@Gasrebell
Nur zum Verständnis:
Das Gericht hatte den Versorger im Rahmen des Prozesses mit Beschluss vom 04.02.2005 aufgefordert, die Preiskalkulation offen zu legen, damit das Gericht die Billigkeit der Preiserhöhung überprüfen kann.
Dieser gerichtlichen Aufforderung kam der Versorger mit der üblichen Argumentation nicht nach.
Deshalb konnte das Gericht die Billigkeit nicht überprüfen. Deshalb musste es zu dem Schluss kommen, dass die Preiserhöhung unbillig und gegenüber dem klagenden Kunden unwirksam ist.
Jetzt ist die Berufung anhängig. Der Versorger hat nach meinem Kenntnisstand dieses Rechtsmittel eingelegt und ist nicht in Revision gegangen.
Vgl. auch hier:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=967In einem Zahlungsprozess eines Stromversorgers hatte dieser auch seine Kalkulation nicht offen gelegt. Deshalb war es dem Gericht nicht möglich, den der Billigkeit entsprechenden Preis zu bestimmen. Die Zahlungsklage des Versorgers wurde deshalb vollständig abgewiesen (OLG München, NJW-RR 1999, S. 421).
Spiegelbildlich hat ein Gericht einem Stromkunden den von ihm zurückverlangten Betrag zugesprochen, weil der Versorger trotz gerichtlichen Hinweises seine Kalkulation nicht offen gelegt hatten und deshalb nicht festgestellt werden konnte, ob dem Kunden etwa ein anderer Rückerstattungsanspruch zugestanden hätte (vgl. LG Mühlhausen vom 12.04.2005).
Das Gericht kann maximal nur soviel zusprechen, wie vom Kläger beantragt. Möglich deshalb, dass der auf Rückzahlung klagende Stromkunde noch mehr hätte erfolgreich zurückverlangen können.
Es ist also kein Versorger verurteilt worden, seine Kalkulation offen zu legen. Solcher Urteile bedarf es auch überhaupt nicht.
Wird die Kalkulation vom Versorger jedoch nicht offen gelegt, geht dies aus prozessualen Gründen (Darlegungs- und Beweislast) wie aufgezeigt zu dessen Lasten.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt