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Autor Thema: Gas-Tarifänderung zum 01.09.2008, Mitteilungsart und –frist  (Gelesen 4667 mal)

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Offline enerveto

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Mitteilungsart  und –frist bei Gas-Tarifänderung zum 01.09.2008, Grundversorgung

GasGVV – Gasgrundversorgungsverordnung
§ 5 Art der Versorgung
(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zu Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.

Schreiben Stadtwerke Lingen vom 12.02.2007
„Neue Preise und Verordnungen für die Gasversorgung
… Bisher wurden Preisänderungen lediglich in der Presse veröffentlicht. Künftig informieren wir Sie persönlich; Sie erhalten 6 Wochen vor Inkrafttreten jeder Preisanpassung ein Informationsschreiben. …“

Lingener Tagespost vom 09.07.2008
„Gaspreis steigt um fast 23 Prozent
… Die Kunden der Stadtwerke werden demnächst angeschrieben. …“

Mitteilungsarten
Die öffentliche Bekanntgabe erfolgte am 17.07.2008 in der Lingener Tagespost.
Die aktuelle Internetseite der Stadtwerke Lingen GmbH enthält den neuen Gas-Tarif ab 01.09.2008. An welchem Tag die Einstellung auf die Web-Seite erfolgte, ist nicht ersichtlich.
„Briefliche Information der STADTWERKE LINGEN“ mit Datum vom 21. Juli 2008
„STADTWERKE AKTUELL – Energie und mehr
… Die ab1.September 2008 gültigen Preise finden Sie auf Seite 4 dieser STADTWERKE AKTUELL. … Weitere Informationen finden Sie auf dem beiliegenden Anschreiben. …“
Die briefliche Drucksache und die Anlage enthalten keine Unterschrift.

Mitteilungsfrist
Die Tarifänderung soll ab 01.09.2008 wirksam werden.
Stellt sich die Frage, bis zu welchem Tag die Zustellung der brieflichen Mitteilung an die Kunden erfolgt sein muss?

Ausschlussfrist (Verfallsfrist, Verfallsklausel, Verwirkungsklausel)
Eine Ausschlussfrist ist ein Zeitraum, nach dessen Ablauf eine Rechtshandlung nicht mehr wirksam vorgenommen werden kann.

 

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