Energiepreis-Protest > Ich brauche dringend Hilfe...

Fälligkeit nach Klärung der Rechtslage

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facubais:
Hallo,

ich habe  Dezember 2004 gemäß §315BGB der Gaspreiserhöhung meines Versorgers widersprochen und die Zahlungen angepasst. Nach mehrfachem Schriftwechsel im Laufe der Jahre habe ich im Februar 2007 vom Versorger ein Schreiben erhalten aus dem ich zitiere:

„… hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres Gaswiderspruches. Die ausstehenden Beträge werden wir nach Überprüfung der Rechtslage fällig stellen.“

Nach Kündigung des Versorgungsvertrages wegen Umzug habe ich November 2007 eine letzte Zahlungserinnerung erhalten. Heute ist  vom Inkassounternehmen Creditreform eine Zahlungsaufforderung in der Post.

Frage: Kann ich neben dem Verweis auf meine Widerspruch gegenüber Creditreform auch anführen, dass die Beträge nicht fällig gestellt und auch die Rechtslage nicht geklärt ist?

Vielen Dank für eure Informationen!

facubais

userD0009:
Hallo faculbais,

ob das EVU oder ein Inkassounternehmen auf Sie zu kommt mit der Aufforderung zur Zahlung spielt keine Rolle für die Einwendungen.

Vorne weg eine kurze Anmerkung: Haben Sie gegen die Gaspreiserhöhung oder gegen den Gaspreis den Einwand der Unbilligkeit erhoben?

Ich gehe im Folgenden davon aus, dass Sie den Gesamtpreis als unbillig gerügt haben. Ansonsten gibt es evtl. Abweichungen zur Höhe des fälligen Betrages, wenn man die Rspr. des VIII. Senates des BGH zu Grunde legt.

Was mit dem \"fällig stellen\" genau gemeint ist, kann ich nur raten. Die Forderung auf Zahlung der Energiepreise ist spätestens mit Abschluss des Abrechnungszeitraums zur Zahlung fällig.
Und wenn Sie sogar den Anbieter gewechselt haben, dann von diesem im November eine Abschlussrechnung bekommen haben, dann sind die Beträge grundsätzlich fällig.

Eine Ausnahme besteht allerdings bei dem Einwand des § 315 BGB, dass die Beträge doch nicht automatisch mit Rechnungslegung, sondern mit der gerichtlichen Feststellung eines billigen Preises fällig werden.

Ein Hinweis, dass Sie den Einwand des § 315 BGB erhoben haben und die Beträge damit nicht fällig sind ist daher wohl ausreichend.
Hinweise auf \"fällig stellen\" und \"ungeklärte Rechtslage\" machen keinen Sinn.
Es ist ja Aufgabe eines Gerichtsverfahrens, die Rechtslage im konkreten Rechtsverhältnis (EVU-Kunde) zu klären. Und ohne Gerichtsverfahren besteht somit zwangsläufig \"Streit\".

Gruß
belkin

facubais:
Hallo belkin,

vielen Dank für deine Antwort! Ich werde die Forderung zunächst aufgrund des Fehlen einer Vollmacht ablehnen und dann mit dem Hinweis auf § 315 BGB widersprechen.

Unabhängig davon bin ich der Meinung, dass der Versorger in diesem Fall meinen Widerspruch anerkannt hat und die offenen Beträge erst nach Klärung der Rechtslage fällig stellt. Und bisher ist meines Wissens die Rechtslage nicht eindeutig geklärt und der Versorger hat die Beträge danach auch nicht fällig gestellt.
Oder bin ich da komplett auf dem Holzweg?

Grüße facubais

userD0009:
Hallo facubais,

die Forderung ist Kraft Gesetz nicht fällig.

Ihre Überlegung wäre, ob der Versorger die Forderung mittels Stundungsabrede mit Ihnen gestundet hat. Was ich allerdings nicht so annehmen würde.

Ich denke eher, dass der Versorger lediglich die gesetzliche Situation wiedergibt und mit \"Klärung der Rechtslage\" ein rechtskräftiges Urteil in diesem konkreten Fall meint. Dies ist allerdings Spekulation und spielt wie bereits oben geschrieben keine Rolle, da die Forderung de jure nicht fällig ist.

Grüße
belkin

facubais:
Vielen Dank!

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