1. Nicht jedes Amtsgericht kann mit der Schutzschrift (gegen einstweilige Verfügung) etwas anfangen.
2. Es kommt auf genaue Formulierungen an, sonst hat man doch Kosten.
Ich möchte nicht entmutigen. Die Kampagne wird aber nur Erfolg haben, wenn den Beteiligten nicht mehr Kosten entstehen als sie einsparen können. Dabei ist bei eher geringen Beträgen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht sinnvoll. Die Knackpunkte bei Formulierungen müssen aber bekannt sein.
Ich hatte eine Schutzschrift gegen der Erlass einer einstweiligen Verfügung zwecks Sperrung meines Gasanschlusses beim Amtsgericht in Darmstadt eingereicht (Jahresabrechnung für 2004 habe ich gekürzt überwiesen, offen ist ein Betrag von ca. 28 Euro).
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=987Im Gespräch mit einem Amtsrichter, der mich angerufen hat, ergab sich für mich:
a) Das Amtsgericht geht davon aus, dass der Gasversorger keine einstweilige Verfügung beantragen wird und auch nicht bekommen würde, weil keine Eilbedürftigkeit vorliegt (dies sei in der Vergangenheit auch nie beantragt worden).
b) Der Gasversorger hat u.U. die Möglichkeit, mir den Hahn außerhalb meines Grundstücks anzudrehen. Dann muss ich dagegen klagen.
c) Ist dies nicht der Fall, werde ich Hausverbot erteilen, wenn der Gasversorger vor der Tür steht (ich wohne alleine im eigenen Haus). Daraufhin kann er klagen.
Leider habe ich in meiner Schutzschrift nicht explizit die Formulierung „Erlass einer einstweiligen Verfügung“ aufgenommen, sondern von eine andere Formulierung benutzt (s.u.). Daraufhin hat das Amtsgericht dies einer möglichen Klage zugeordnet und wird einen Streitwert mit entsprechenden Kosten (ca. 75 Euro) für mich festlegen. (Ob mein Antrag noch aus dem Ablauf im Amtsgericht genommen werden kann, war am Telefon nicht zu klären.).
Mein Schreiben an das AmtsgerichtAn das
Amtsgericht
Darmstadt
Schutzschrift gegen die Sperrung des Gasanschlusses
Sehr geehrte Damen und Herren,
von der ENTEGA Vertriebs GmbH & Co. KG in Darmstadt habe ich mit Schreiben vom 26.04.2005 eine Sperrandrohung für meinen Gasanschluss erhalten (Anlage 1b). Diese ist jedoch rechtswidrig, weil nach dem Einwand der Unbilligkeit mit Schreiben vom 10.02.2005 (Anlage 2), eingegangen beim Versorger am selben Tag (Antwortschreiben s. Anlage 6), die Forderungen nach der Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 30.04.2003 (NJW 2003, 3131 ff.) nicht fällig sind und deshalb keine Versorgungseinstellung erfolgen darf.
Ich beantrage hiermit Schutz für den Fall, dass ENTEGA die Sperrung meines Gasanschlusses mit rechtlichen Mitteln durchsetzen will.
ENTEGA hat für das Jahr 2004 eine Nachzahlung von 312,56 Euro gefordert (Anlage 1a). Ich habe nach meinem Einwand der Unbilligkeit einen Betrag von 283,96 Euro überwiesen, dessen Eingang mit Schreiben vom 02.05.2005 bestätigt wurde (Anlage 7). Als strittiger Betrag verbleiben somit 28,60 Euro.
Den Schriftverkehr mit ENTEGA habe ich als Anlage beigefügt. Des weiteren erlaube ich mir, auf weitere gerichtliche Entscheidungen in ähnlichen Fällen hinzuweisen (Anlage8).
Mit freundlichen Grüßen