@jofri46
Klares Nein.
Bei einem Sondervertrag wird in der Regel ein gegenüber dem Allgemeinen Tarif günstigerer Erdgas - Sonderpreis vereinbart.
Die AVBGasV galt als Rechtsverordnung für einen solchen Sondervertrag nicht, § 1 AVBGasV. Der in einem solchen Sonderabkommen vereinbarte Sonderpreis kann vom Energieversorgungsunternehmen überhaupt nur einseitig abgeändert werden, wenn eine entsprechende Preisänderungsklausel im Vertrag enthalten ist, sonst nicht. Als Allgemeine Geschäftsbedingung unterliegt eine entsprechende Preisänderungsklausel, wenn sie gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.
Hält sie dieser nicht stand und erweist sich als unwirksam, so kann keine einseitige Preisänderung darauf gestützt werden werden. Es fehlt dann an einer Rechtsgrundlage für eine einseitige Preisänderung.
Es ist auch möglich, ein Sonderabkommen abzuschließen und einen Erdgas- Sonderpreis zu vereinbaren, ohne dass überhaupt eine Preisänderungsklausel in den Vertrag einbezogen wurde.
Wer einen Gasliefervertrag zu einem anderen Preis als den jeweils Allgemeinen Preis der Grundversorgung gem. § 36 EnWG abschließt, wird außerhalb der Grundversorgung beliefert und hat einen Sondervertrag. Wer gar keinen Vertrag abschließt, könnte vorübergehend im Rahmen der Ersatzversorgung gem. § 38 EnWG beliefert werden.