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Sperrandrohung Mainova, Hessen

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leguan:
Hallo Mitstreiter,

nachdem ich meinem Energieversorger Mainova gem. Musterschreiben (315 BGB) den Nachzahlungsbetrag aus 2004 und den monatlichen Abschlag für Erdgas entsprechend gekürzt habe (zzgl. 2% Aufschlag) fordert diese den offenen Betrag von 118 € wie folgt:

Bis zur juristischen Klärung des Einspruchsverfahrens entbindet Sie Ihr Widerspruch bezüglich der Gapreiserhöhung nicht von Ausgleich der in Anspruch genommenen Leistungen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang nochmals auf unser Schreiben vom 4.4.2005 (Anm. : hier wurde lediglich sehr allgemein begründet, warum Preiserhöhungen notwendig waren, und kein Einblick in die Kalkulationsunterlagen gegeben werden könne) und bitten Sie daher, unserer offene Forderung unverzüglich auszugleichen.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir nach Ablauf von 2 Wochen (ab Mahndatum) ohne weitere Erinnerung oder Mahnung berechtigt sind, die Energieversorgung einzustellen, wenn Sie bis dahin unsere Forderung noch immer nicht ausgeglichen haben.

Nachdem ich mich hier im Forum schlau gemacht habe würde ich wie folgt vorgehen.

1. Antwortschreiben mit:
- nochmaligem Verweis auf BGH-Urteil vom 30.4.03,
- Fristsetzung die Sperrandrohung bis Datum (Ende nächster Woche) zu   widerrufen,
- Erteilung von Hausverbot
- Hinweis auf Hinterlegung einer Schutzschrift beim Amtsgericht
- Hinweis auf Benachrichtigung der Energieaufsichtsbehörde und Presse

2. Schutzschrift hinterlegen:

Hierzu meine Frage: Gibt es hierzu einen juristisch abgesicherten Musterbrief ?

Aus dem Forum habe ich erfahren, daß man mit Fehlformulierungen Schiffbruch erleiden kann.

3. Adresse/Ansprechpartner/link zu Energieaufsichtbehörde in Hessen?

Über andere Bundesländer steht sehr viel im Forum, über Hessen fast nichts. Kennt jemand die Ansprechpartner ?

Könnte mir bitte jemand die Fragen beantworten.

Und wie ernst ist die Sperrandrohung zu nehmen ? Habe zwei kleine Kinder und möchte nicht ohne Warmwasser dastehen.

Vielen Dank

Fabio:
@ leguan

Die Adresse lautet:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Landeskartellbehörde Energie
Referat IV 10
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65 185   Wiesbaden

bzw.

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung
Landeskartellbehörde
Referat III 1
Kaiser-Friedrich-Ring 75
65185   Wiesbaden


übrigens...

mein EVU ist auch Ihr EVU.  Wortgleich das gleiche Schreiben. Dementsprechend, wie Sie es vorhaben, bin auch ich schon Schritt für Schritt vorgegangen. Die Mainova hat den von mir gesetzten Termin auf Rücknahme / Widerruf der Sperrandrohung zwar verstreichen lassen, ebenso aber auch bis dato (!) selber nicht weiter gehandelt. Wir werden sehen, wie es weiter geht ... Meine Rechtsschutzversicherung ist auf jeden Fall gut und fit !!

Ich empfehle Ihnen ferner die Mitgliedschaft im \"Bund der Energieverbraucher\", die ich parallel dazu beantragte und inzwischen bestätigt bekam!

Gerne können Sie den Kontakt auch persönlich per Privatnachricht zu mir aufnehmen, um uns - da wir beide dem gleichen EVU gegenüberstehen - je nach Bedarf abzusprechen (evtl. auch organisieren?) und auch weiterhin so professionell wie möglich zu agieren oder zu reagieren.

Gruss
Fabio

Cremer:
@ Fabio
@ leguan

Achtung kein Hinweis auf Hinterlegung einer Schutzschrift an den Versorger in irgendeinem Schreiben, sonst macht der das viel schneller wie Sie!!!!!!!!!!!!!

Siehe hierzu  Thread
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=984&sid=ea3be9e7c8ba686b560177411d4802ed

U.a. Hinweis auf den Beschluss des AG Bad Kreuznach vom 16.5.2005, Az. 2 C 635/05, dass das Gericht dem Versorger, Stadtwerke Kreuznach, deutlich mitgeteilt hat, dass die Billigkeitsprüfung (§315BGB) nicht durch den § 30 AVB ausgeschlossen ist. Abschift liegt leider vom Gericht noch nicht vor.

RR-E-ft:
@leguan

Verweisen Sie auch auf die neueste Rechtsprechung zu Sperrandrohungen:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=975


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

leguan:
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für den Hinweis.
Nach intensiven Studium des Forums am Wochenende habe ich noch Fragen zur Schutzschrift, die für alle interessant sein könnten.
Aus den Antworten zu meinen Fragen s.o. wurde ich darauf hingewiesen, daß auch die Energieversorger Ihrerseits Schutzschriften hinterlegen, was zur Sperrung des im Forum behandelten u. mittlerweile (glücklicherweise positiv) entschiedenen Falles geführt hat.

1. Zu welchem Zeitpunkt kann der Versorger Schutzschrift hinterlegen ?
Nach Ablauf der von Ihm gesetzten 14-Tägigen Frist (Androhung der Sperre) ?
Nach Erteilung des Hausverbotes durch mich ?
Unter Umständen ist dies für die Formulierung des Antwortbriefes an den Versorger wichtig.

2. Welche Fristsetzung an den Versorger zur Rücknahme der Androhung ist angemessen ?
z.B. Datum Mahnschreiben 18.5 , Erhalten am 21.5, Ablauf der Mahnfrist lt. Versorger 14 Tage ab Mahndatum wäre der 1.6,

Ist eine Fristsetzung zur Rücknahme der Androhung bis 27. od. 28.5 o.k. ?
Bei heutiger Absendung sind dies 4 Tage inkl. Feiertag.

Sorry für die detaillierte Darlegung im Forum, aber man sollte hierbei keine Formfehler begehen.


Vielen Dank

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