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Autor Thema: BGH, 6. November 2012, EnVZ 21/12 - Erlösobergrenzen nach § 6 Abs. 1 ARegV  (Gelesen 3335 mal)

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Offline tangocharly

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Am 06.11.2012 hat der BGH eine Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OLG Stuttgart vom 15.03.2012, Az.: 202 EnWG 10/11, zurück gewiesen.

Bemerkenswerter Weise hatte sich das Netzkrokodil vehement gegen die Bekanntgabe der Daten im Personalkostenbereich auf Anordnung der Landesregulierungsbehörde zur Wehr gesetzt.

Da die Regulierung dem Gesetzesziel folgen muß, Quersubventionierungen aufzudecken, muß die Behörde diese Daten kennen, damit, so das OLG S zurecht, von der Behörde eine richtige Entscheidung getroffen werden kann.

In diesem Zusammenhang erscheinen die Ausführungen des Kartellsenats des OLG Stuttgart von gesteigertem Interesse:

Zitat
Tz 54
Die Festlegung ist auch erforderlich. Die Beschwerdegegnerin und die Beteiligte haben – ohne dass darauf eine substantiierte Erwiderung erfolgt wäre – dargelegt, dass mit den verlangten Daten eine verdeckte Quersubventionierung (beispielsweise über Dienstleistungsaufträge) besser erkannt werden kann.
Tz 55
Im Übrigen sind dem Senat aus etlichen Beschwerdeverfahren in Energiewirtschaftssachen Versuche von Netzbetreibern bekannt geworden, Kosten dem Netzbetrieb zuzuschreiben, die nach den gesetzlichen Vorgaben nicht in die zu genehmigenden Kosten hätten einfließen dürfen; in etlichen anderen Fällen hat sich ein dahin gehender Verdacht ergeben. Insbesondere haben Unternehmen trotz klarer Hinweise der Landesregulierungsbehörde und des Senats - namentlich im Bereich der Personalkosten - keine nachvollziehbare Kostenzuschlüsselung vorgelegt. Auch vor diesem Hintergrund kann die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Datenanfrage nicht verneint werden.

Also Quintessenz für die Verfahren:
Auf jeden Fall darauf dringen, dass die Genehmigungsbescheide der Netzentgelte vom EVU im Wege des Beweiseinzugs vorgelegt werden.

Auch folgende weitere Passage der Entscheidung des OLG S ist nicht uninteressant:
Zitat
Tz 43
In diesem Zusammenhang betont die Beschwerdeführerin mehrfach die Unterscheidung zwischen dem regulierten und dem nichtregulierten Bereich. Sie überspielt damit aber, dass sie eine einheitliche Rechtsperson ist (dasselbe Unternehmen) und dass die Datenerhebung gerade Kenntnis darüber schaffen soll, ob Kosten dem regulierten Bereich „Netzbetrieb“ zuzuordnen sind. Von daher ist die Aufteilung in den regulierten und den nichtregulierten Bereich künstlich und zweckwidrig.

Wie ist es doch immer amüsant anzuhören, wenn in der mdl. Verhandlung dargelegt wird, welch imaginäre künstlichen Wände zwischen diesen Bereichen angeblich aufgebaut wurden, damit untereinander keine Informationen fließen können (sil.: erinnert fast an den derzeitig in den Kinos laufenden Film - "Die Wand".
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