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Fälligkeit nach Klärung der Rechtslage

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tangocharly:
@ facubais

Die Forderungen werden nicht \"fällig gestellt\", sondern nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB erst fällig, wenn die Billigkeit nachgewiesen ist.

Abgesehen davon können Sie erwarten, wenn der Versorger Ihnen eine \"Klärung der Rechtslage\" in Aussicht stellt, dass dessen Prüfungsergebnis zuerst mitgeteilt wird, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. Das hat aber mit Stundung nichts zu tun, denn stunden kann man nur bereits fällige Forderungen. Dieses Merkmal fehlt aber bei § 315 BGB.

RR-E-ft:
@tangocharly

Das stimmt so nicht.

Aufgrund eines bestehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts einseitig festgesetzte Entgelte sind gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB für den anderen Vertragsteil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen.
Demnach sind sie von Anfang an verbindlich und fällig oder aber unverbindlich. Unter der Voraussetzung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB wird die Forderung erst mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils mit der gerichtlichen Ersatzbestimmung fällig.

Unabhängig davon, kann der Schuldner indes darauf verweisen, dass die Frage der Billigkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB erst durch ein Zivilgericht zu klären ist. Kommt das Gericht bei der Prüfung zum Ergebnis, dass das einseitig festgesetzte Entgelt der Billigkeit entsprach, so war die Forderung von Anfang an verbindlich und fällig, weshalb in diesem Falle auch Verzugszinsen geschuldet sind.

Die Unbilligkeitseinrede führt also nicht zur Herausschiebung der Fälligkeit einer der Billigkeit entsprechenden Bestimmung. Wird erst fällig ist deshalb nicht  uneingeschränkt richtig.

tangocharly:
@ RR-E-ft

Siehe BGH, 24.11.1995, Az.: V ZR 174/94  - unter Ziff. II.3a.,b (= NJW 1996, 1054)


--- Zitat ---Unter der Voraussetzung des § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB wird die Forderung erst mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils mit der gerichtlichen Ersatzbestimmung fällig.
--- Ende Zitat ---

Und genau daraüber reden wir ja.

RR-E-ft:
@tangocharly

Bei gesetzlichem oder vertraglichem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht hat der andere Vertragsteil die Einrede aus § 315 Abs. 3 BGB.

Ob die Bestimmung der Billigkeit entspricht, hat die zur Leistungsbestimmung berechtigte Partei im Prozess darzulegen und ggf. zu beweisen.

Das Gericht könnte feststellen, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht und deshalb von Anfang an verbindlich war oder aber, dass die Billigkeit nicht nachgewiesen sei. Die Unbilligkeit steht damit jedoch auch nicht fest.

Nur wenn (positiv) feststeht, dass die Leistungsbestimmungs unbillig war, und zudem ein Antrag auf Ersatzbestimmung gestellt ist, kann überhaupt eine Entscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ergehen mit der Folge der Fälligkeit mit Rechtskraft des Gestaltungsurteils (BGH NJW 1996, 1054).

Lässt sich nicht feststellen, ob die einseitige Leistungsbestimmung der Billigkeit entsprach oder nicht, muss eine Zahlungsklage hingegen als derzeit unbegründet abgewiesen werden, ohne dass es zu einer Ersatzbestimmung überhaupt kommt (BGH NJW-RR 1992, 183).

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