Original von RR-E-ft
Sie reimen sich wohl etwas zusammen.
Soso - na dann wollen wir mal ...
Original von RR-E-ft
Möglicherweise haben Sie falsch verstanden, was nach Auffassung der Kartellbehörden kartellrechtlich zulässig sei. Eine Änderungskündigung (nichts anderes als eine Kündigung verbunden mit einem neuen Angebot) soll im Fall eines Preiswiderspruchs unzulässig sein.
SOLL hilft ebenso wenig weiter wie \"hätte & könnte\" - wirklich zählt nur
IST.
Und was bitte ist an der Auffassung des Landeskartellamts unverständlich / mißverständlich:
\"... nach unseren Erkenntnissen keine Androhung einer Vorsorgungssperre durch XXX gegeben hat. Mit der Kündigung des Sondervertrages XXX wurde Ihnen gleichzeitig eine neuer Vertrag XXX angeboten.\"
... Kein Handlungsbedarf, da \"kein Mißbrauch im Sinne des GWB erkennbar ist\".Auch die Energieversorger lernen (schnell):
a) zunächst Drohung mit Kündigung bei Preiswiderspruch
b) \"virtuelles\" Umdenken, und etwas
später(!) dann
c) Kündigung wegen \"Neuer gesetzlicher Vorschriften\" (\"GasGVV\" statt \"ABV Gas\") - natürlich
ohne (!) den Preiswiderspruch zu erwähnen.
Was nun FazitWas ist besser:
Sich langsam (aber sicher) damit vertraut machen / abfinden, daß von den Kartellbehörden keine
reale / wirksame Unterstützung zu erwarten ist?
Oder lieber andere weiter in falscher Hoffnung / Sicherheit wiegen?
P.S.
Zum Thema \"implizites / explizites Kündigungsrecht bei Sonderverträgen\" gibt es ja auch schon einen Thread.
Und dort ist Ihr \'Gegenpart\'
Black bei weitem nicht (immer) Ihrer Meinung! SO klar ist die Sache wohl nicht ...