Deswegen ja auch Care Energy als Dienstleister für die Marktkommunikation in dem Szenario.
Steht ja auch so in dem Musterschreiben, welches Care Energy-Neukunden für die Anforderung eines eigenständigen Netznutzungsvertrags verwenden sollen. Netznutzungs-Vertragspartner soll zwar der Endkunde werden, sämtliche Kommunikation und Abrechnung aber an Care Energy gehen.
Wenn ein Kunde selbst einen Netznutzungsvertrag abschließt, so haftet er dem Netzbetreiber persönlich, insbesondre auch für die Zahlung der Netznutzungsentgelte und für die Zahlung der auf seine Abnahmestelle ggf. entfallenden
Mindermengen, die womöglich der Lieferant verursacht hat.
Eine Zahlungsverpflichtung des Lieferanten gegenüber dem Netzbetreiber besteht insoweit nicht,
soweit sie je bestanden hatte: nicht mehr.
Der Kunde, der selbst einen Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber abschließt, hat
keinen Anspruch darauf, dass der Netzbetreiber alle Korrespondenz/ Abrechnungen an einen Dritten, etwa einen Bevollmächtigten des Kunden, richtet.
Schließlich kann der Kunde selbst dann, wenn er den Lieferanten mit der Abwicklung des Netznutzungsvertrages beauftragt (was einedeutig vertraglich geregelt sein sollte), nicht sicher sein, dass dieser dafür erhaltene Zahlungen tatsächlich an den Netzbetreiber weiterleitet.
Problematisch kann es insbesondere werden, wenn der so beauftragte Lieferant, nachdem er deshalb an den Netzbetreiber weiterzuleitenden Gelder vom Kunden erhalten hatte, in Insolvenz fällt.
Dann darf der so beauftragte Lieferant möglicherweise keine Gelder mehr zahlen, weder an den Netzbetreiber weiterleiten,
noch an den Kunden zurück zahlen.
Der Netztbetreiber wird weiter vom Kunden persönlich Zahlung beanspruchen, ohne dass diesem entgegengehalten werden kann, man habe dafür bestimmte Gelder an den Lieferanten gezahlt, die dieser weiterleiten sollte.
Stehen dann vertraglich geschuldete Zahlungen des Kunden an den Netzbetreiber aus, kann dieser deshalb womöglich den Anschluss bzw. die Anschlussnutzung selbst dann unterbrechen, wenn der Kunde den Lieferanten wechselt, § 24 NAV.
Wäre dies der Fall, könnte wohl auch der Grundversorger deshalb den Kunden nicht grund- bzw. ersatzversorgen, bevor der Netzbetreiber sein ausstehendes Geld vom Kunden erhalten hat.