In der jüngeren Vergangenheit sind einige Gerichte dem BGH-Urteil vom 13.06.07 fälschlicherweise wie einem Sonnenstrahl gefolgt. Man verfolge den Thread der Gerichtsentscheidungen.
Offenbar wurde dabei von der Judikative übersehen, dass die umfassende, tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes, die vorrangige Aufgabe der Erstinstanz ist, ohne die ein wirkungsvoller Rechtschutz nicht gewährleistet ist.
Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz verbürgt dieses rechtliche Gehör.
Frage:
Sind diese Gerichtsentscheidungen, teilweise wurden sie in der Berufung bestätigt, Revision nicht zugelassen, bei Rechtswegerschöpfung der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 1 BVerfGG zugänglich?