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Autor Thema: GASAG kündigt wegen Entzug der Einzugsermächtigung von 2005 den Sondervertrag  (Gelesen 6607 mal)

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Offline wartifan

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Habs nochmal hochgeholt, damits nicht untergeht und weil es mir ganz schön auf den Nägeln brennt. Aus:
Gasag neuer Tarif->bei Widerspruch Kündigung, kürze aber schon seit Jahren. Was tun?

Ich hab in die Vertragsunterlagen geschaut. Sie können allenfalls kündigen, weil ich die Einzugsermächtigung entzogen habe, worauf sie sich ja auch berufen. Das ist allerdings merkwürdig, da diese schon seit 2005 entzogen ist und nur von mir damals entzogen wurde, um richtig kürzen zu können und Überzahlungen zu vermeiden.
Ich hätte wohl besser die Einzugsermächtigung begrenzen sollen. War damals aber noch nicht so recht klar erkennbar, was nun besser/richtig ist..

Wie gehe ich nun künftig mit der Berechnung der Kürzung um (siehe mein letzter Beitrag oben), also Mischmasch aus neuem (geringerem!) Grundpreis + altem gekürztem Arbeitspreis von 0,035€ ? Oder widerspreche ich der Kündigung ganz und zahle gekürzt wie bisher?

Danke euch ganz doll fürn Tip, damit ich jetzt nichts falsch mache

Offline bjo

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Zitat
Original von wartifan
Wie gehe ich nun künftig mit der Berechnung der Kürzung um (siehe mein letzter Beitrag oben), also Mischmasch aus neuem (geringerem!) Grundpreis + altem gekürztem Arbeitspreis von 0,035€ ? Oder widerspreche ich der Kündigung ganz und zahle gekürzt wie bisher?

Danke euch ganz doll fürn Tip, damit ich jetzt nichts falsch mache

Hallo,
1. du hast richtig erkannt, Einzugsermächtigung begrenzen bzw. durch den Versorger einstellen lassen wäre besser gewesen
2. Kündigungswiderspruch schicken obwohl die ja das Loch gefunden haben :-(
3. aktualiesiertes Musterschreiben schicken
4. kürzen wie bisher
5. Jahresabgrechnung wie bisher

Offline wartifan

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Stimmt natürlich, sie kündigen ja einseitig den Vertrag, dem ich nicht zustimme und wollen mich in die Grundversorgung zwingen.
Da ich die Kündigung nicht akzeptieren und widerspreche, kann ich weiterhin mit den alten Preisen kürzen.

Wäre dabei der Aspekt günstig zu erwähnen, daß ich bereits 2005(!) die Einzugsermächtigung entzogen habe, und deshalb die Kündigung für unwirksam halte, weil das ja nun lange genug Zeit war?

Die Frage ist, was passiert, wenn sie den Widerspruch zur Kündigung aller Vorraussicht nach nicht akzeptieren. Können die mich gerichtlich dazu zwingen und damit zu den neuen Preisen? :(

Offline wartifan

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Was mir noch aufgefallen ist: das Kündigungs-Schreiben der Gasag ist gemäß http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/site__2021/ nicht eigenhändig unterschrieben. Es ist nur eingescannt.
Sollte ich auf die damit verbundene Unwirksamkeit verweisen?

Offline RR-E-ft

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@wartifan

Bevor man hier ggf. weiter gegen eine Wand redet, sollte man sich wegen seines konkreten Falles ggf. durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, der nicht nur zuhört, sondern auch die Rechtslage beurteilt und einem die konkret bestehenden Handlungsalternativen und -optionen aufzeigt. Das wäre ein Tipp.

Offline wartifan

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Habe soeben eine Anfrage aus der Liste der hier empfohlenen RA gefaxt.

Offline BerndA

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Hallo  wartifan,

wie ist die Sache für dich ausgegangen ?

Gruss

BerndA

Offline wartifan

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Ich war beim Anwalt aus der Liste hier und habe der Kündigung einfach widersprochen.

Nun kam ein Schreiben von der GASAG zurück, in dem sie auf der Kündigung beharren mit der Begründung: wenn der Kunde Preiserhöhungen widerspricht, darf die GASAG kündigen.

Dann schieben sie noch die üblichen paar Paragraphen und Urteile hinterher die ihre Preispolitik rechtfertigen sollen.

Kein Wort mehr zur Einzugsermächtigung.

Offline BerndA

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Hallo Wartifan,

Sie schreiben:

 
Zitat
Nun kam ein Schreiben von der GASAG zurück, in dem sie auf der Kündigung beharren mit der Begründung: wenn der Kunde Preiserhöhungen widerspricht, darf die GASAG kündigen.
 
Das darf die GASAG m. E. auf keinen Fall, siehe hier:

Zitat
Das Bundeskartellamt hält Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, für unzulässig. Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. \"Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit Verfahren rechnen\", so Kartellamtspräsident Böge.
 

Also, das Kartellamt einschalten, und den Versorger auf obige Regelung hinweisen. Die Adressen der jeweils zuständigen Kartellämter gibts hier :

http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/service/LKB.php

Gruß
BerndA

Regionalvertretung Münsterland

Offline u.h.

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Zitat
Original von BerndA
Also, das Kartellamt einschalten, und den Versorger auf obige Regelung hinweisen.

Hat in meinen Fall gar nichts gebracht (s. Beitrag).

Welches \"Durchsetzungsvermögen\" das (Bundes-)Kartellamt hat, zeigt ja das (gegen \"Ablaßzahlung\") kürzlich eingestellte Verfahren überdeutlich!

Vielleicht hast Du aber mehr Glück ...???

Offline RR-E-ft

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@ u.h.

Bei Ihrer Kündigung soll es laut Kartellbehörde um die \"Anpassung an veränderte rechtliche Vorschriften\" gegangen sein. Das ist jedoch nicht bei allen Kündigungen so. Steht die Kündigung im Zusammenhang mit Preiswidersprüchen kann eine solche kartellrechtswidrig sein.

Ihr Einzelfall lässt sich also nicht auf alle denkbaren Fälle übertragen.

Wenn es jemanden gelungen sein sollte, Sie zu entmutigen, ist dies kein Grund dafür, andere auch zu entmutigen. (In Sachen Erdgas Südsachsen sollte man zudem die Berufungsverhandlung am 21.10.2008 vor der Kartellkammer des OLG Dresden abwarten).

Zunächst stellt sich immer die Frage, ob ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung besteht, ob ein solches Recht vertraglich vereinbart wurde oder sich aus einem Gesetz ergibt.

Siehe auch hier.

Offline u.h.

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Zitat
Original von RR-E-ft
Bei Ihrer Kündigung soll es laut Kartellbehörde um die \"Anpassung an veränderte rechtliche Vorschriften\" gegangen sein.
Sicher, sicher - erst dohen wegen \"Widerspruch\" und dann kündigen wegen \"Neuer gestzlicher Vorschriften\" (\"GasGVV\" statt \"ABV Gas\") !
Mehr brauche ich nicht zu sagen  - es gibt genügend Beiträge dazu in Forum...

Zitat
Original von RR-E-ft
Steht die Kündigung im Zusammenhang mit Preiswidersprüchen kann eine solche kartellrechtswidrig sein.
Eben nicht, wenn bei ordnungsgemäßer Kündigung zugleich eine neuer Vertrag angeboten wird ...

Ja - entmutig haben mich die - wer wohl? Richtig: Kartellbehörden!
Der kürzliche \"Kuhhandel\" (Einstellung gegen Ablaß) paßt da genau ins Schema!
Wenn Sie noch an Hilfe aus dieser Richtung hoffen, kann ich Sie nur (Entschuldigung!) \'bedauern\'.

Übrigens:
Jeder Sondervertrag sollte ja gemäß BGB befristet und somit auch kündbar sein!
Oder???

Offline RR-E-ft

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@ u.h.

Möglicherweise haben Sie falsch verstanden, was nach Auffassung der Kartellbehörden kartellrechtlich zulässig sei. Eine Änderungskündigung (nichts anderes als eine Kündigung verbunden mit einem neuen Angebot) soll im Fall eines Preiswiderspruchs unzulässig sein.

Es ist im BGB nicht geregelt, dass ein (Sonder-)Vertrag zeitlich zu befristen sei und ein Recht zur ordentlichen Kündigung bei Vertragsabschluss zu vereinbaren sei. Wurde es nicht vereinbart, besteht ein solches Recht eben nicht und der Vertrag läuft unbefristet [\"Und wenn sie nicht gestorben sind...\"]. Dann kommt eine Beendigung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen etwa der §§ 313, 314 BGB in Betracht. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen einer Kündigung trägt auf Bestreiten des Kunden der Versorger die Beweislast....

Es bleibt vollkommen unerfindlich, woher Sie ihre rechtlichen Einschätzungen nehmen. Sie reimen sich wohl etwas zusammen. Das muss aber nicht passen. Ihre ersichtliche Verbitterung in Ehren, jedoch kein Grund, andere zu verbittern oder auch nur zu entmutigen.

Offline wartifan

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Nein ich lass mich sicher nicht entmutigen.
Ein kurzes Schreiben an das Berliner Kartellamt habe schon verfasst, Werd es vorr. morgen nach Anwaltsabsprache faxen. Mal sehen wie und ob man sich dort meldet.
Ein neuer Vertrag wurde mir mit der Kündigung nicht \"angeboten\", sondern aufgezwungen. Vertragsunterlagen habe ich allerdings dazu nie erhalten.

Offline u.h.

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Zitat
Original von RR-E-ft
Sie reimen sich wohl etwas zusammen.
Soso - na dann wollen wir mal ...

Zitat
Original von RR-E-ft
Möglicherweise haben Sie falsch verstanden, was nach Auffassung der Kartellbehörden kartellrechtlich zulässig sei. Eine Änderungskündigung (nichts anderes als eine Kündigung verbunden mit einem neuen Angebot) soll im Fall eines Preiswiderspruchs unzulässig sein.
SOLL hilft ebenso wenig weiter wie \"hätte & könnte\" - wirklich zählt nur IST.

Und was bitte ist an der Auffassung des Landeskartellamts unverständlich / mißverständlich:
\"... nach unseren Erkenntnissen keine Androhung einer Vorsorgungssperre durch XXX gegeben hat. Mit der Kündigung des Sondervertrages XXX wurde Ihnen gleichzeitig eine neuer Vertrag XXX angeboten.\"
... Kein Handlungsbedarf, da \"kein Mißbrauch im Sinne des GWB erkennbar ist\".


Auch die Energieversorger lernen (schnell):
a) zunächst Drohung mit Kündigung bei Preiswiderspruch
b) \"virtuelles\" Umdenken, und etwas später(!) dann
c) Kündigung wegen \"Neuer gesetzlicher Vorschriften\" (\"GasGVV\" statt \"ABV Gas\") - natürlich ohne (!) den Preiswiderspruch zu erwähnen.
Was nun ???

Fazit
Was ist besser:
Sich langsam (aber sicher) damit vertraut machen / abfinden, daß von den Kartellbehörden keine reale / wirksame Unterstützung zu erwarten ist?
Oder lieber andere weiter in falscher Hoffnung / Sicherheit wiegen?

P.S.
Zum Thema \"implizites / explizites Kündigungsrecht bei Sonderverträgen\"  gibt es ja auch schon einen Thread.
Und dort ist Ihr \'Gegenpart\' Black bei weitem nicht (immer) Ihrer Meinung! SO klar ist die Sache wohl nicht ...

 

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