@sonar
Die Frage zielt in eine vollkommen falsche Richtung.
Es ist nicht erkennbar, dass der Vertrag eine Preisänderungsklausel enthält, welche der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten könnte. Es fehlen doch schon im vornherein feststehende Termine für Preisänderungen sowie Richtlinien und eine Begrenzung.
Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen an Konkreteisierung und Begrenzung gem. § 307 BGB nicht (so schon
BGH KZR 10/03 unter II.6)Die Unangemessenheit der Klausel läßt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit dem Argument ausräumen, eine einseitige Leistungsbestimmung habe gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen und sei andernfalls unverbindlich. § 315 BGB scheidet als unmittelbare Rechtfertigung einer Klausel schon deshalb aus, weil die Vorschrift eine wirksame Anwendungsvereinbarung bereits voraussetzt und die Entscheidung über die Wirksamkeit der Vertragsklausel sich ausschließlich nach den Angemessenheitsmaßstäben des § 307 BGB, § 9 AGBG richtet (BGHZ 89, 206, 213). Auch als inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs einer Klausel läßt sich der in § 315 BGB enthaltene Rechtsgedanke nicht verwerten, weil der weite Spielraum der Billigkeit nicht den an die Eingrenzung und Konkretisierung einer Formularbestimmung zu stellenden Anforderungen genügt (BGHZ 89 aaO).
Eine Verpflichtung zur Preissenkung bei sinkenden Bezugskosten scheint auch nicht vorgesehen zu sein, was schon eine unangemessene Benachteiligung gem. § 307 BGB darstellt (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07). Wenn der Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde, so kann er auch nicht zum Anpassungszeitpunkt enden.
Nach meiner Auffassung kommt § 315 BGB auf Sonderverträge nicht zur Anwendung, weil sich die Frage, ob die Preisanpassungsklausel wirksam ist oder nicht, sich ausschließlich nach § 307 BGB bemisst und die Rechtsprechung dazu eindeutig ist. Demnach muss der Kunde die Berechtigung einer Preisänderung anhand der Klausel selbst prüfen können, nämlich dadurch, dass bereits in der Klausel selbst die Preiskalkulation offen gelegt wird und die Gewichtung der einzelenen Kostenelemente am Gesamtpreis. Wenn also der Kunde die Berechtigung einer Preisänderung nicht bereits anhand der Klausel selbst kontrollieren kann, sondern erst auf eine gerichtliche Billigkeitskontrolle angeweisen wäre, dann ist die Klausel gem. § 307 BGB unwirksam.
Ist die Klausel jedoch unwirksam, kann keine einseitige Preisänderung auf diese gestützt werden (BGH, Urt. v. 29.04.2008- KZR 2/07). Wo demnach wegen Unwirksamkeit der Klausel bereits kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten besteht, kann es auch nicht auf die Offenlegung der geänderten Preiskalkulation ankommen.
Siehe auch OLG Frankfurt/ M..
Siehe auch BGH.Wenn man dämlich genug ist, teilt man dem Lieferanten mit, dass die Klausel unwirksam ist und folglich auch dessen Preisneufestsetzung, um diesem noch Veranlassung zu geben, den Vertrag ggf. selbst noch ordnungsgemäß zu kündigen....
Man könnte jedoch kurz vor Ultimo schriftlich mitteilen, dass man die geänderten Preise ausdrücklich nicht anerkennt, die Änderung als unzulässig betrachtet. Die Klausel ist jedoch wohl insgesamt unwirksam mit jedem Punkt und Komma, also auch der Zustimmungsfiktion. Wenn man den Vertrag nicht selbst kündigt, besteht er zum vereinbarten (nicht erhöhten) Preis weiter fort.
Übrigends:
Der neue Preis soll dann bis 30.09.09 gelten.
Das heißt ja dann wohl auch, dass sinkende Bezugspreise bis dahin jedenfalls nicht weitergegeben werden... Ziemlicher Unfug das Ganze, wenn man es recht bedenkt.
Grundversorgung gibt es nur für Haushaltskunden, vgl. § 36 EnWG. Für Gewerbekunden stehen bei den Stadtwerken Buchholz idN Sonderabkommen zur Verfügung. Ein Gewerbekunde kann also nicht in die Grundversorgung fallen.