Energiepreis-Protest > Mainova
Sperrandrohung Mainova, Hessen
RR-E-ft:
@leguan
Der Versorger sollte aufgefordert werden, zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Sperrandrohung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern zurückzunehmen.
Die neuesten Gerichtsentscheidungen sollten genannt werden.
24 Stunden Frist können angemessen sein.
Die Frist muss danach bestimmt werden, wieviel Zeit der Verbraucher ggf. braucht, um bei Nichterfüllung der Forderung zur Rücknahme effektiv gerichtlichen Schutz zu erreichen.
Es ist daran zu denken, dass ein Antrag bei Gericht auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt werden muss, möglichst mit Anwalt, zumal wenn eine RSV die Kosten trägt.
Über den Antrag muss durch das Gericht entschieden werden.
Das kann u. U. einige Zeit in Anspruch nehmen, wie Erfahrungsberichte hier zeigen. Wenn das Gericht eine entsprechende einstweilige Verfügung im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung erklässt, muss diese dann auch noch mit einem Gerichtsvollzieher dem Versorger zugestellt werden.
Erst mit der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher beim Versorger entfaltet sie Wirkung und der Versorger kann die angedrohten gesetzlichen Ordnungsmittel: Ordnungsgeld/ Haft verwirken.
Der Versorger wird allenfalls dann eine Schutzschrift hinterlegen, wenn er seinerseits einen Antrag auf einstweilige Verfügung durch den Kunden besorgt.
Deshalb dem Versorger nicht mitteilen, man werde eine einstweilige Verfügung gegen ihn beantragen!
Unter einer gerichtlichen Auseinandersetzung mag sich der Versorger alles mögliche vortstellen, z. B. auch eine Klage oder einfach nur Säbelrasseln.
Der Verbraucher muss eine Schutzschrift hinterlegen, wenn er durch ein erteiltes Hausverbot dem Versorger verunmöglicht (tolles Wort) hat, dass dieser ohne gerichtliche Schritte die Sperrung vornehmen kann.
Der Versorger wird dann auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verwiesen sein. Hiergegen kann schon vorsorglich eine Schutzschrift hinterlegt werden.
Dabei muss man angeben, von wem man einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit welchem Antrag besorgt.
Der Versorger beantragt zumeist den Zutritt und die Duldung der Versorgungseinstellung, mancherorts auch überzogen gleich den Ausbau der Messeinrichtung.
Die Versorgungseinstellung ist immer ultima ratio. Sie muss selbst wenn deren Voraussetzungen vorliegen verhältnismäßig sein.
Der Versorger hat auch die Möglichkeiten nach §§ 28, 29 AVBV und muss diese erwägen. Dabei steht ihm bei der Wahl der Mittel ein Ermessen zu.
Dieses muss sich gem. § 315 BGB gerichtlich überprüfen lassen und schon geht alles wieder von vorn los.
Wenn jedoch die Unbilligkeit eingewandt wurde, kann schon wegen fehlender Verbindlichkeit gem. § 315 III BGB und somit fehlender Fälligkeit die Voraussetzung einer Versorgungseinstellung nach § 33 Abs. 2 AVBV nicht vorliegen (BGH NJW 2003, S. 3131f. = Urteil vom 30.04.2003).
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
leguan:
Hallo Herr Fricke,
vielen Dank für die Hinweise.
Ich habe aus allen bislang im Forum genannten Hinweisen einen Entwurf einer Muster-Schutzschrift erstellt. Falls von Ihrer Seite keine Bedenken bestehen, könnte dieser von vielen anderem auch verwendet werden.
An das
Amtsgericht .......
..................
........
Absender .......
....................
.............
Datum........
S C H U T Z S C H R I F T
Es ist zu erwarten, dass \"Name der Versorgers\",Straße...., Ort......, gegen mich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen wird.
Ich habe von \"Name des Versorgers\" mit Schreiben vom ......eine Androhung der Versorgungseinstellung erhalten (Sperrandrohung).
Diese ist jedoch rechtswidrig, da nach meinem Einwand der Unbilligkeit mit Schreiben vom .........an \"Name des Versorgers\" die Forderungen nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30.4.2003 (NJW 2003, 3131ff) nicht fällig sind und deshalb keine Versorgungseinstellung erfolgen darf.
Mit Schreiben vom ...........habe ich \"Name des Versorgers\" zur Rücknahme der Sperrandrohung aufgefordert und ihm Hausverbot für mein Grundstück und Gebäude erteilt.
Ich rechne damit, dass \"Name des Versorgers\" Zutritt und die Duldung der Versorgungseinstellung beantragen wird.
Der gewechselte Schriftverkehr ist als Anlage beigefügt, ebenso wie die bislang erfolgten Beschlüsse von Gerichten in ähnlichen Angelegenheiten.
Ich bitte aus diesem Grunde, über den zu erwartenden Antrag nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
RR-E-ft:
@leguan
Gute Idee.
Gleichwohl werde ich das \"Muster\" nicht bearbeiten.
Das hat Gründe, die hier nicht erörtert werden können.
Im Forum sind viele vertreten, die schon erfolgreich bei Gericht tätig geworden sind.
Es gibt also Erfahrungsträger in größerer Anzahl.
Sie haben die Möglichkeit, über pnp untereinander Kontakt aufzunehmen und sich bisher schon bewährte Schriftsätze auszutauschen.
Überhaupt sollte eine größere Vernetzung untereinander erfolgen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
leguan:
Hallo Herr Fricke,
Danke für die Antwort.
Ich habe mich gerade beim Amtsgericht Frankfurt am Main erkundigt, wo die Schutzschrift dort zu hinterlegen ist. Nach ewig weiterverbindenden Telefonaten die Auskunft:\" bei der Poststelle eben\".
Dies nur am Rande.
Ich habe noch eine Bitte an Sie:
Falls weitere juristische Schritte notwendig werden sollten, würde ich gerne einen Anwalt einschalten, der im Raum Frankfurt am Main ansässig ist und sich in der Sache auskennt (evtl. schon einige \"Leidensgenossen\" vertritt) Kennen Sie hier Kollegen ? Falls Sie dies nicht hier im Forum oder als Privatnachricht können oder möchten,
Frage an alle: Kennt jemand oder nutzt bereits einen solchen ? (Nachricht bitte über Privat-Button).
Laut Aussage meiner Rechtsschutzversicherung macht es Sinn sich zusammenzuschließen und Aktionen zu bünndeln.
Vielen Dank
RR-E-ft:
@leguan
Es ist erfreulich, wenn die Rechtschutzversicherer zu der Überzeugung gelangt sein sollten.
Bekanntlich unterstützen die Verbraucherzentralen Hamburg und Bremen entsprechende Sammelklagen von Verbrauchern.
Vielleicht ist es auch in Frankfurt eine Überlegung wert, einen entsprechenden Anlauf zu nehmen.
Hierzu bedarf es aber immer Aktiver vor Ort, welche die Sache in die Hand nehmen und einen Anlaufpunkt für weitere Mitstreiter schaffen.
Verbraucherzentralen können ersichtlich entsprechende Unterstützung leisten.
Hierzu ist es jedoch erforderlich, aus einem Forum herauszutreten und mit Mitstreitern vor Ort weitere gemeinsame Aktivitäten zu entfalten.
Ihr Versorger ist der Landeskartellbehörde schon aufgefallen, die jedoch einen geringen Handlungsspielraum hat. Zudem trägt diese die Darlegungs- und Beweislast für überhöhte Preise. Langwierige Prozesse will man nach Möglichkeit vermeiden. Das wissen auch die Versorger.
Bei einer Zahlungsklage gegen Verbraucher liegt die Darlegungs- und Beweislast hingegen beim Versorger (BGH NJW 2003, 2449f.; BGH NJW 2003, 3131 f.)
So soll es nach dem Urteil des Amtsgerichts Heilbronn auch bei Festellungsklagen der Kunden sein. Das geht auch gar nicht anders. Schließlich kennen die Kunden die konkrete Kostensituation des Versorgers nicht.
Vgl. auch hier:
http://www.meinepolitik.de/rhiel2.htm
http://www.hr-online.de/website/rubriken/nachrichten/index.jsp?rubrik=5712&key=standard_document_4633982
http://www.wirtschaft.hessen.de/presse/hmwvl/Gaspreis.HTM
http://www.mainova.de/uebermainova/198_9187.jsp
Bemerkenswert ist der Zeitungsbericht in der FR vom 02.03.2005, wonach sich Mainova einem Musterprozess des BGW anschließen wolle.
Der BGW verkauft gar kein Erdgas und hat deshalb keine Kunden und auch kein Klagerecht. Als Lobbyverband kann er nur immer wieder öffentlich \"wehklagen\".
Wenn solche Meldungen an die Presse gegeben werden, ist es bezeichnend. Es gibt bis heute keinen \"BGW- Musterprozess\".
So einen wird es auch nicht geben.
Statt dessen gibt es die Klagen der Verbraucher gegen Gasversorger.
Darüber haben sich nun bestimmt auch die Fachleute Ihres Versorgers informiert:
http://www.bgw-kongress.de/detailansicht.php?id=458&a=veranstaltungen
http://www.bgw-kongress.de/pdf_veranst/brennpunkt_gaspreisdisk_april.pdf
Es könnte jedoch auch so sein, dass die Mainova- Mitarbeiter die \"interne Kommunikation\" bis dahin nicht verstanden hatten, wonach wohl alle Prozesse, die etwas mit Unbilligkeit zu tun haben, ggf. zentral vom BGW betreut und begleitet werden sollen, so wie es schon in Heilbronn der Fall war.
Dieses Verfahren ist ja im SWR- Film \"Betrifft: Das Gaskartell\", Erstausstrahlung 04.04.2005 gut filmisch dokumentiert.
\"Interne/ externe Kommunikation\" ist eben immer wieder ein leidiges Problem, dem man durch Schulungen begegnen muss.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln