Hallo enerveto,
in der Begründung zu § 5 Abs. 2 StromGVV (
Drucksache BR-DRS 306/06 vom 22.9.06 auf Seite 2) steht, dass es die Überlegung des Verordnungsgebers war, die Wirksamkeit einer Preisänderung allein an die öffentliche Bekanntgabe zu knüpfen.
Der Energieversorger ist verpflichtet(soll) dem Kunden auch eine briefliche Mitteilung senden, von deren Zugang allerdings die Wirksamkeit einer Preisänderung nicht abhängen soll.
Da die Wirksamkeit einer Preisänderung nicht von der Wirksamkeit einer brieflichen Mitteilung an den Kunden abhängen soll, gibt es m.E. auch keine besonderen Formerfordernisse. Die Form ist \"brieflich\", also nicht etwa per Email, der Kunde soll es \"schwarz-auf-weiß\" vor sich haben.
Somit spielt auch die Zeitspanne keine Rolle.
So verstehe ich jedenfalls die Begründung in der BR-Drs.
Welche Ahndungsmöglichkeiten allerdings ein Verstoß gegen die Pflicht zur brieflichen Mitteilung hat, weiß ich aktuell nicht. Scheint für mich im Augenblick ein \"zahnloser Tiger\" zu sein, wenn es auf die Wirksamkeit einer Preisänderung lediglich auf die öffentliche Bekanntgabe ankommen soll.
Vielleicht weiß diesbezüglich ein Forumteilnehmer mehr?
Grüße
belkin