Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Preiserhöhung Sondervertrag Gas  (Gelesen 10771 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline sonar

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Preiserhöhung Sondervertrag Gas
« am: 21. August 2008, 17:37:04 »
Hallo,
die hiesigen Stadtwerke kündigen im Rahmen eines bestehenden Vertrages (Sondervertrag) per 01.10.08 eine saftige Erdgas-Preiserhöhung von ca. 18 % (Arbeitspreis) an. Der neue Preis soll dann bis 30.09.09 gelten.

Will man das Angebot nicht annehmen, so läuft der Sondervertrag aus, und es gelten ab 01.10.08die \"veränderbaren Preise in der Grundversorgung\". Mit anderen Worten: Alles wird noch teurer, Preisbindung für 1 Jahr ausgeschlossen.
Die Stadtwerke Buchholz werden von EWE beliefert.

Bisher gab es hier relativ moderate Preiserhöhungen. Fragen:
1. Wie verhält man sich jetzt angesichts dieser drastischen Verteuerung?
    Einfach schlucken ohne begründete Nachweise des Versorgers?
2. Falls Nachweise gem. § 315 BGB und aktuelle Rechtsprechung verlangt
    und vorgelegt würden: Die lassen sich natürlich nur von einem Fachmann
    prüfen bzw. letztlich übers Gericht (also auch nur mit Gutachter). Das
    bedeutet Kostenrisiko im Klageweg.
3. Gibt es Orientierungsdaten aus der Praxis, mit denen man als Gas-Laie
    (jedoch kaufmännisch erfahren) Nachweise des Versorgers zumindest
    oberflächlich beurteilen kann?

Es wird zwar zu Recht zum Widerstand gegen solche Abzockermethoden der Gasmonopolisten aufgerufen, wie man sich als Betroffener aber zweckmäßig verhalten sollte, ist nicht so klar. Ich scheue keine Auseinandersetzung bei triftigen Gründen, es sollte aber auch klar sein, auf welche (Kosten-) Risiken man sich einläßt. Wenn eine Gemeinschaft Betroffener sich begründet wehrt, wäre das gewiß erfolgreicher.

Was meint man im Forum dazu?

Offline bjo

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 983
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Preiserhöhung Sondervertrag Gas
« Antwort #1 am: 21. August 2008, 19:18:07 »
Hallo,
- Vertrag zu Hand nehmen und prüfen ob überhaupt ein Kündigungsrecht
besteht seites Versorger!
- Vertrag zu Hand nehmen und prüfen ob ein Preisänderungsrecht besteht
- Widerspruch einlegen mit Musterschreiben aber speziell für Sondervertrag
(Siehe Forum)
- nicht selber probieren
- nicht per Telefon oder Mail

=> Vereinsmitglied werden!

Offline sonar

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Preiserhöhung Sondervertrag Gas
« Antwort #2 am: 22. August 2008, 10:43:20 »
Solche Hinweise sind wenig hilfreich.
Aufgrund der bereits erwähnten kaufm. Erfahrung kann ich natürlich einen Vertrag lesen. Der Sondervertrag eines Versorgers enthält stets eine Preisbefristung und den Vorbehalt der \"Preisanpassung\" nach einer bestimmten Zeit mit Kündigungsrecht des Kunden bei einer angekündigten Preiserhöhung. Im letzteren Fall würden ohne Fortbestehen eines \"Sondervertrages\" noch höhere Grundpreise verlangt - ohne zeitliche Bindung.
 
So oder so ist man also willkürlichen Preisforderungen ausgesetzt und kann zwischenzwei Übeln nur das relativ geringe wählen.

Frage ist: Kann man den Sondervertrag mit drastisch erhöhten Preisen fortbestehen lassen, jedoch unter Vorbehalt nach § 315 BGB etc.? Hat der Versorger bei einem ausgesprochenen Vorbehalt seinerseits das Recht, eine Vertragsfortführung zu verweigern?
Im Liefervertrag steht u.a.: \"Macht er (der Kunde) von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch, so gilt die Preisanpassung als genehmigt\".

Offline sonar

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Preiserhöhung Sondervertrag Gas
« Antwort #3 am: 22. August 2008, 11:09:10 »
Nachtrag: Im bestehenden Sondervertrag steht kein Hinweis auf ein Kündigungsrecht des Versorgers, falls Kunde einer Preiserhöhung
unter Vorbehalt etc. zustimmt.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Preiserhöhung Sondervertrag Gas
« Antwort #4 am: 22. August 2008, 12:21:28 »
@sonar

Zunächst stellt sich die Frage, ob der Sondervertrag überhaupt eine wirksame Änderungsklausel enthält.

Die Klausel selbst erlaubt möglicherweise ohne vorher feststehende Anpassungstermine, Richtlinien und Begrenzungen eine Erhöhung der Preise auch unter der Möglichkeit, den ursprünglich in den Preis einkalkulierten Gewinnanteil zu erhöhen, und wohl zudem keine Verpflichtung zu Preissenkungen bei nachträglichen Kostensenkungen.

Dann verstößt die Klausel selbst gegen § 307 BGB und ist insgesamt unwirksam.

Fraglich zudem, ob der Sondervertrag überhaupt zum genannten Termin  wirksam gekündigt werden kann und, falls dies der Fall sein sollte, wirksam gekündigt (Form, Frist) wurde. Sonst besteht er unverändert fort, ohne dass es auf eine Erklärung des Kunden ankäme.

Offline sonar

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Preiserhöhung Sondervertrag Gas
« Antwort #5 am: 22. August 2008, 20:24:05 »
Danke für Ihre rechtl. Hinweise. Unklar bleibt jedoch:
Es geht aktuell nicht um Kündigung des Sondervertrages durch den Versorger, sondern um die Frage, ob man den bestehenden/ungekündigten Sondervertrag mit der ab 01.10.08 angekündigten Preiserhöhung nicht automatisch, sondern unter ausdrücklichem Vorbehalt fortführen soll/kann, d.h. verbunden mit der Forderung nach § 315 BGB, die Gesamtkalkulation offenzulegen zwecks Prüfung, ob die geforderte Erhöhung gerechtfertigt ist.
Der Versorger gesteht dem Kunden ausdrücklich ein Kündigungsrecht \"auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung\" zu.

Im übrigen ist im Sondervertrag nur von \"Preisanpassung\" die Rede, die jeweils an den Kunden \"nach billigem Ermessen\" weitergegeben werde. An einer Stelle steht wörtlich: \"Bei  Wegfall oder einer Absenkung der vorstehend benannten Steuern, Abgaben oder sonst. hoheitlich aufer-
legten Belastungen ist der Lieferant zu einer Weitergabe verpflichtet. Der Kunde wird über die Anpassung der   Entgelte spät. mit Rechnungsstellung informiert.\"
Insoweit ist wohl anzunehmen, daß eine rechtswirksame Änderungsklausel besteht.

Entscheidend bleibt für mich die eingangs gestellte Frage. Würde ich der Erhöhung nur widersprechen, also nicht unter Vorbehalt akzeptieren, würde der Sondervertrag automatisch zum Erhöhungszeitpunkt enden mit für mich noch schlechteren Preiskonditionen.

Solche Sonderverträge sind mit Sicherheit kein Einzelfall. Wie verhält man sich als Kunde, wenn man sich bei erpresserischen Preisforderungen rechtliche Optionen offenhalten, den bestehenden Sondervertrag aber nicht gleich aufs Spiel setzen will?

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Preiserhöhung Sondervertrag Gas
« Antwort #6 am: 22. August 2008, 22:02:44 »
@sonar

Die Frage zielt in eine vollkommen falsche Richtung.

Es ist nicht erkennbar, dass der Vertrag eine Preisänderungsklausel enthält, welche der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten könnte. Es fehlen doch schon im vornherein feststehende Termine für Preisänderungen sowie Richtlinien und eine Begrenzung.

Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen an Konkreteisierung und Begrenzung gem. § 307 BGB nicht (so schon BGH KZR 10/03 unter II.6)

Zitat
Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).

Eine Verpflichtung zur Preissenkung bei sinkenden Bezugskosten scheint auch nicht vorgesehen zu sein, was schon eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07). Wenn der Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde, so kann er auch nicht zum Anpassungszeitpunkt enden.

Nach meiner Auffassung kommt § 315 BGB auf Sonderverträge nicht zur Anwendung, weil sich die Frage, ob die Preisanpassungsklausel wirksam ist oder nicht, sich ausschließlich nach § 307 BGB bemisst und die Rechtsprechung dazu eindeutig ist. Demnach muss der Kunde die Berechtigung einer Preisänderung anhand der Klausel selbst prüfen können, nämlich dadurch, dass bereits in der Klausel selbst die Preiskalkulation offen gelegt wird und die Gewichtung der einzelenen Kostenelemente am Gesamtpreis. Wenn also der Kunde die Berechtigung einer Preisänderung nicht bereits anhand der Klausel selbst kontrollieren kann, sondern erst auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle angeweisen wäre, dann ist die Klausel gem. § 307 BGB unwirksam.

Ist die Klausel jedoch unwirksam, kann keine einseitige Preisänderung auf diese gestützt werden (BGH, Urt. v. 29.04.2008- KZR 2/07). Wo demnach wegen Unwirksamkeit der Klausel bereits kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten besteht, kann es auch nicht auf die Offenlegung der geänderten Preiskalkulation ankommen.

Siehe auch OLG Frankfurt/ M.. Siehe auch BGH.

Wenn man dämlich genug ist, teilt man dem Lieferanten mit, dass die Klausel unwirksam ist und folglich auch dessen Preisneufestsetzung, um diesem noch Veranlassung zu geben, den Vertrag ggf. selbst noch ordnungsgemäß zu kündigen....

Man könnte jedoch kurz vor Ultimo schriftlich mitteilen, dass man die geänderten Preise ausdrücklich nicht anerkennt, die Änderung als unzulässig betrachtet. Die Klausel ist jedoch wohl  insgesamt unwirksam mit jedem Punkt und Komma, also auch der Zustimmungsfiktion. Wenn man den Vertrag nicht selbst kündigt, besteht er zum vereinbarten (nicht erhöhten) Preis weiter fort.

Übrigends:

Zitat
Der neue Preis soll dann bis 30.09.09 gelten.

Das heißt ja dann wohl auch, dass sinkende Bezugspreise bis dahin jedenfalls nicht weitergegeben werden... Ziemlicher Unfug das Ganze, wenn man es recht bedenkt.

Grundversorgung gibt es nur für Haushaltskunden, vgl. § 36 EnWG. Für Gewerbekunden stehen bei den Stadtwerken Buchholz idN Sonderabkommen zur Verfügung. Ein Gewerbekunde kann also nicht in die Grundversorgung fallen.

Offline sonar

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Preiserhöhung Sondervertrag Gas
« Antwort #7 am: 23. August 2008, 00:30:31 »
Danke nochmals für Ihre ergänzenden rechtl. Erläuterungen.
Verstehe zwar, was Sie meinen, bin aber kein Jurist, um genau zu beurteilen,
welches Vorgehen sich konkret empfiehlt. Ist die Rechtslage wirklich eindeutig?
 
Wenn ich Sie richtig verstehe, genügt rechtzeitig vor Wirksamkeit der Preiserhöhung Widerspruch nach § 307 BGB (nicht § 315 BGB), ohne – wichtig - daß dies eine Kündigung des Sondervertrages darstellt und vom Versorger auch nicht als Kündigung angesehen werden darf?

Wörtlich heißt es in den Allgem. Geschäftsbedingungen: \"Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die Änderungen als genehmigt\".

Zum Sondervertrag: Versorger bietet einem Privatkunden \"Vertragsverlängerung\" an zu einem drastisch erhöhten Sondertarif unter \"Buchholz-Erdgas-Spezial \'Fix\'\". Wörtlich heißt es dazu: \" Wenn Sie unser Angebot nicht annehmen möchten, teilen Sie uns das bitte bis zum 30.09.08 mit. Dann würden wir Sie ab 01.10.08 nach unseren veränderbaren Preisen in der Grundversorgung beliefern\".  
Ist das rechtlich denn kein Sondervertrag?

Nochmals bitte: Was könnte ein Kunde dem Versorger konkret mitteilen? Zu solchen bzw. vergleichbar formulierten Sondervertragsbedingungen gibt es doch mit Sicherheit viele Betroffene. Gibt es dazu evtl. konkrete Musterbriefe?

Besten Dank für weitergehende Erläuterungen.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Preiserhöhung Sondervertrag Gas
« Antwort #8 am: 23. August 2008, 19:41:14 »
@sonar

Die gesamte Klausel stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, weil der Lieferant den Preis nach Gusto erhöhen können  und auch vollkommen gewillkürte Preisänderungen als vereinbart betrachten können will, wenn der Kunde nicht kündigt.....

Man sollte kurz vor dem Zeitpunkt des vom Lieferanten beabsichtigten Wirksamwerdens der Preisänderung ausdrücklich mitteilen, dass man mit der Preisänderung nicht einverstanden ist, diese der Rechtsgrundlage entbehrt, hilfsweise der erhöhte Preis insgesamt als unbillig gerügt wird.

Das Angebot einer Vertragsverlängerung ist wieder etwas vollkommen anderes:

Am Anfang eines Vertrages wurde eine feste Vertragslaufzeit vereinbart, so dass der Vertrag am Ende der Laufzeit automatisch endet. Das hat mit einer Preisanpassungsklausel nichts zu tun (weder mit § 315 BGB noch mit § 307 BGB).

Bietet der eine Vertragsteil nun die Verlängerung dieses Vertrages, jedoch zu geänderten Konditionen an, so handelt es sich um ein Angabot auf Neuabschluss eines Anschlussvertrages. Wird dieses Angebot nicht angenommen, verbleibt es dabei, dass der mit fester Laufzeit abgeschlossene Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt endet. Es geht schlicht um einen neuen Vertragsabschluss gem. §§ 145 ff. BGB. man kann ein solches Angebot annehmen, muss es jedoch nicht.

Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung gelten grundsätzlich nur für die Grundversorgung gem. § 36 EnWG, die sich nur an Haushaltskunden im Sinne von § 3 EnWG richtet.

Offline sonar

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 6
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Preiserhöhung Sondervertrag Gas
« Antwort #9 am: 23. August 2008, 20:21:28 »
Danke für Ihre freundl. rechtl. Hinweise.
Weiterhin unklar, bitte um Nachsicht: Es handelt sich Ihres Erachtens seitens des Versorgers also um ein  n e u e s  (Sonder-) Vertragsangebot ab 01.10.08 zu geänderten (erhöhten) Preisen.
Könnte der Versorger es rechtlich zulässig als Ablehnung seines Vertragsangebotes i n s g e s a m t  bewerten, wenn der Privatkunde kurz vor Ablauf der Annahmefrist der Preiserhöhung widerspricht und Offenlegung der Gesamtkalkulation verlangt? Das \"neue\" Vertragsangebot gilt doch erkennbar nur  i n k l u s i v e  der verlangten Preiserhöhung - oder?

Nochmals: Der Kunde will den \"Sondervertrag\" ab 01.10.08 zunächst auf jeden Fall fortführen und unabhängig davon über die Angemessenheit der Preiserhöhung mit dem Versorger streiten, denn ohne den \"Sondervertrag\" wären die Tarife einer normalen \"Grundversorgung\" noch höher

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Preiserhöhung Sondervertrag Gas
« Antwort #10 am: 23. August 2008, 20:56:55 »
@sonar

Also Ihren konkreten Vertrag müssten Sie ggf. von einem Anwalt prüfen lassen.

Entweder es handelt sich um einen befristeten Vertrag mit fester Laufzeit, der mit Ende der vereinbarten Laufzeit automatisch endet oder es handelt sich um einen unbefristeten Vertrag, ggf. mit einer Preisanpassungsklausel, deren Anwendung möglicherweise für die Dauer einer vereinbarten Zeit ausgesetzt wurde, so dass der Preis in dieser Zeit zunächst fix bleiben sollte.

Wie es sich am Ende der Laufzeit eines befristeten Vertrages verhält, wurde ebenso beschrieben wie die Situation bei einem unbefristeten Vertrag mit Preisanpassungsklausel, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt.

Ein befristeter Vertrag endet, wenn man nicht etwas neues gem. § 145 BGB - durch Angebot und Annahme - vereinbart (wobei § 150 Abs. 2 BGB zu beachten ist). Sie kamen überraschend damit, es sei angeblich ein Angebot auf Vertragsverlängerung unterbreitet worden....

Ein unbefristeter Vertrag endet nicht, bevor er von einem Vertragsteil wirksam gekündigt wird. Die Wirksamkeit einer einseitigen Preisänderung richtet sich danach, ob ein Recht zur Preisänderung besteht. Das ist dann nicht der Fall, wenn eine im Vertrag enthaltene Preisanpassungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhält. Die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Preisanpassungsklauseln wurde aufgezeigt.

Erweist sich die Klausel als unwirksam und damit auch die einseitige Preisänderung, so gibt es nichts mehr über deren Angemessenheit zu streiten (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07).

Wo ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht infolge der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel schon nicht besteht, kann und darf es gar nicht auf eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB ankommen. Kann und darf es auf eine Angemessenheitskontrolle nicht ankommen, kommt es auch nicht auf die (geänderte) Preiskalkulation an.

Den unbefristeten Vertrag setzt man allein dadurch fort, dass man ihn ungekündigt weiterführt. Über die Angemessenheit der Preiserhöhung lässt sich nicht streiten, wenn diese schon dem Grunde nach  unzulässig war und somit unwirksam ist.

Thema durch.

Offline userD0009

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 186
  • Karma: +1/-0
Preiserhöhung Sondervertrag Gas
« Antwort #11 am: 23. August 2008, 21:08:36 »
@sonar

Sie machen es @RR-E-ft aber sehr schwer. (und manch anderem Forenteilnehmer auch)

@RR-E-ft hat Ihnen sämtliche Möglichkeiten dargelegt, zum Einen die Preisanpassung im Rahmen eines bestehenden Sondervertrages und zum Anderen, wenn der Sondervertrag auslaufen sollte bzw. nicht bestehen sollte, dann ein Angebot des Energieversorgers. Außerdem wurde erläutert, dass es zu einer wirksamen Kündigung auch eines Kündigungsrechts bedarf, was wiederum vertraglich vereinbart sein muss(Ausnahme §§ 313, 314 BGB).

Ob nun Ihr Vertrag (bzw. der eines Dritten) über den Zeitpunkt der Preisänderung hinaus fortbesteht ist eine Frage des konkreten Vertragsverhältnisses, und kann ohne Einsicht in die Vertragsunterlagen von der Ferne nicht beurteilt werden.

Sollte der Vertrag also über den Zeitpunkt der Preisänderung hinaus fortbestehen, dann greift die Möglichkeit einer Preisanpassung, wenn dazu ein Recht in den Vertragsbedingungen vereinbart wurde.

Sollte das Vertragsverhältnis bereits beendet sein, oder mit Ablauf des 30.09.2008 enden, dann handelt es sich um das Angebot des Versorgers zum Abschluss eines neuen Sondervertrags. Sollte es sich also um ein neues Vertragsangebot handeln, weil der bisherige Vertrag nicht über den 1.10.08 hinaus fortbesteht, dann gibt es, wenn Sie das Angebot des Versorgers zu den neuen Bedingungen annehmen auch nichts mehr zu verhandeln(Angemessenheit prüfen usw.), denn dann haben Sie sich ja ausdrücklich durch die Annahme des Angebots mit den neuen Bedingungen einverstanden erklärt.


Über was Sie(der Kunde) sich so alles streiten wollen.


@RR-E-ft hat es Ihnen doch deutlich erläutert. Wenn es kein Preisänderungsrecht des Versorgers gibt, dann muss(kann) man sich auch nicht mit diesem um die Angemessenheit der Preiserhöhung streiten. Das ist ein klares \"Entweder-Oder\"-Verhältnis.

Entweder die Preisanpassungsklausel in dem Sondervertrag ist gültig, dann ist die Preisanpassung, wenn sie nach der klaren und für den Kunden nachvollziehbaren Preisanpassungsklausen durchgeführt wurde, bindend und es gibt nichts worüber man sich zu streiten hat, ODER die Preisanpassungsklausel ist nicht rechtmäßig, dann gilt weiterhin der bis jetzt vereinbarte Preis und die Preisanpassung des Versorgers ist für den Kunden nicht bindend(ist aus seiner Sicht ein \"nullum\").

Grüße
belkin

P.S: @RR-E-ft die letzte Aussage passt.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz