Energiebezug > Strom (Allgemein)

Sonderkündigungsrecht

<< < (2/2)

userD0009:
@ktown

Welche Aussage haben Sie denn erwartet, wenn Sie geschockt sind von der Antwort von Verivox?

Eigentlich könnte Verivox nur mitteilen, dass es auf das jeweilige Vertragsverhältnis ankommt und auf die jeweiligen Vertragsparteien(und deren Arbeitsweise) und man darüber keine Auskunft geben könne.

Grüße
belkin

ktown:
Also ich glaube mal, dass das Vertragsverhältnis bezüglich des Sonderkündigungsrechtes bei allen Versorgern gleich ist, da diese Fristen ja vom Gesetzgeber eingesetzt wurden.

Tja und die Arbeitsweise der einzelnen Versorger kann ja wohl kaum zu
Lasten des Endkunden ausgelegt werden.

Ich glaube nicht, dass es im Sinne des Gesetzgebers war, dass der Kunde bei einem Wechsel, von einem Versorger zum Anderen, immer für den Zeitraum von 1 Monat in die Grundversorgung seines örtlichen Versorgers geschoben wird, nur weil es der letzte Versorger oder der neue Versorger nicht gebacken kriegen Daten des Kunden untereinander weiter zu leiten.

RR-E-ft:
@Netznutzer

Ein Grund siehste hier.

@ktown

Die Glaubensfreiheit wird im Grundgesetz ausdrücklich gewährleistet. ;)

Gesetzlich geregelt sind nur die Bedingungen der Grund- und Ersatzversorgung, nämlich in der Grundversorgungsverordnung.

Netznutzer:
@ Fricke

Das sehe ich anders: Der neue Lieferant/Verivox ist nicht in der Lage, innerhalb vom genannten Zeitrahmen eine Netzanmeldung hinzubekommen. Das ist ein grosser Unterschied zur Pressemeldung der BNetzA.

Es ist ganz eideutig: Man muss N I C H T einen Monat in die Grundversorgung zurück. Dies ist eindeutig ein Qualitätsmangel von Verivox/neuem Lieferanten, wenn 2 Wochen nicht genutzt werden können, um eine elektronische Netzanmeldung abzuschicken.

Gruß

NN

RR-E-ft:
@Netznutzer

Wer aus der Grundversorgung kommt, zu dessen Gunsten gilt § 5 Abs. 3 StromGVV.

Wer bei einem Drittlieferanten kündigt und zugleich einen Anschluss-Vertrag mit einem anderen Drittlieferanten abschließt, der fällt auch nicht in die Grundversorgung, sondern allenfalls in die Ersatzbelieferung gem. § 38 EnWG. Denn es ist doch klar, dass derjenige keinen Grundversorgungsvertrag abschließen will.

Fraglich, ob sich § 5 Abs. 3 StromGVV auf solche Konstellationen entsprechend anwenden lässt, weil ja der alte Vertrag zum Kündigungszeitpunkt endet, die Belieferung aufgrund des neuen Vertrages möglicherweise wegen verzögerter/ nicht rechtzeitig erfolgter  Netzanmeldung noch nicht erfolgen kann.

Die Kündigungsfristen bei Sonderkündigungsrechten ergeben sich aus dem Vertrag. Diese müssen nicht mit den Regelungen in der StromGVV übereinstimmen, da die StromGVV kraft Gesetzes nur für die Grund- und Ersatzversorgung gilt. Wenn die Fristen in der StromGVV relativ kurz bemessen sind, so besteht der Interessenausgleich dabei in § 5 Abs. 3 StromGVV.

Bei Sonderabkommen mit Drittlieferanten funktioniert ein solcher Ausgleich nicht, so dass die Mitteilungsfristen hinsichtlich bevorstehender Preisänderungen ggf. länger bemessen werden sollten.

Man denke an die Kunden, die sich im Jahresurlaub befinden....

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln