Energiepreis-Protest > Stadtwerke Münster
Die Stadtwerke Münster drohen öffentlich mit Kündigung!
Münsteraner:
Nachdem die Stadtwerke Münster wegen Ihrer \"50 €-Bonus\"-Aktion allseits Kritik ernteten, ruderte die Geschäftsführung nun gegenüber der Presse in Teilen zurück (\"Kommunikationsfehler\";), holt aber gleichzeitig öffentlich zu einem weiteren Tiefschlag aus.
Zitat aus den \"Westfälischen Nachrichten\"
http://www.westfaelische-nachrichten.de/lokales/muenster/nachrichten/623792_Stadtwerke_Es_gab_Fehler.html
\"Wer bis zum 25. August der neuen Preisänderungsklausel nicht zustimmt, muss mit einer Kündigung des Vertrags rechnen, so Müller-Tengelmann: „Das hat eben formalrechtliche Gründe.“ Um dieses bei der Großzahl der Kunden zu vermeiden, habe man die Verbraucher mit der 50-Euro-Gutschrift zur Unterschrift motivieren wollen. „Wir bitten den Kunden etwas zu ändern, was ihn begünstigt.“\"
Offenbar versucht man nun über die §§ 313, 314 BGB einen Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wegen geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse zu konstruieren. (Zitat RR-E-ft: \"Wird einem Vertragsteil aus Gründen, die er nicht vorhersehen und beeinflussen konnte, die Vertragsdurchführung zu unveränderten Konditionen unzumutbar, so kann er vom Vertragspartner eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse verlangen, bei Verweigerung oder Fehlschlagen einer solchen Anpassung das Vertragsverhältnis außerordentlich kündigen.\")
Desweiteren haben die Stadtwerke allen Kunden, die bisher die neue Preisänderungsklausel nicht wie verlangt per Postkarte akzeptiert haben, noch einmal eine Art \"letzter Aufforderung\" u.a. mit folgendem Inhalt geschickt:
\"Unsere alte Klausel ist bis heute nicht beanstandet worden. ... Das Urteil des BGH vom 29.04.2008 trifft einen gerade nicht mit der vorliegenden (alten) Preisanpassungsklausel der Stadtwerke Münster vergleichbaren Fall ... Allein aus der zitierten \"Ähnlichkeit\" der Klausel mit der vom BGH beanstandeten Preisanpassungsklausel kann nicht die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel der Stadtwerke Münster abgeleitet werden. ...
\"Für Sie als Kunde ist die Tatsache wichtig, dass das Gericht jeden Einzelfall , ggf. in mehreren Instanzen, prüfen wird. Nochmals möchten wir betonen, dass unsere aktuelle Klausel bis heute nicht beanstandet worden ist.\"
\"Ist die Preiserhöhung im September wirksam? Ja, sie ist wirksam, da auch die Preisanpassungsklausel in der bisherigen Form wirksam ist.\"
\"Welche Wirkung hätte ein Widerspruch bzw. Vorbehalt? Auch wenn Sie als Kunde einen Widerspruch einlegen oder mit Vorbehalt unterschreiben, sind die erhöhten Preise gültig und somit zu zahlen. Deshalb hätte ein Widerspruch/Vorbehalt allein keine Wirkung. Sie müssten auf jeden Fall gegen die Preiserhöhung klagen.\"
\"Ist die Preiserhöhung angemessen? Ja, die Preisanpassung ist angemessen. Aktuell liegt uns ein Testat der unabhängigen Wirtschaftsprüfunggesellschaft Erst & Young AG, Berlin vor. Hierin wird bestätigt, dass die von uns vorgenommenen Angaben zur Preiserhöhung nicht zu beanstanden sind.\"
Danach folgen diverse Erläuterungen, dass die Gesamtanhebung nicht größer sei als die erwartete Steigerung der Beschaffungspreise zum Erhöhungszeitpunkt 01.10.2008.
Und schließlich, dass sich die Preiserhöhung \"im Durchschnitt über alle Vertragsformen und Kunden mit ihren unterschiedlichen Abnahmestrukturen auf 19,4 Prozent\" belaufe, wobei sich dieser Wert \"näherungsweise für einen durchschnittlichen Kunden mit einem jährlichen Verbrauch von ca. 20.000 kWh\" ergebe. Interessant: \"Die tatsächliche Preiserhöhung weicht im Einzelfall - bei großen Erdgaskunden nach oben und bei kleineren Kunden nach unten ab\". Mit anderen Worten: Es wird für sehr viele Kunden sogar deutlich teurer als 19,4%!
Angesichts eines solchen Vorgehens der Stadtwerke würde mich doch jetzt wirklich dringend ein fachmännisches Urteil dazu und zur empfehlenswerten eigenen Reaktion darauf interessieren.
Übrigens, angeblich sollen sich schon über 8.500 Kunden dem Druck der Stadtwerke Münster gebeugt haben.
Danke im Voraus für jeden Fachkommentar! Rückfragen zu weiteren Details beantworte ich gern.
Ein frustrierter Münsteraner
RR-E-ft:
@Münsteraner
Es muss sich um Sonderverträge handeln, da Grundversorgungsverträge vom Versorger gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV nicht zu kündigen sind.
Wenn die Klausel in der bisherigen Form tatsächlich wirksam sein sollte, so besteht schon kein Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 313 BGB. Überhaupt fehlt eine sachliche Begründung dafür, weshalb die Verträge nun geändert werden sollen. Entweder die Klauseln sind so tranparent, dass man die Berechtigung einer Erhöhung an diesen selbst messen kann oder sie sind es eben nicht.
Ein Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung besteht in Sonderverträgen nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Wurde ein solches Recht gem. § 315 Abs. 1 BGB vertraglich vereinbart, unterliegt der gesamte Preis, der sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammensetzt, der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB. Besteht ein solches Recht nicht, stellt sich auch nicht die Frage nach der Angemessenheit des einseitig neu festgesetzten Preises, weil ein Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung schon nicht besteht.
Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen nach § 307 BGB nicht.
Münsteraner:
Ja, richtig. Es geht um Sondervertragskunden.
Die Stadtwerke haben in einem Begleitschreiben argumentiert, dass die Kostensteigerungsbelastung auf einem Niveau liege, das \"für die Substanz des Unternehmens von Bedeutung\" sei.
Man scheint also vorzuhaben, vor dem Hintergrund angeblicher Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung aus §§ 306 Abs. 3 oder 313, 314 BGB gegen alle, die weiterhin an ihrem Widerspruch festhalten, ein Kündigungsrecht abzuleiten.
Inwiefern ist das möglich?
Und was wäre im Fall einer Kündigung zu tun?
mfg
Münsteraner
RR-E-ft:
@Münsteraner
Der Lieferant müsste zunächst nachweisen, dass die Voraussetzungen des § 313 BGB vorliegen. Auf eine bloße Behauptung kommt es dabei nicht an.
Reine Mutmaßungen helfen jedoch nicht weiter. Sicht der Stadtwerke
Die bisherige Klausel in Ziff. 2.3. der AGB legt die Gaspreiskalkulation ncht offen. Es fehlt an der Offenlegung der preisbildenden Faktoren und deren Gewichtung am Gesamtpreis, so dass eine Erhöhung vom Kunden nicht anhand der Klausel selbst auf ihre Berechtigung überprüft werden kann. Zudem fehlt eine Begrenzung der Erhöhung. Nach der Klausel könnte das Unternehmen jedwede Kostenerhöhung, auch jene, die aus einer schlechten Betriebsführung resultieren, überwälzen, wodurch das unternehmerische Risiko vollständig auf die Kunden abgewälzt wäre.
Einseitige Preiserhöhungen lassen sich m. E. nicht darauf stützen.
Die Kollegen von Becker Büttner Held haben die Stadtwerke Münster offensichtlich auch nicht davon überzeugen können, dass die bisherige Klausel hält.
Die neue Klausel ist m. E. nicht besser (schon gar nicht für die Kunden):
--- Zitat ---Der Lieferant ist berechtigt bzw. verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen
der Entwicklung der Kosten anzupassen, die für die Entgeltberechnung maßgeblich sind. Bei einer Erhöhung der Kosten ist der Lieferant berechtigt, die Preise anzuheben; bei einer Ermäßigung der Kosten ist der Lieferant verpflichtet, die Preise zu reduzieren. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für
die Beschaffung von Erdgas oder für den Transport zum Kunden bzw. die hierfür anfallenden Kosten für Preissicherungsmaßnahmen ändern. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt ferner in Betracht, wenn sonstige
Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung vor dem Zeitpunkt der Änderung rechtzeitig schriftlich mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten
Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag innerhalb von vier Wochen nach der Benachrichtigung in Textform
zu kündigen. Die Kündigung wird wirksam zum Zeitpunkt der Preisänderung. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gelten die
Anpassungen als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
--- Ende Zitat ---
Weil der Kunde die maßgeblichen Kosten (interne Kalkulationsgrößen) nicht kennt, hat er keine reale Chance, den Lieferanten zur Einhaltung seiner Verpflichtung zur Preissenkung anzuhalten, deren Einhaltung anhand der Klausel selbst zu kontrollieren und ggf. gerichtlich durchzusetzen. Woher sollte der Kunde etwa erfahren, wann und in welchem Umfang sich die Kosten für Beschaffung von Erdgas, den Transport bzw. die hierfür anfallenden Kosten für Preissicherungsmaßnahmen ermäßigen?!!!
Im Ergebnis wird der Kunde unangemessen benachteiligt.
Die Stadtwerke dringen darauf, eine unwirksame Klausel durch eine andere unwirksame Klausel zu ersetzen, wobei die neue Klausel ersichtlich darauf abzielt, eine etwaige gerichtliche Billigkeitskontrolle einer Erhöhung auszuhebeln.
Die neue Klausel ist nicht besser für den Kunden, sondern mindestens ebenso schlecht. Daran besteht aber kein anerkennenswürdiges rechtliches Interesse.
Wohl ein Fall für Eduard Zimmermann: Vorsicht Falle!
Adi11:
Hallo zusammen,
heute erschien folgender Artikel in den Westfälischen Nachrichten:
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Gas-Bonus ja, Preiserhöhung nein
Münster. Wer in diesen Tagen die Verbraucher-Zentrale in Münster erreichen will, hat schlechte Karten. Der Grund: „Anrufe und Anfragen ohne Ende.“ Und fast immer geht es um das Thema Stadtwerke. Jürgen Schröder, Jurist in der Verbraucherzentrale NRW, wundert‘s nicht, dass so viele verunsicherte Kunden in seinem Hause Rat suchen: „Die Informationspolitik der Stadtwerke gibt sehr zu denken . . .“
.....
http://www.westfaelische-nachrichten.de/lokales/muenster/nachrichten/?em_cnt=633244&
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Frage: kann von den Stadtwerken der Vertrag einseitig ohne meine Unterschrift von Sonderabkommen in Standard verändert werden?
Viele Grüße aus Münster
Adi11
[Edit Evitel2004 Keine kompletten Artikel einfügen Verlinkung von Medienberichten ]
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