Zahl wird ggf. wieder wachsen (spätestens wenn ein eigentumsrechtliches Unbundling greifen sollte).

Bei sog. Wechselkunden scheidet eine Kompensation zwischen EEG- und KWK- Umlage ersichtlich von vornherein aus. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Kunde eine exklusive Stromlieferung, d. h. nicht All- inclusiv verienbart hat, die Netznutzung nach einem gesonderten Netznutzungsvertrag abgerchnet wird.

Nach der VVII plus kann auch ein Kunde die Netznutzung gesondert vereinbaren. Der Netznutzungsvertrag besteht also nicht zwingend mit dem dritten Stromhändler.

Zudem sollen die einzelnen Preisbestandteile zukünftig auf allen Verbrauchsabrechnungen  ausgewiesen werden, so dass o. g. gilt.

Wiederum ist es die bisher mangelnde Transparenz die Mißstände besorgen lässt.

Ob es tatsächlich eine Kompensation oder gar eine vollständige gab, kann ohne exakte Abrechnung niemand nachvollziehen.

Wer wollte das anders kontrollieren als durch einen entsprechenden Ausweisung in den Abrechnungen?

Schon wieder Glaubensfragen.

Übrigends ändert sich eigentlich gar nichts:

Die KWK- Umlage gehörte schon immer in die Netznutzungsentgelte, die EEG- Umlage immer in den Strompreis des Händlers.

Bei den Allgemeinen Tarifen gilt:

Tarifgenehmigungen  nach § 12 BTOElt sind zeitlich befristet.

Oft besteht die Auflage, eine geänderte Kosten- und Erlöslage gegenüber der Prognose bei Antragstellung der Preisaufsichtsbehörde später anzuzeigen.

Dies hätte also nach der Endabrechnung nach dem bundesweiten Belastungsausgleich ggf. erfolgen müssen.

Es haben sich wohl nur wenige daran gehalten. Jedenfalls ist dies die Einschätzung der Strompreisaufsicht in NRW:

http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/?id=536353

Und tatsächlich ist nicht davon auszugehen, dass irgend ein Ministerium bisher explizit kontrolliert hat, ob bei den Umlagen etwa zuviel kassiert wurde.

Wer könnte ohne ein entsprechendes öffentliches Register - unabhängig von der Stromwirtschaft und dem VDEW -  einen zutreffenderen Überblick über die tatsächlich erfolgte Förderung nach dem EEG haben als der BEE?


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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