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Autor Thema: Normsondervertrag?  (Gelesen 3917 mal)

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Offline Datko

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Normsondervertrag?
« am: 05. August 2008, 14:55:37 »
Allgemeine Frage:
- Was soll ein Normsondervertrag sein?

Ist ein Normsondervertrag ein Sondervertrag und ist man dann Sondervertragskunde, wie im BGH Urteil vom 29.04.2008
(siehe: BGH Presseerklärung : Preiserhöhungsklausel in Erdgassondervertrag unwirksam)

In meinem Vertrag aus dem Jahre 1993 gibt es das Wort nicht.
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Danke für sachdienliche Antworten

Offline RR-E-ft

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Normsondervertrag?
« Antwort #1 am: 05. August 2008, 15:01:32 »

Offline jofri46

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Normsondervertrag?
« Antwort #2 am: 07. August 2008, 12:14:55 »
Hat ein Sondervertrag denn immer eine besondere AGB-Klausel als Preiserhöhungsgrundlage? Wenn nicht, ist der Sachverhalt bei einem Sondervertag dann nicht wie folgt zu unterscheiden:
Wird in einem Sondervertrag ausdrücklich und ausschließlich auf gesetzliche Bestimmungen, wie AVBGasV etc. als Grundlage für Preiserhöhungen verwiesen, dann bin ich \"Tarifsonderkunde\" und die AVBGasV unterliegt als gesetzliche Bestimmung nicht der Kontrolle nach § 307 BGB. Habe ich aber im Sondervertrag nicht die AVBGasV sondern eine eine besondere Preisklausel, dann ist diese eine AGB-Klausel und unterliegt der Kontrolle nach § 307 BGB.

Offline RR-E-ft

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Normsondervertrag?
« Antwort #3 am: 07. August 2008, 12:31:41 »
@jofri46

Klares Nein.

Bei einem Sondervertrag wird in der Regel ein gegenüber dem Allgemeinen Tarif günstigerer Erdgas - Sonderpreis vereinbart.

Die AVBGasV galt als Rechtsverordnung für einen solchen Sondervertrag nicht, § 1 AVBGasV. Der in einem solchen Sonderabkommen vereinbarte Sonderpreis kann vom Energieversorgungsunternehmen überhaupt nur einseitig abgeändert werden, wenn eine entsprechende Preisänderungsklausel im Vertrag enthalten ist, sonst nicht. Als Allgemeine Geschäftsbedingung unterliegt eine entsprechende Preisänderungsklausel, wenn sie gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.

Hält sie dieser nicht stand und erweist sich als unwirksam, so kann keine einseitige Preisänderung darauf gestützt werden werden. Es fehlt dann an einer Rechtsgrundlage für eine einseitige Preisänderung.

Es ist auch möglich, ein Sonderabkommen abzuschließen und einen Erdgas- Sonderpreis zu vereinbaren, ohne dass überhaupt eine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde.

Wer einen Gasliefervertrag zu einem anderen Preis als den jeweils Allgemeinen Preis der Grundversorgung gem. § 36 EnWG abschließt, wird außerhalb der Grundversorgung beliefert und hat einen Sondervertrag. Wer gar keinen Vertrag abschließt, könnte vorübergehend im Rahmen der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG beliefert werden.

 

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