Hallo,
mit Datum vom 20.12.2007 erhielt ich das folgende Schreiben der GWG Grevenbroich (Einschreiben mit Rückschein):
Seit dem 01.01.07 zahlen Sie die von uns für die Belieferung mit Erdgas in Rechnung gestellten Beträge nicht vollständig, sondern nur nach vorgenommener Kürzung. Dies haben Sie in der Vergangenheit damit begründet, dass aus Ihrer Sicht Zweifel daran bestehen, dass die von uns erhobenen Preise für die Gasversorgung den Grundsätzen der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entsprechen.
Aus aktuellem Anlass dürfen wir Sie auf Folgendes aufmerksam machen:
Wie Ihnen möglicherweise bekannt ist, hat das Amtsgericht Grevenbroich bereits zwei Klagen auf Feststellung der Unbilligkeit der von GWG beanspruchten Gaspreise als unbegründet abgewiesen. Das Gericht kam in beiden Verfahren zu dem Ergebnis, dass sowohl die zum 1. Januar 2005 erfolgte Preiserhöhung (Urteil vom 9. November 2005, Az.: 9 C 163/ 05) als auch die zum 1. November 2005 und 1. Januar 2006 von GWG vorgenommenen Preiserhöhungen (Urteil vom 25. Oktober 2006, Az.: 19 C 189/05) den Grundsätzen der Billigkeit i.S.d. § 315 BGB entsprechen.
Nunmehr wurde auch die vom klagenden Gaskunden gegen das Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 9. November 2005 angestrengte Berufung (Az.: 2 S 166/05) zurückgenommen. Der Kunde hatte darin neben der bereits angegriffenen Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 auch die zum 1. November 2005, 1. Januar 2006 sowie 1. Oktober 2006 von GWG vorgenommenen Preiserhöhungen als unbillig beanstandet. Aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten nahm der Kläger die Berufung allerdings in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Mönchengladbach am 12. Dezember 2007 zurück. Das Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 9. November 2005 ist damit rechtskräftig. Dieses bestätigt, dass die von GWG im streitgegenständlichen Zeitpunkt beanspruchten Preise marktüblich sind und den Grundsätzen der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entsprechen.
Nichts anderes gilt auch für die nach dem 1. Januar 2005 erfolgten Preiserhöhungen. Denn GWG hat mit diesen - was jederzeit durch Vorlage einer Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers belegt werden kann - lediglich Bezugskostensteigerungen weitergegeben. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 13. Juni 2007 (Az.: VIII ZR 36106) ausdrücklich anerkannt, dass die Gasversorger durch Preiserhöhungen infolge von Bezugskostensteige¬rungen ihr berechtigtes Interesse wahrnehmen, Kostensteigerungen während der Vertragslauf¬zeit an die Kunden weiterzugeben.
Zudem wurde mit der zum 1. Januar 2007 vorgenommenen Gaspreissenkung die auf Vorlieferantenebene eingetretene Bezugskostensenkung vollständig an die Kunden weitergegeben. GWG hat die Kunden damit umfassend an den sinkenden Bezugspreisen teilhaben lassen.
Da die von Ihnen geäußerten Bedenken gegen die von uns beanspruchten Gaspreise somit unbegründet sind, bitten wir Sie, nicht zuletzt aus Gründen der Gleichbehandlung all unserer Kunden, die zu Unrecht einbehalten Beträge bis zum 07. Januar 2008 auf eines unserer Konten zu überweisen. Anderenfalls sehen wir uns leider gezwungen, selbst aktiv zu werden und die Zahlung etwaiger ausstehender Beträge - wenn nötig auch gerichtlich - durchzusetzen.
** Ende des Zitats **
Infolge meines Weihnachtsurlaubs komme ich leider erst heute dazu, dieses Schreiben hier weiter zu reichen und um dessen Kommentierung zu bitten.
Ich bin mir jetzt doch recht verunsichert und meine, dass ich wohl kaum noch um eine Zahlung herumkomme.
Wäre für Kommentare sehr dankbar!
Beste Grüße aus dem Rhein-Kreis Neuss
Rainer