Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Preisanpassungsklausel ungültig !  (Gelesen 51651 mal)

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Offline derblöde

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #120 am: 25. Januar 2009, 15:34:35 »
@Fliegerhorst:

Danke für die Angaben.
So richtig nachvollziehen kann ich die jetzt nicht wirklich (Hast du sie verstanden?;-)).

Es war bereits davon die Rede, dass Eon \"Gesetzliche Abgaben\" und \"Preisänderungen die saldiert wurden zu einer \"Differenz\"\" aufführt. Sind das wirklich die Angaben zu \"Mehrbelastung aus dem EEG, Umlage nach dem KWKG, Veränderungen der Stromsteuer und der genehmugten Netznutzungsent-
gelte\"?
Negative Beträge können sich eigentlich nur dann ergeben, wenn die Erhöhung aus gesetzlichen Änderungen höher ist als die von Eon ausgesprochene Preiserhöhung.....Und das kann für 2007, 2008 und 2009 nicht in dem genannten Umfang sein!

Offline Fliegerhorst

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #121 am: 25. Januar 2009, 16:46:01 »
@derblöde

nee verstanden habe ich das nicht, aber sieh mal in dein Postfach, habe dir ein Angebot gemacht!

Gruß Fliegerhorst

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #122 am: 25. Januar 2009, 17:23:13 »
@Fliegerhorst
Die Minusbeträge rühren daher, dass die gesetzlichen Abgaben gesunken sind.
So sind z.B. die Abgaben 2008 um 0,94 ct/kwh gesunken, Eon-Avacon hat jedoch die Preise um 6,14 ct/kwh erhöht ! Also ergibt sich für 2008 ein \"Ausgleichsbetrag\" von 7,08 ct/kwh. Das ist noch nachvollziehbar. Wenn man jedoch die Jahre 2000 und 2001 ansieht, stellt man fest, dass die gesetzlichen Abgaben um 0,51 bzw. 1,01 ct/kwh gestiegen sind. Die Erhöhung betrug jedoch nur 0,14 und 0,51 ct/kwh. Die Preise sind also weniger stark gestiegen als die gesetzlichen Abgaben. Das holt Eon-Avacon jetzt nach und belastet die
Kunden mit der Differenz von 0,37/0,50 ct/kwh. Das ist nach meiner Meinung nicht zulässig ! Wenn damals nicht die gesamte Erhöhung der gesetzlichen Abgaben an die Kunden weitergegeben wurde, wird das Gründe gehabt haben.
Aufgrund der Klausel hätte man es gedurft (?). Jetzt dürften diese nicht weitergegebenen Preiserhöhungen verjährt sein. Es sind keine großen Beträge. Bei mir macht das 50 € aus. Wer will dafür schon vor Gericht gehen ? Aber eigentlich sollte Eon-Avacon damit nicht durchkommen !

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #123 am: 25. Januar 2009, 18:33:31 »
Bei der Berechnung des \"Ausgleichsbetrages\" wurden lt. Eon-Avacon die Mehrbelastung nach dem EEG, die Umlage nach dem KWKG, die Veränderung der Stromsteuer und der genehmigten Netznutzungsentgelte berücksichtigt.
Welche dieser Gesetze wurden seit 1999 neu erlassen oder geändert ?
Wenn es keine neuen oder geänderten Gesetze sind, sondern die Abgaben sich nur wegen der Anwendung der bei Vertragsabschluss bestehenden Gesetze erhöhten,darf dies nach dem Wortlaut der Klausel nicht an die Kunden weitergegeben werden.

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #124 am: 25. Februar 2009, 00:11:00 »
Eon-Avacon hat jetzt auch einem Kunden die Preiserhöhungen aus dem Vertrag \"Akzent 912\"erstattet, der im Jahre 2002 abgeschlossen wurde. Bisher wurden die Forderungen nach Erstattung aus diesen Verträgen immer zurückgewiesen. \"Nach Ziff.4 der AGB sind wir zu Preisanpassungen berechtigt\", hieß es in den Ablehnungsschreiben. Ich glaube kaum, dass hier ein Sinneswandel stattgefunden hat. Eher hat wohl mal wieder ein Angestellter \"Mist gebaut\".
Vielleicht kann man das ja zum Vorteil der anderen \"912\"-Kunden ausnutzen.

Offline AKW NEE

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #125 am: 23. März 2009, 17:10:27 »
Ein Landwirt aus Lüchow-Dannenberg hat von der E.ON Avacon
ca. 7000,- € Stromkosten erstattet bekommen. Als Nichtmitglied des Landvolkes wurde dieser bei Vertragsabschluss nicht in den Tarif Agro eingestuft, sondern in den Gewerbetarif Akkont, dieser wurde dann ohne Mitteilung im Laufe der Vertragslaufzeit in Akzent umbenannt. Der Landwirt will jetzt den Anbieter wechseln!

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #126 am: 27. März 2009, 15:14:53 »
Es ist jetzt wiederholt vorgekommen, dass Erstattungsforderungen von Kunden mit dem Hinweis \"Nach § 4 AGB sind wir zur Preisanpassung berechtigt\" zurückgewiesen wurden. Als dann nachgefragt wurde, hat man sich entschuldigt und doch gezahlt. Die Kunden sollten sich also auf keinen Fall mit negativen Bescheiden zufriedengeben ! Es bestehen für alle Akzentverträge Rückforderungsansprüche. Es sind zwei Klagen in Vorbereitung.
In Lüneburg klagt eine Rechtsanwältin gegen die Höhe der Erstattung (Verzinsung) und die Wirksamkeit der Kündigung der Verträge. In Dannenberg macht ein Anwalt die Ansprüche der Kunden mit Vertragsabschluß nach 1999 geltend.

Offline BirgitM

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #127 am: 20. April 2009, 10:17:50 »
Ich muss dieses Thema noch mal aufgreifen und hoffe durch Beiträge auch Durchblick für uns zu bekommen.

Unsere Situation ist wie folgt: Wir wohnen in einem Einfamilienhaus. Meine Schwiegereltern - mit denen wir zusammen wohnen - beziehen den Strom von je her bei der ehemaligen HASTRA. Der Vertrag muss ca. aus den Jahren zwischen 1956 und 1970 stammen. Eher aus 1970. Denn damals sind sie in ihr eigenes Haus gezogen und wurden damit auch Rechnungsempfänger.

Es wurde zwischenzeitlich, seit Umbenennung der HASTRA in Avacon bzw. E.ON Avacon Vertrieb GmbH kein neuer Vertrag unterschrieben, keine Vertragsänderung unterschrieben oder sonst was unternommen.

Meine Frage ist, fallen wir als HASTRA-Altkunden evtl. auch unter die Kunden, die eine Rückerstattung einfordern können?

Ich fand nichts dergleichen im Internet. Ein Anruf bei E.ON war nicht erfolgreich. Ich bat im Service-Center um Zusendung des alten HASTRA-Vertrages, der ja noch gültig sein muss.

Die Antwort der netten Dame war, dass es keinen Vertrag gäbe?!? Und wir eh nicht unter die Rückerstattung fallen würden, weil wir Strom Alpha beziehen.

Meine Hoffnung besteht nun darin, dass die E.ON uns in diesen Tarif einfach eingestuft hat, ohne uns zu informieren und dieser Tarif nicht den vertraglichen Grundlagen des damaligen HASTRA-Vertrages unterliegt.

Ich möchte für mich den Durchblick haben. Der fehlt mir total. Kann mir jemand helfen? Denn hier wird ja ausschließlich von Verträgen gesprochen, die 1999 bzw. 2000 ABGESCHLOSSEN wurden.

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #128 am: 20. April 2009, 12:21:34 »
@BirgitM
Den Akzent-Vertrag gibt es erst seit 1999. Wenn Sie im \"Alpha\" beliefert werden, befinden Sie sich in der Grundversorgung. Da werden keine Erstattungen gezahlt. Nun muss einmal geklärt werden, um was für einen Hastra-Vertrag es sich gehandelt hat. Haben Sie Unterlagen darüber ? Ist dieser bei der Übernahme der Hastra von Avacon überhaupt gekündigt worden ? Es ist vorgekommen, das Avacon die alten Hastra-Sonderverträge erst einmal unverändert weitergeführt hat und sie dann (klammheimlich,ohne Kündigung) einfach in die Grundversorgung umgewandelt hat. Prüfen Sie also mal, was für ein Hastra-Vertrag damals abgeschlossen wurde. Sollte auf den alten Rechnungen \"Allgemeiner Tarif Strom\" stehen, war die Umwandlung in \"Alpha\" korrekt.

Offline BirgitM

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #129 am: 20. April 2009, 13:15:31 »
Vielen Dank für diese Info. Das hilft mir sehr weiter.
Ja, auf den alten HASTRA-Rechnungen steht tatsächlich
\"Allgemeiner Tarif Strom\", soweit wir diese zurückliegend
noch vorliegen haben. Mit dem Umzug meiner Schwiegereltern
in dieses Haus, sind auch alle Unterlagen vom alten Wohnsitz
vernichtet worden. Dabei sicher auch der Vertrag mit der HASTRA.

Allgmeiner Tarif Strom stand auch bei den Rechnungen der Avacon AG.
Ab 2005 war es dann die e.on Avacon Vertrieb GmbH bei der es
dann Strom Alpha genannt wurde.

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #130 am: 20. April 2009, 15:24:00 »
Dann war es auch schon bei der Hastra die Grundversorgung. Jetzt können Sie sich aussuchen, wie Sie weiter verfahren wollen : Widerspruch mit dem Musterschreiben http://www.energienetz.de/de/site/Preisprotest/Musterschreiben-an-Versorger__1703/ und die Preise kürzen, oder den Versorger wechseln : http://www.verivox.de/ .

Offline helmuto

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #131 am: 01. Mai 2009, 21:58:13 »
Guten Tag.
Ich bin neu im Forum.

Auch ich habe gerade von Avacon einen Brief bekommen, in dem mir eine Ausgleichszahlung von 622,-EUR angeboten wird.
Ich habe im Januar 2000 den Akzent-Tarif -rückwirkend zum 01.10.99 (Stempel auf Vertrag)- abgeschlossen und war bis
Februar 2008 Kunde von Avacon. Ich habe am 25.02.09 an Avacon geschrieben und gebeten, mit Verweis auf die
ungültige Preisanpassungsklausel, meine in den genannten Zeitraum geleisteten Zahlungen zu überprüfen.
Nach 8 Wochen Bearbeitungszeit (ich hatte mit mehr gerechnet) bekam ich nun das besagte Schreiben, in dem
aufgeschlüsselt ist, wieviel Rückerstattung für die einzelnen Jahre gezahlt wird.

(Ich hätte das Schreiben hier gerne eingefügt, allerdings weiß ich leider nicht wie so etwas gemacht wird)

Es ist übrigens nicht eigenhändig unterschrieben, sondern die Unterschriften sind gedruckt. Da viele Textbausteine
vorhanden sind die für mich nicht in Frage kommen, lässt sich auf ein \"Massenschreiben\" schließen.

Folgende Feststellungen:
1. Die Rückberechnung beginnt mit dem Jahr 2000, obwohl ich ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der
Vertragsbeginn lt. Antragsvordruck am 01.10.99 war. In der Anlage des Schreibens ist als Vertragsbeginn aber
der 09.06.2000 genannt. Ein Datum was keinen Sinn ergibt.

2. Für die Jahre 2000 und 2001 ist statt einer Rückerstattung eine Rückforderung von 9,05EUR für 2000 und
23,30EUR für 2001 ausgewiesen. Statt einer Rückerstattung von insgesamt  654,-EUR (2002-2008 soll ich
also rund 32,-EUR weniger bekommen (622,-€).
Die Rückforderung ergeben sich aus der Mehrbelastung aus dem EEG, der Umlage nach dem KWKG und Veränderungen der Stromsteuer.......

Nun habe ich an die Forumsgemeinschaft folgende Fragen:
1. Die Sache mit den Rückforderungen von Avacon war hier in den Beiträgen bereits einmal angeklungen.
Gibt es mittlerweile Erkenntnisse, ob diese Rückforderungen gerechtfertigt sind?
(Zumal, wenn ich mich bei Avacon nicht gemeldet hätte, wäre Avacon nie auf die Idee gekommen die Beträge für 2000 und 2001 zurückzufordern...)
Worauf müsste ich bei einem evtl. Widerspruchsschreiben verweisen?

2. Ist es sinnvoll in einem Widerspruchsschreiben darauf hinzuweisen, dass Vertragsbeginn eigentlich der 01.10.99 war
und nicht der 09.06.2000 wie von Avacon im Schreiben angegeben?
Immerhin besteht die Gefahr, dass Avacon dann die Rückforderung für das gesamte Jahr 2000 erhebt und evtl. ergäbe sich
für das IV.Quartal 1999 auch nochmal eine Rückforderung.

3. In der Anlage des Schreibens befindet sich eine Tabelle zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages.
Neben den Spalten \"Zeitraum\", \"Menge\", \"Differenzbeträge\" gibt es die Spalten \"Gesetzliche Abgaben\" und \"Preisänderungen\".
Diese beiden letzten Spalten müssten für die einzelnen Jahre bei allen die ebenfalls einen Ausgleichsbetrag angeboten
bekommen haben doch gleich sein, oder?
Wenn ja, hat jemand Werte für 1999?

Vorab möchte ich mich schon mal bei allen, die hier im Forum so aktiv auf den Avacon-Lapsus aufmerksam machen,
ebenso den Initiativen IGEL und Energiepreise Wendland, für Ihre Arbeit zum Wohle der Verbraucher danken.

Offline ESG-Rebell

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #132 am: 03. Mai 2009, 12:56:44 »
Zitat
Original von helmuto
Statt einer Rückerstattung von insgesamt  654,-EUR (2002-2008 soll ich
also rund 32,-EUR weniger bekommen (622,-€).
Sie wollen aber doch jetzt nicht wegen 32 Euro ein Faß aufmachen, nachdem bereits 95% Ihrer Ansprüche befriedigt wurden, oder?

Natürlich vorausgesetzt, dass Sie keine weiteren berechtigten Ansprüche haben.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Christian Guhl

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Preisanpassungsklausel ungültig !
« Antwort #133 am: 03. Mai 2009, 16:52:16 »
@helmuto
Die Erstattungen beginnen erst im Jahre 2000, weil es vorher nichts zu erstatten gab ! Im Vertrag von 1999 war ein Preis von 9,7 ct/kwh vereinbart. Dieser wurde erstmals in 2000 um 0,14 ct/kwh erhöht. Zu diesem Zeitpunkt ist daher auch erst ein Erstattungsanspruch entstanden. Die Minusbeträge der ersten beiden Jahre wurden hier schon mehrmals erklärt. Die gesetzlichen Abgaben waren in den Jahren 2000 und 2001 stärker gestiegen, als Eon-Avacon die Preise erhöhte. Nach der Klausel durften aber die gesetzlichen Erhöhungen an den Kunden weitergegeben werden. Da es damals nicht gemacht wurde, holt Eon-Avacon es nun nach. Meiner Meinung nach zu Unrecht. Die entsprechende Forderung dürfte verjährt sein. Aber wollen Sie wegen 32,-€ vor Gericht gehen ? Es sind zudem mehrere Klagen zum Akzent anhängig. Wir können davon ausgehen, das dabei auch diese Frage geklärt wird. (Wie auch die Frage nach der Verzinsung der Erstattungsansprüche). Leider gestaltet sich das Verfahren vor dem AG Dannenberg schwierig.
Erst erklärt sich der Richter für befangen, dann legen die Anwälte von Eon-Avacon das Mandat nieder.

Offline helmuto

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« Antwort #134 am: 06. Mai 2009, 18:21:02 »
@ ESG-Rebell

Zitat
Original von ESG-Rebell

Sie wollen aber doch jetzt nicht wegen 32 Euro ein Faß aufmachen, nachdem bereits 95% Ihrer Ansprüche befriedigt wurden, oder?

Von einem Fass aufmachen kann hier keine Rede sein.
Ich habe nur eine Feststellung getroffen und versucht, weil ich halt die Hintergründe nicht gekannt habe,
mit der Schilderung Klarheit zu bekommen.

Die Freude über die Rückzahlung von 622,-EUR überwiegt bei Weitem die Rückforderung von Avacon von 32,-EUR.

Und solange die Rückforderung rechtens ist, ist dagegen nichts einzuwenden.


@Christian Guhl
Vielen Dank für diese Klarstellungen.
Wie schon oben geschrieben, ist die Freude über die Höhe der erhofften, aber doch nicht ganz so einfach erwarteten,
Rückzahlung groß. Da lassen sich die 32,-EUR Rückforderung gerne verschmerzen.
Avacon muss ja auch sicherlich einige am Hungertuch nagende Manager und Aufsichträte bezahlen,
was trotz Rekordgewinnen ja nicht immer ganz einfach sein dürfte....  :D

Der Gruppe Energieverbraucher Wendland wünsche ich viel Erfolg bei Ihrer Arbeit.
Habe leider erst gerade Eure informativen Internetseiten entdeckt.
Mein Avacon-Anschreiben hätte ich mit dem Musterbrief etwas einfacher gestalten können,
hat zum Glück auch so funktioniert.

Gruß
helmuto

 

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