Was der BGH mit den Bestimmungen in § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV erkannt haben will, wodurch für den Verbraucher hierdurch "Rechtssicherheit" geschaffen worden sei, erinnert immer wieder an "Kaffee-Satz-lesen".
Gemeint ist die Passage, wonach für den Verbraucher "die in vergleichbaren Verhältnissen vereinbarten Entgelte" auch im Verhältnis zu seinem Versorger "als vereinbart gelten".
Zwar kann sich der Erwerber bei seinem Vorbesitzer erkundigen, was dort für den Energiebezug gezahlt wurde.
Dessen Auskunft schafft aber noch lange keine Klarheit darüber, was von den anderen Eigentümern oder Nutzern gezahlt wird.
Denn spätestens jetzt muss der Verbraucher schon über Rechtskenntnisse verfügen, um beurteilen zu können, ob die gezahlten Preise auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV beruhen oder vielleicht auf der Grundlage von " 1 Abs. 3 S. 1 AVBFernwärmeV.
Noch konfuser wird die Situation, wenn die "vergleichbaren Preise anderer Versorgungsunternehmen" in Betracht gezogen werden können.
Kurzum, das was zwischen den Parteien vereinbart sein soll, kann zwangsläufig erst nach einem Zahlungsprozess vom Verbraucher erkannt werden - wahrlich ein Ausbund von Rechtssicherheit.
Zudem verstößt § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV wegen seiner vagen Generalklausel gegen die Bestimmungen der Richtlinie 91/13 (Verbraucher-Richtlinie), Art. 3 und 5, sowie gegen den Verbotsindex des Anhangs zu Art. 3 Abs. 3 Ziff. 1, Buchst. i), wonach "Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt wird, von denen er vor Vertragsabschluß nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte", unwirksam sind.
Dies jedenfalls dann, wie regelmäßig, der Kunde (wie auch derjenige im Streitfall) zuerst Energie zieht und dann - wenn überhaupt - von den Informationspflichten des Versorgers in Kenntnis gesetzt wird.
Schließlich - zur Klarstellung -:
Die Entscheidung des BGH betrifft wieder einmal "nur" den Sockelpreis, d.h. als vereinbart geltende Preise. Und nicht - wie sie vielleicht vom Leser mißverstanden werden könnte - die etwaigen nachfolgenden Preiserhöhungen. Für diese gilt § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV !