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Autor Thema: Tarifänderung, Mitteilungsart und –frist  (Gelesen 4286 mal)

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Offline enerveto

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Tarifänderung, Mitteilungsart und –frist
« am: 13. August 2008, 14:29:13 »
Mitteilungsart  und –frist bei Tarifänderungen, Grundversorgung

GasGVV – Gasgrundversorgungsverordnung
StromGVV – Stromgrundversorgungsverordnung
§ 5 Art der Versorgung
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zu Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Mitteilungsarten
Öffentliche Bekanntgabe; briefliche Mitteilung; Internetseite des Versorgers.

Mitteilungsfrist
Die öffentliche Bekanntgabe muss sechs Wochen vor einer Tarifänderung erfolgen.
Die briefliche Mitteilung und die Internetveröffentlichung sind zeitgleich zu bewirken.

Grundsatzfragen:
Sind die Mitteilungsarten gleichrangig und daher alle drei durchzuführen?
Gibt es ein Formerfordernis zur brieflichen Mitteilung?
Wenn „zeitgleich“ im Sinne von Dauer eines Ereignisses eine Vorgangsdauer ist, bei der diese Vorgänge die gleiche Zeitspanne (gleiche Zeit) in Anspruch nehmen, also nicht „gleichzeitig“ zum gleichen Zeitpunkt stattfinden, wie ist dann „zeitgleich“ im Verhältnis der brieflichen Mitteilung und der Internetveröffentlichung zur öffentlichen Bekanntgabe zu verstehen?
Handelt es sich hier um eine Ausschlussfrist (Verfallsfrist, Verfallsklausel, Verwirkungsklausel) für alle drei Mitteilungsarten?
Tritt bei einer wirksamen Ausschlussfrist die Rechtsfolge unabhängig für alle drei Mitteilungsarten ein, dass nach Ablauf des Zeitraumes die Rechtshandlung der Tarifänderung nicht mehr wirksam vorgenommen werden kann?

Offline userD0009

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Tarifänderung, Mitteilungsart und –frist
« Antwort #1 am: 13. August 2008, 15:39:42 »
Hallo enerveto,

die Überlegungen und Intentionen des Gesetzgebers sind zu finden in der Drucksache BR-DRS 306/06 vom 4.5.06 auf den Seiten 25 und 26, sowie in der Drucksache BR-DRS 306/06 vom 22.9.06 auf den Seiten 1 und 2.

Grüße
belkin

Offline enerveto

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Tarifänderung, Mitteilungsart und –frist
« Antwort #2 am: 15. August 2008, 11:17:59 »
Hallo belkin,

aus den Überlegungen und Intentionen des Gesetzgebers lese ich noch keine Antworten auf meine Grundsatzfragen.
Vielleicht helfen Sie einem juristischen Laien?!

Mit freundlichen Grüßen

Offline userD0009

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Tarifänderung, Mitteilungsart und –frist
« Antwort #3 am: 15. August 2008, 11:54:16 »
Hallo enerveto,

in der Begründung zu § 5 Abs. 2 StromGVV (Drucksache BR-DRS 306/06 vom 22.9.06 auf Seite 2) steht, dass es die Überlegung des Verordnungsgebers war, die Wirksamkeit einer Preisänderung allein an die öffentliche Bekanntgabe zu knüpfen.

Der Energieversorger ist verpflichtet(soll) dem Kunden auch eine briefliche Mitteilung senden, von deren Zugang allerdings die Wirksamkeit einer Preisänderung nicht abhängen soll.

Da die Wirksamkeit einer Preisänderung nicht von der Wirksamkeit einer brieflichen Mitteilung an den Kunden abhängen soll, gibt es m.E. auch keine besonderen Formerfordernisse. Die Form ist \"brieflich\", also nicht etwa per Email, der Kunde soll es \"schwarz-auf-weiß\" vor sich haben.
Somit spielt auch die Zeitspanne keine Rolle.
So verstehe ich jedenfalls die Begründung in der BR-Drs.

Welche Ahndungsmöglichkeiten allerdings ein Verstoß gegen die Pflicht zur brieflichen Mitteilung hat, weiß ich aktuell nicht. Scheint für mich im Augenblick ein \"zahnloser Tiger\" zu sein, wenn es auf die Wirksamkeit einer Preisänderung lediglich auf die öffentliche Bekanntgabe ankommen soll.
Vielleicht weiß diesbezüglich ein Forumteilnehmer mehr?

Grüße
belkin

Offline tangocharly

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Tarifänderung, Mitteilungsart und –frist
« Antwort #4 am: 15. August 2008, 15:45:13 »
Dieses Problem betrifft die \"Dreifaltigkeit\" der Gesetzesdiktion:

(1) Kann
(2) Soll
(3) muss

Das in Ziff. 2 aufgeführte \"Soll\" ist ein \"weiches Muss\". Weich ist es, das \"Muss\", weil es direkt keiner Sanktion ausgesetzt ist.

Das hindert aber den Vertragspartner nicht, sich auf den Mangel zu berufen, d.h. immer dann, wenn man ihm eine fehlende Reaktion seinerseits vorwerfen wollte.

Das in Ziff. 3 beschriebene \"Muss\" wird in der Regelungstechnik oft mit \"Ist zu ...\", \"hat zu...\" formuliert.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline enerveto

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Tarifänderung, Mitteilungsart und –frist
« Antwort #5 am: 16. August 2008, 12:40:39 »
@belkin, @tangocharly
Danke!

Ein Versorger nimmt hierzu Stellung:
Zitat
„Nach § 5 Abs. 2 Gas GVV ist aber festzuhalten, dass die Änderungen der Allgemeinen Preise nach öffentlicher Bekanntmachung wirksam werden, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe ist der Grundversorger verpflichtet, eine briefliche Mitteilung über die Preisänderung zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Die Wirksamkeit der Preisänderung ist damit gerade nicht vom Zugang beim Kunden abhängig gemacht worden.“

 

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