Lesen:
http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18685.0.html
Danke für den Hinweis. Ich kenne den Thread und es ist das Urteil, auf das sich das EVU beruft. Wie Sie auch an anderer Stelle erhellend darlegen, ist zunächst mal entscheidend, welcher Vertrag zum Zeitpunkt der Tarifkündigung vor einigen Jahren vorlag. Und davon abhängig die Auswirkungen für alles Spätere. Diese Gretchenfrage des Ursprungsvertrages ist etwas komplizierter...
Das Urteil passt außerdem in mehrerlei Hinsicht nicht auf meinen Fall (ich vermute, dass mit Standardschreiben aus Textbausteinen viele nur ähnlich gelagerte Kunden allesamt den gleichen Schrieb erhalten haben):
-Der Energiekunde ist Kläger; wenn, dann werde ich wohl eher Beklagter sein und für die meisten anderen hier im Forum dürfte dasselbe gelten.
-Das EVU hatte in dem BGH-Fall von 2013 bereits mehrfach mit einer Sperrung gedroht, verbunden mit einer Mahnung jeweils. Mahnungen habe ich auch schon einige erhalten, aber eine Sperrandrohung nun zum ersten Mal.
-Der Kunde hat den
Gesamtpreis der Jahresabrechnung nicht bezahlt, bei mir geht es nur um Preiskürzungen. Das EVU spricht diesbezüglich von "unstreitigem, von mir nicht beanstandetem Anfangspreis". Das stimmt nicht. Ich habe alles beanstandet und bestritten, was man beanstanden konnte. Nichts Neues unterschrieben. Gekürzten Preis weiterbezahlt.
-Wenngleich der Kunde in der Vorinstanz Argumente aus einem Sondervertrag geltend macht, liegt rechtlich und faktisch laut BGH von Anfang bis Ende ein von niemand bestrittenes Grundversorgungsverhältnis vor. In meinem Fall (und dem vieler anderer seit ein paar Wochen...) liegt ein springender Punkt aber eben in der Rechtmäßigkeit der Tarifkündigung samt einseitiger Überführung in ein neues Vertragsverhältnis durch das EVU.
-Die mit der Sperrandrohung verbundene Berechnung enthält zwei Fehler (zu wenig Abschläge und Nachzahlungen meinerseits berücksichtigt) und eine Sperrung wäre vermutlich unverhältnismäßig (?). In dem BGH-Fall war wohl nichts in der Richtung dabei, soweit ich mich erinnere.