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Autor Thema: Thüga will Rückstände seit 2004 aufgrund BGH Urteil 13.06.07  (Gelesen 6529 mal)

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Offline wopeni

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Heute - nur wenige Tage nach Ankündigung der nächsten kräftigen Erhöhung zum 01.09.2008 - erhielt ich ein höfliches Schreiben bzgl. der bestehenden Unstimmigkeiten bzw. Widersprüche gegen Preiserhöhungen seit 2004. Bisher hatte Thüga die Einsprüche bis zur endgültigen Klärung durch den BGH akzeptiert.

Jetzt bezieht sich Thüga auf die höchstrichterliche Entscheidung, das BGH Urteil vom 13.06.2007 (Az.: VIII ZR 36/06), und die Feststellung, dass den Anforderungen des § 315 BGB durch den Nachweis entsprochen wurde, dass nur die gestiegenen Bezugskosten mit der Preiserhöhung weitergegeben werden.
Dass dies bei Thüga der Fall ist, hätte die WP Gesellschaft PWC geprüft und in einer mitgelieferten Bescheinigung bestätigt.

Da man also den Nachweis erbracht hat und die in Rechnung gestellten Preise der Billigkeit entsprechen, bittet (!) Thüga die Rückstände aus den Jahresabrechnungen 2005 bis 2007 bis zum 15.08.2008 zu begleichen.

Wenn ich die Situation richtig einschätze, ist es ein Versuch mich mit dem (nicht endgültigen!!??) Urteil und der PWC Bescheinigung zur Zahlung zu bewegen.

Die Bescheinigung von PWC lautet zusammenfassend:

 \"Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

- haben sich die spezifischen Gasbezugskosten im Betrachtungszeitraum vom 01.11.2004 bis 30.06.2007 gegenüber der davor liegenden Basisperiode vom 01.06.2004 bis 31.10.2004 um 1,0906 Ct/kWh erhöht,

- hat die Gesellschaft ihre veröffentlichten Tarifpreise im Betrachtungszeitraum
um 1,0189 Ct/kWh erhöht und

- sind nach unseren Ermittlungen die veröffentlichten Tarifpreise im Betrachtungszeitraum vom 01.11.2004 bis 30.06.2007 um 0,0717 Ct/kWh geringer angestiegen als die spezifischen Gasbezugskosten.\"

Ist es richtig, mich weiterhin zu wehren, auf die neueren Urteile zu verweisen und die Prüfung durch PWC als für mich nicht ausreichend zu erklären?
Der angekündigten Erhöhung zum 01.09.2008 würde ich ebenfalls widersprechen!

Danke für entsprechende Kommentare.

wopeni

Offline bjo

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Thüga will Rückstände seit 2004 aufgrund BGH Urteil 13.06.07
« Antwort #1 am: 02. August 2008, 18:39:26 »
Hallo,
Weitermachen mit dem Widerspruch denn
- die Urteile gelten nur für gleichartige Fälle
- die Bescheinigung ist nicht´s wert
- Forderungen aus 2004 sind verjährt, wenn der Versorger nichts unternommen hat um die Verjährung zu unterbrechen!

Offline RuRo

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Thüga will Rückstände seit 2004 aufgrund BGH Urteil 13.06.07
« Antwort #2 am: 03. August 2008, 17:17:15 »
@wopeni

Die Frage können nur Sie selbst für sich beantworten !!!

Aber, als Anregung:

Das zitierte BGH-Urteil betrifft bekanntlich ein Tarifkundenverhältnis (neuzeitlich: Haushaltskunde in der Grundversorgung)

Daher, erstmal das eigene Vertragsverhältnis klären !!!

denn, es gibt auch das BGH-Urteil vom Kartellsenat vom 29.04.08 zu Sondervertragsverhältnissen.

Die zitierten Prüfertestate gehen ja gerade landauf, -ab, in dieser Versorgerkette mit Erdgas Schwaben, Erdgas Südsachsen, Erdgas Lummerland  :rolleyes: wohl nun auch auf die nächsten Ebenen.

Es bleibt dabei, ein Testat ist grundsätzlich nicht gerichtsverwertbar - es sei, denn, man widerspricht diesem im Gerichtsverfahren gerade nicht.

Ich, an ihrer Stelle, würde weiterhin wehrhaft bleiben.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

 

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