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Autor Thema: E.ON Westfalen Weser macht Ernst oder Blufft ??  (Gelesen 5266 mal)

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Offline Sprock

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E.ON Westfalen Weser macht Ernst oder Blufft ??
« am: 09. Mai 2005, 21:13:03 »
Diese Meldung kam gerade über Radio Hochstift (Paderborn) und ist auch dort nachzulesen Text von Radio Hochstift

Den 1300 Gaspreisverweigerern im Hochstift droht tatsächlich ein Prozeß. Wie die Neue Westfälische Paderborn morgen berichtet – muß Energieversorger EON Westfalen-Weser nur noch einige Details wegen des juristischen Vorgehens klären. Schon das Gebot der Gleichbehandlung lege es nahe, die Verweigerer zu verklagen – wird ein EON-Sprecher zitiert. Die Initiative „Gaspreise runter“ wird die Ankündigung freuen – sie hofft, dass EON im Prozeß seine Kalkulation offenlegen muß.

Man darf gespannt sein ??

Offline RR-E-ft

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E.ON Westfalen Weser macht Ernst oder Blufft ??
« Antwort #1 am: 09. Mai 2005, 21:58:18 »
@Sprock

Es verwundert nicht, dass E.ON WW angeblich noch \"einige Details\" wegen des juristischen Vorgehens zu klären hat.

Offensichtlich hofft man, durch solche Meldungen die Zahl der Widersprüche zu verringern, um die Zahl der Verfahren- so man sie überhaupt führen will- in einen überschaubaren Rahmen zu bekommen.

Denn schon im Januar hatten einzelne Kunden öffentlich gefordert: \"Verklagen Sie mich doch endlich!\", ohne dass Entsprechendes passierte.

Schon seinerzeit bei der Podiumsdiskussion zwischen dem Unternehmen und der Paderborner Bürgerinitiative saß auch Herr Kollege Dr. Bernd Kunth, Düsseldorf von der Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer auf dem Podium im Paderborner HNF (vgl. http://www.gaspreise-runter-owl.de/).


Dieser hat  u. a. in Seminaren der BGW- Kongress-GmbH (zuletzt am 27.04.2005 in Mannheim) die juristische Seite der aktuellen Gaspreisdiskussion für die Gasversorger ausgeleuchtet

( http://www.bgw-kongress.de/detailansicht.php?id=458&a=veranstaltungen )

und  wurde für den BGW auch in das Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Heilbronn geschickt, welches vorerst mit dem \"Heilbronner Gaspreisurteil\" vom 15.04.2005 seinen Abschluss fand.

Zuletzt veröffentlichte Herr Kollege Dr. Kunth in der renommierten \"Neuen Juristischen Wochenschrift\", Heft 19/2005 vom 09.05.2005, S. 1313 einen Beitrag \"Die gerichtliche Kontrolle von Gaspreisen\", ohne dabei jedoch darauf hinzuweisen, dass er ständig den mächtigsten Lobbyverband der deutschen Gaswirtschaft -  den  BGW berät, bei dem der Vorstandsvorsitzende der E.ON Ruhrgas AG im Vorstand sitzt

( http://www.bgw.de ).

In diesem Beitrag in der aktuellen NJW wird ausgeführt, die gerichtliche Kontrolle von Gaspreisen am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB habe bislang keine nennenswerte Bedeutung erlangt.

Dies liege in \"gaswirtschaftlichen Besonderheiten\" begründet.

Solche gaswirtschaftlichen Besonderheiten sind indes eine Erfindung der Gaswirtschaft. Solche finden in der Rechtsprechung keine Stütze.

Die viel und gern zitierte Entscheidung OLG Rostock vom 23.06.2003, Az. 3 U 17/03 betrifft eben nur den Gasbezug eines sog. Contractors mit vertraglich vereinbarter Ölpreisbindung in Form einer Preisgleitklausel.

Es ergibt sich daraus überhaupt nichts, was sich verallgemeinern ließe.

Die gaswirtschaftlichen Besonderheiten bestehen allein darin, dass um alles ein großes Geheimnis gemacht wird.

Geheimniskrämerei ist jedoch eher Sache verbotener Kartellabsprachen.

Es wird dargestellt, die Vorschriften des Kartellrechts seien spezieller, obschon der BGH dies in seiner Entscheidung NJW 2003, 1449 ff. eindeutig anders beurteilt.

Die entsprechende Argumentation wird allein gestützt auf Urteile, die sich auf die Billigkeitskontrolle von Strom- Netznutzungsentgelten  beziehen, welche Stromhändler an die Netzbetreiber zu zahlen haben.

Dabei stehen Stromhändler und der Netzbetreiber, der selbst Kunden mit Elektrizität versorgt, regelmäßig in einem Wettbewerbs- oder Konkurrentenverhältnis.

Dies ist schon  zwischen dem Gasversorgungsunternehmen und dem Erdgaskunden gerade nicht der Fall.  

Allenfalls in diesem Bereich stellt sich die Frage einer jüngeren spezialgesetzlichen Regelung gem. § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB iVm § 6 EnWG.

Nur dieser Bereich wurde vom Bereich der sog. Daseinsvorsorge, also der Energieversorgung von Endverbrauchern durch die Gerichte immer wieder abgegrenzt.
 
In dem Beitrag wird weiter herausgestellt, die Billigkeitskontrolle finde nicht bei Norm- Sonderkunden statt, obschon die Billigkeitskontrolle bei allen einseitigen Preiserhöhungen - auch bei Sonderverträgen - erfolgt, vgl. nur LG Potsdam RdE 2004, S. 304.

Die Billigkeitskontrolle einseitiger Preisanpassungen ist gerade nicht auf den Bereich der Allgemeinen Versorgung gem. § 10 EnWG beschränkt.

Zudem stellt sich die Frage nach der Unterscheidung zwischen Tarifkunden und Norm- Sonderkunden, werden die Tarife doch gegenüber allen Kunden gleich angeboten, es sich mithin wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. Art. 3 GG insgesamt um \"Allgemeine Tarife\" handelt.

\"Tarifkunden\" sind grundsätzlich alle, die zu den Bedingungen der AVBGasV versorgt werden, Argument: § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBGasV.

Viel Spaß beim Abgrenzen!

Eine Unterscheidung wie im Strombereich zwischen den behördlich genehmigten Allgemeinen Tarifen und davon abweichenden Sondertarifen findet schon nicht statt. Eine Abgrenzung ist demnach wohl gar nicht möglich !

Im Gegensatz zur Rechtsprechung BGH, NJW- RR 1992, 183 wird die These aufgestellt, die Billigkeit der Energiepreise werde im Gasbereich nicht anhand der Kostenkalkulation ermittelt, sondern anhand eines sog. \"anlegbaren Preises\" für leichtes Heizöl.

Diese Interpretation findet schon im Gesetz keine Stütze.

Auch für den Gasbereich gilt die Verpflichtung zu einer \"preiswürdigen\" Versorgung mit leitungsgebundener Energie gem. § 1 EnWG, d. h. Leistungserbringung so billig wie überhaupt möglich.

Dies läßt eben nur die Deckung tatsächlich anfallender Kosten und einen gerade unbedingt erforderlichen Gewinn zu.

Und deshalb gerade keinen im Höhenrausch befindlichen Wärmepreis, der sich bei einer Heizung mit leichtem Heizöl ergibt!

Die Kunden haben ausschließlich Erdgas bestellt und keine Wärme zum Preis einer Versorgung mit leichtem Heizöl!

Es ergibt sich ja noch nicht einmal, dass der Kunde das bezogene Erdgas nur zu Heizzwecken verwenden darf.

Der Kunde kann das Erdgas  ja auch verstromen oder anderweitig nutzen.
Ein Erdgasbezugsvertrag richtet sich nach Kaufrecht. Und der Käufer kann nun einmal mit der Kaufsache grundsätzlich nach Belieben verfahren.

Im Falle einer Verstromung wäre zu fragen, ob dann der anlegbare Preis für Atomstrom oder aber Ökostrom gelten sollte.

Die Preise dafür liegen bekanntlich etwas auseinander.  

Diesem Kriterium kann nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass man sich etwa an einem Konkurrenzenergieträger orientiert, dessen Preis aus vollkommen autonomen Ursachen, die mit der Erdgasversorgung nicht das geringste zu tun haben, \"aus dem Ruder läuft\".

Die Erdgaspreise bilden sich auch nicht im \"Wettbewerb mit den Heizölpreisen\". Die Kunden, die sich einmal für Erdgas entschieden haben, haben auch bewusst eine Entscheidung getroffen , gerade kein Heizöl zu beziehen.

Und der Erdgaskunde bezieht eben auch nur Erdgas und nicht etwa Wärme zum \"anlegbaren\" Preis einer Wärmeversorgung mit leichtem Heizöl.

Der Autor befasst sich denn auch mit den \"Anforderungen an den Nachweis der Unbilligkeit eines Gaspreises\".
 
Bei Zahlungsklagen eines Gasversorgers trifft diesen jedoch die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seines Gaspreises, resp. der Gaspreiserhöhung, vgl. BGH NJW 2003, 3131 ff..

Es ist nachzuweisen, dass sich der Gewinnanteil am Gasverkaufspreis nicht erhöht hat, jedenfalls nur gestiegene Bezugskosten weitergegeben wurden.

Umfangreicher wird die Nachweispflicht  für den Versorger noch, wenn vom Kunden  eingewendet wird, in der Vergangenheit seien entsprechende Preisenkungen nicht im selben Umfange weitergegeben worden, weshalb der Gaspreis unabhängig von der Weitergabe tatsächlicher Bezugskostensteigerungen insgesamt unbillig überhöht worden sei.

Aufschluss hierüber kann nur die Offenlegung der Preiskalkulation erbringen.

Mithin wurde dafür die falsche Fragestellung untersucht, da sich die Frage nach dem Nachweis der Unbilligkeit im Zahlungsprozess gar nicht stellt. Es geht vielmehr um die Frage des Nachweises der Billigkeit.

Zudem dürften aktuelle Stellungnahmen des Bundeskartellamtes zu langfristigen Verträgen (Nichtigkeit infolge Kartellrechtswidrigkeit) und generelle Zulässigkeit der Ölpreisbindung (Verwendungskartell gem. § 22 GWB) eine Rolle spielen.

Der Versorger hat sich zur Begründung seiner Preiserhöhung bisher auch nur auf Allgemeinplätze zurückgezogen. Selbst die angeblich eindeutigen WIBERA- Gutachten wurden bisher nicht offen gelegt. Vgl. hierzu nur den Beschluss des AG Bad Kissingen vom 29.04.2005.

Mithin müssten die \"juristischen Details\" längstens abgeklärt sein.

Das Zögern dürfte zum einen auf die nach wie vor von vielen als angeblich \"unklar\" eingeschätzte Rechtslage zurückzuführen sein, obschon die BGH-  Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle von Preisen für leitungsgebundene Energie seit Jahren als gefestigt und eindeutig angesehen werden kann. Jedoch in einem anderen Sinne als die Gasversorger meinen, vgl. Amtsgericht Heilbronn.

Diese Rechtslage könnte jetzt durch viele Urteile wie in Heilbronn bestätigt werden.

Für die verklagten Kunden ist es aus prozessualen Gründen viel leichter, eine Klage abzuwehren, als selbst auf Rückzahlung zu klagen (Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit/ Unbilligkeit).

Zum anderen dürfte auch die Signalwirkung einer solchen \"Klagewelle\" kurz vor den Landtagswahlen in NRW und während des noch laufenden Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Energiewirtschaftsrecht eine entscheidende Rolle spielen.

Der Imageschaden dadurch, dass man seine Kunden nicht mit Argumenten zu überzeugen vermag, wäre wohl immens.

Es würde offenbar werden, dass ein Energiekonzern, der den deutschen Erdgasmarkt beherrscht, nicht vor dem Versuch zurückschreckt, seine drastischen Preisforderungen (gesamte Lieferkette innerhalb des eigenen Konzerns)  mit Hilfe staatlicher Gerichte durchzusetzen, obschon gerade die Jahreshauptversammlung in Essen weitere, erhebliche  Gewinnsteigerungen aufzeigte, die wohl auch auf die drastischen Gaspreiserhöhungen zurückzuführen sein dürften.  

Ohne unbillige Energiepreiserhöhungen sind die erheblichen Gewinnsteiegrungen kaum erklärlich, da sich der Absatz mengenmäßig  kaum verändert hat, vielmehr wohl als stabil bezeichnet werden kann.

Kostensenkungen innerhalb des Konzerns wären wegen § 1 EnWG an die Kunden weiterzugeben, so wie auch sonst Kostenerhöhungen.

Vielleicht fällt Herrn Müntefering ja auch dazu noch etwas ein.

Nach alldem nicht bange machen lassen.

Prozessual geht es für den Versorger um viel mehr als für die Kunden.

Gelingt diesem  nämlich der Nachweis der Billigkeit nicht, bleibt es für die verklagten Kunden beim alten Preis. Aus Gründen der Gleichbehandlung  können sich wohl auch alle Vorbehaltszahler darauf berufen.

Selbst Kunden, die bisher keinen Vorbehalt geltend gemacht haben, könnten auf Rückzahlung klagen, vgl. BGH NJW 2003, 1449 ff.  

Das Risiko des Versorgers überwiegt deshalb aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen.

Es muss sich erweisen, ob er bereit ist, dieses Risiko einzugehen.

Dass es bisher vorrangiges Ziel ist, die Zahl der Widersprüche zu verringern, ergibt sich auch aus dem Beitrag in der Neuen Westfälischen vom 10.05.2005:

http://www.neue-westfaelische.de/nw/news/wirtschaft/regionale_wirtschaft/?sid=&cnt=471162

\"Gaspreis-Verweigerern droht die Klage

E.on Westfalen-Weser pocht auf \"Gebot der Gleichbehandlung\"

Paderborn (gär). Der heimische Energieversorger E.on Westfalen-Weser wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Gaspreis-Verweigerer vor einem ordentlichen Gericht verklagen.

In seinem Unternehmen müssten lediglich noch einige Details im Hinblick auf das weitere juristische Vorgehen abgestimmt werden, sagte Unternehmenssprecher Meinolf Päsch auf Anfrage. Grund für eine Zivilklage liefert E.on die Tatsache, dass im Versorgungsgebiet 1.300 Kunden die Zahlung einer bereits zum 1. Oktober 2004 geforderten elfprozentigen Preiserhöhung teilweise oder ganz verweigern. Zunächst hatten sogar 6.000 Gaskunden Widerspruch eingelegt. Ein großer Teil von ihnen zahlt die Preiserhöhung nur unter Vorbehalt.

Nach Angaben von Päsch sind jetzt noch 1.300 hartnäckige Verweigerer übrig geblieben. Schon das \"Gebot der Gleichbehandlung\" lege es nahe, dass mit diesen Verweigerern eine Entscheidung vor Gericht gesucht werden müsse, sagte Päsch. Auch den Vertretern der Paderborner Initiative \"Gaspreise runter!\" kommt nach eigenem Bekunden eine Klage sehr entgegen. Die Initiative hofft darauf, dass E.on im Zuge des Verfahrens seine betriebswirtschaftliche Kalkulation offen legen muss.

Wie berichtet, hatte E.on die Verweigerer kürzlich angeschrieben und ihnen ein Zahlungs-Ultimatum gestellt. Es war bereits vor einer Woche abgelaufen. Wie viele Gaspreis-Verweigerer auf Druck des Ultimatums neuerdings eingelenkt haben, konnte Päsch auch gestern noch nicht sagen. Erst im weiteren Verlauf dieser Woche würden exakte Zahlen dazu vorliegen. Sie müssten dann in der Unternehmensleitung noch diskutiert werden. Erst anschließend könne man die  Öffentlichkeit informieren.\"

Es stellt sich schon die Frage, warum festehende Zahlen erst noch in der Unternehmensleitung diskutiert werden müssen.

Man kann fragen, ob dabei  die Zahl der Umfaller groß oder die der hartnäckigen Preisverweigerer klein gerechnet werden soll.

E.ON kann die angestrebte Gleichbehandlung auch anders als über aufwendige und kostspielige Prozesse, die im Widerspruch zur preiswürdigen Versorgung gem. § 1 EnWG stehen, ohne weitere Umstände sogleich  bewerkstelligen:

Rücknahme der Preiserhöhung für alle bis zum \"Preis vom 30.09.2004 plus 2 %\".

Jemand müsste noch im Konzern mit der E.ON Ruhrgas sprechen.

Vgl. Geschäftsbericht der E.ON Ruhrgas 2004, S. 67:

http://www.eon-ruhrgas.com/dateien/downloadarea/pdf/ERG_AG_GB04_de.pdf


Demnach soll Ruhrgas für die Konzerngesellschaften das Gas beschaffen.

Das Signal müsste von der Düsseldorfer E.ON AG ausgehen. Dann ließe sich alles im eigenen Hause klären.

Das wäre doch mal tatsächlich  \"neue Energie\", ein unheimlicher Imagegewinn.

Solche Werbung wäre unbezahlbar.

Wenn jemand deshalb etwa komische Fragen stellen sollte, antwortet man wie in Bad Pyrmont:

Vollkommen überraschend sind die Heizölnotierungen gefallen.

Kleine Stadtwerke waren da schon immer kreativer.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Sprock

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E.ON Westfalen Weser macht Ernst oder Blufft ??
« Antwort #2 am: 11. Mai 2005, 13:26:17 »
@ Thomas Fricke

Hallo Herr Fricke,

besten Dank für die sehr ausführlichen Ausführungen.
Ich habe einige -Auszugsweise- für einen Leserbrief verwertet.

Leider konnte ich auf den Aufsatz von Dr. Kuhnt bei NJW (Beck) nicht zugreifen. Der Inhalt würde mich (auch als Laie) ja schon interessieren.

Schönen Gruß

Peter Sprockhoff

Offline RR-E-ft

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E.ON Westfalen Weser macht Ernst oder Blufft ??
« Antwort #3 am: 11. Mai 2005, 13:35:07 »
@Sprock

Hallo Herr Sprockhoff,

Kollege Weeg kann den Artikel bestimmt gern zur Verfügung stellen.

Die NJW wird in allen juristischen Bibliotheken vorgehalten.

Auch unbedingt hier lesen:

Aktuelle \"Argumente\" der Gaswirtschaft

Sollte es tatsächlich zu Prozessen kommen, nicht vergessen, Zuschauerplätze zu reservieren:

Wie in Heilbronn werden wohl zahlreiche BGW- Vertreter anwesend sein.


Aber auch alle "Konkurrenten" von Herrn Villis, nämlich alle örtlichen Heizölhändler werden grosses Interesse an den Prozessen zeigen:

Immerhin geht es um die Offenlegung der Kalkulation des Wettbewerbers.

Wenn diese tatsächlich Auswirkungen auf die Heizölpreise hätte, müssten die örtlichen Heizölhändler mit gespitzten Ohren lauschen und mitschreiben und hiernach ihre eigenen Preise neu berechnen, um den Wettbewrb so zu verschärfen und so der Konkurrenz Erdgas ein Schnippchen zu schlagen.

Weil diese Heizölpreise aber zugleich auch Einfluss auf die Importpreise der Förderländer haben sollen, müssten wohl auch Interessierte von Gazprom oder gar Vertreter der Russischen Regierung auftauchen. Vielleicht als Schlapphüte. Auch arabische Ölscheichs und die OPEC müssten wohl Interesse zeigen.

Ich finde auch, dass dies eine absurde Vorstellung ist, wäre jedoch die logische Folge der bisherigen Darstellungen des Versorgers auf der Podiumsdiskussion.

Vgl. auch hier:


Anlegbarer Preis Erdgas/ Heizöl?
 

Viele Grüße an die Mitstreiter in Paderborn.





Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Frank Striewe

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E.ON Westfalen Weser macht Ernst oder Blufft ??
« Antwort #4 am: 12. Mai 2005, 13:42:16 »
Folgenden Bericht habe ich eben gelesen. Besonders der Gewinn in der Sparte Gas ist um 17% gestiegen. Irgenwie kommen mir 17% (Mehrkosten für Kunden) bekannt vor.

Gruß
Frank Striewe

Neuer Energieschub für E.ON  
 
Deutschlands größter Energiekonzern hat im ersten Quartal vom kalten Winter und den höheren Strom- und Gaspreisen profitiert. Der Betriebsgewinn stieg deutlicher als erwartet. Das gibt der E.ON-Aktie Auftrieb.    
Das bereinigte Ergebnis vor Zinsen und Steuern (Ebit) kletterte um sieben Prozent auf 2,515 Milliarden Euro. Das ist deutlich mehr als Analysten auf ihrer Rechnung hatten. Sie hatten lediglich mit einem Gewinn von 2,453 Milliarden Euro gerechnet. Der Umsatz erhöhte sich ebenfalls deutlich von 14,62 Milliarden Euro im Vorjahreszeitraum auf 16,42 Milliarden Euro.
 
Höhere Strompreise beflügeln Gewinn
E.ON begründete den starken Gewinnzuwachs mit dem gestiegenen Absatz sowie höheren Preisen bei Strom und Gas. Hinzu kämen positive Effekte aus den Tariferhöhungen bei US-Midwest sowie höhere Erzeugungsmengen aus Wasserkraft in Skandinavien.

Das stärkste Wachstum verzeichnete E.ON im Gasgeschäft. Hier stieg der operative Gewinn um 17 Prozent auf 484 Millionen Euro.

Für das Gesamtjahr peilt E.ON eine Steigerung des Betriebsgewinns an. Ob auch unter dem Strich mehr Geld verdient wird, ließ E.ON offen. Die Verbesserung des Nettogewinns hänge von der Höhe der Buchgewinne ab, die der Energieversorger aus dem Verkauf von Beteiligungen bekommen will. In diesem Jahr will E.ON seine Immobilientochter Viterra sowie die Ruhrgas Industries verkaufen. Laut Medienberichten hofft Vorstandschef Wulf Bernotat auf Einnahmen von mindestens sechs Milliarden Euro aus dem Verkauf von Viterra.

Aktie im Aufwind
Die Quartalszahlen von E.ON kommen an der Börse gut an. Die Aktie gewinnt am Donnerstagmorgen fast ein Prozent auf 66,68 Euro. \"Alle Ergebnisse liegen über den Erwartungen des Markts\", sagte ein Händler. Die Analysten der Landesbank Rheinland-Pfalz haben die E.ON-Aktien mit „Marketperformer“ bestätigt. Das Kursziel von 70 Euro wurde bekräftigt.

Eigentlich wollte E.ON die Quartalszahlen erst am Mittag präsentieren. Doch nachdem die \"Börsen-Zeitung\" die Zahlen bereits am Mittwochabend vorab berichtete, musste E.ON reagieren und veröffentlichte die Quartalsbilanz ein paar Stunden früher als geplant.

 

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