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Autor Thema: OLG Oldenburg sieht Erfolgsaussicht für Sammel- Kläger  (Gelesen 12203 mal)

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Offline RR-E-ft

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OLG Oldenburg sieht Erfolgsaussicht für Sammel- Kläger
« Antwort #15 am: 05. September 2008, 18:01:33 »
Das bedeutet, dass sich gegenüber Sondervertragskunden kein Preisänderungsrecht aus § 4 AVBGasV ergibt, selbst wenn diese Norm als Allgemeine Geschäftsbedingung in einen Sondervertrag einbezogen wurde.

Für die von EWE in der Grundversorgung zu den Basistarifen belieferten Kunden ergibt sich hingegen aus dem Urteil nichts. Um eine Billigkeitskontrolle ging es nicht, weil schon kein einseitiges Leistungbstimmungsrecht in den konkreten Vertragsverhältnissen bestand.

Preiserhöhungen ohne vertragliche Grundlage

Schon bezeichnend, wenn die EWE meint, das Urteil bedeute für ihre Heizgas- Kunden nicht viel. Es besagt nichts anderes, als dass die vorgenommenen Preiserhöhungen der Rechtsgrundlage entbehrten, was Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung begründet, worauf Herr  Kollege Dr. Reshöft zutreffend hinweist.

Offline jroettges

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OLG Oldenburg sieht Erfolgsaussicht für Sammel- Kläger
« Antwort #16 am: 05. September 2008, 20:28:07 »
Die EWE hat sich über Jahre an eine Rechtskonstruktion geklammert, die heute zusammengebrochen ist.
Daran wird auch die Revision beim BGH kaum etwas ändern.

Zitat
EnWG 2005 § 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden

(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der
Grundversorgung haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, die Verlängerung und Beendigung der
Leistungen und des Vertragsverhältnisses sowie das Rücktrittsrecht des
Kunden ....

Während andere Versorger zumindest halbwegs vernünftige Preisanpassungsregeln in ihren Verträgen verankert haben, glaubte die EWE daran, den Stein der Weisen gefunden zu haben.

Gab es bis dahin nur den nunmehr wohl gescheiterten Versuch, über die Einbeziehung des § 4 der AVBGasV bzw des § 5 der GVVGas, ein Recht zur Preisanpassung zu zaubern, sind in den im März 2007 geänderten AGB\'s die Preise für Sondervertragskunden schlicht mit festem Abstand an den Preis der Gundversorgung gekoppelt. Eine ebenso abenteuerliche Konstruktion, die in diesem Verfahren keine Rolle gespielt hat aber sicher bald ihren Richter finden wird.

Der Weg in die Revision wird für die EWE nicht billig. Alle Kunden, die protestieren und kürzen haben solange wirklich günstige Bezugsbedingungen. Die EWE kann sich wohl nicht mit ihnen gütlich einigen und wird auch keinen verklagen, solange kein Urteil in diesem Verfahren vorliegt.

Auch der wegen der nicht eingehaltenen Zusagen bezüglich der Veringerung der Markgebiete neu ausgebrochene Konflikt mit der Bundesnetzagentur verzögert den Markteintritt neuer Anbieter und verlängert die Zeit, in der man von der EWE nach den alten Bedingungen Gas beziehen wird.

Nach der augenblicklichen Lage können alle Kunden, in deren Abrechnungszeitraum die Preiserhöhungen vom 1.4.08 und vom 1.8.08 erfolgt sind, die kommende Abrechnung rügen, ihre eigene Rechnung aufmachen und auf den Stand vor dem 1.4.08 kürzen.

Täten dies genügend Leute, würde Herr Brinker sehr schnell die Notbremse ziehen und die notwendigen Konsequenzen nicht länger hinausschieben. :)

Offline angeljustus

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OLG Oldenburg sieht Erfolgsaussicht für Sammel- Kläger
« Antwort #17 am: 05. September 2008, 21:16:48 »
Bravo!

Offline RR-E-ft

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OLG Oldenburg sieht Erfolgsaussicht für Sammel- Kläger
« Antwort #18 am: 07. September 2008, 17:27:29 »
@jroettges

Das Urteil des OLG Oldenburg betrifft nur die Sonderabkommen der Heizgas- Kunden. Der Verhandlungstermin am 05.09.2008 war erforderlich, nachdem die Berufungskläger in der vorhergehenden mündlichen Verhandlung die Klage auch auf die Gaspreiserhöhung zum 01.04.2008 erstreckt haben. Bezieht sich das Urteil jedoch auch auf die Gaspreiserhöhung zum 01.04.2008 dann sollte es auch darauf ankommen, ob in Bezug darauf in den konkret betroffenen Gaslieferungsverträgen eine entsprechende Regelung enthalten war.

Wie sich EWE auf diese Situation einstellen wird, kann sich jeder an drei Fingern selbst abzählen.

Dr. Brinker hat zum aktuellen Urteil noch nicht Stellung genommen, sondern erst einmal seine Hände in Farbe getaucht.

Offline jroettges

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OLG Oldenburg sieht Erfolgsaussicht für Sammel- Kläger
« Antwort #19 am: 07. September 2008, 18:34:35 »
Hallo Herr Fricke,

das Ausbleiben von Reaktionen der EWE ist verständlich. Zu sicher war man sich und zu tief sitzt nun der Stachel.
Da muss auch ein sonst nicht auf die Gosch gefallener Herr Brinker erstmal durch.

In das Urteil waren ausdrücklich, per Erweiterung der Berufungsklage, die Neufestsetzungen der Preise zum 1.4.08 und zum 1.8.08 eingeschlossen.

Die EWE hat es aber nie für erforderlich angesehen, eine saubere Regelung zumindest in den Neuverträgen zu treffen.
Man hat sich darauf verlassen, ein einseitiges Recht zur Preisänderung, also quasi die Gelddruckmaschine zu besitzen.

Auch in den im März 2007 neu gefassten und den Verbrauchern untergeschobenen Vertragsbedingungen hat man ja den Preis in den Sonderverträgen schlicht mit festem Abstand unter den Preisen der Grundversorgung angetackert.

Nix mit transparenten Preisanpassungsregeln, wie sie §41 EnGW fordert.

Offline RR-E-ft

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OLG Oldenburg sieht Erfolgsaussicht für Sammel- Kläger
« Antwort #20 am: 07. September 2008, 19:42:02 »
@jroettges

Möglicherweise hat sich EWE bei der Vertragsgestaltung bisher zusehr auf ihre Rechtsberater verlassen, die nun vor dem OLG Oldenburg gescheitert sind, ähnlich wie bereits zuvor vor dem OLG Dresden und dem Kartellsenat des BGH.

Offline RR-E-ft

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Offline abacus

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OLG Oldenburg sieht Erfolgsaussicht für Sammel- Kläger
« Antwort #22 am: 12. September 2008, 17:21:41 »
Hallo,

nachdem mich RR-E-ft auf das Urteil und eislud auf diesen Thread (vielen Dank auch) hingewiesen haben, frage ich mich, ob die Rechtslage für uns als Sondervertragskunden unseres Versorgers ähnlich sein könnte wie im verhandelten Fall.

Der Passus \"Preise und Zahlung\" lautet wie folgt (die Vereinbarung sieht die Abnahme von Strom und Gas vor, daher ist auch von Strompreisen die Rede):

\"Als vereinbart gelten die beigefügten Preisblätter xxx und yyy mit Stand vom 01.01.2004. Strompreisänderungen werden mindestens zwei Monate vor in Kraft treten vom Versorger schriftlich oder öffentlich bekannt gegeben. Bei einer Strompreiserhöhung hat der Kunde das Recht, seinen Vertrag innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu kündigen (Sonderkündigungsrecht wegen Preiserhöhung). Die Versorgung mit Erdgas erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Tarife des Versorgers in Verbindung mit einer Laufzeitvereinbarung. Erdgaspreiserhöhungen werden öffentlich bekannt gegeben.\"

Eine wirklich greifbare Vereinbarung bezüglich der Gaspreis-Erhöhungen kann ich hier nicht entdecken. Wie sehen das denn die Profis?

Danke

Offline egn

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OLG Oldenburg sieht Erfolgsaussicht für Sammel- Kläger
« Antwort #23 am: 13. September 2008, 08:51:31 »
In einem anderen Beitrag habe ich gelesen dass die Kunden als Sondervertragskunden eingestuft wurden.

In diesem Zusammenhang würde mich interessieren ob die Kunden tatsächlich explizit einen besonderen Vertrag abgeschlossen hatten oder aber wie bei meinem Versorger über das Preisblatt mit einem entsprechenden Verbrauch in einen \"Normsondervertrag\" eingestuft waren.

Offline jroettges

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OLG Oldenburg sieht Erfolgsaussicht für Sammel- Kläger
« Antwort #24 am: 13. September 2008, 10:28:10 »
Der Begriff des \"Normsondervertrages\" findet sich nach meiner Kenntnis in keinem Gesetz und keiner Verordnung. Die Versorgungswirtschaft versucht damit ein Zwischending zu schaffen, Verträge irgendwo zwischen § 39 und § 41 des EnWG.

So etwas kann es aber nicht geben. Die Berufungskläger haben es  im Oldenburger Verfahren so vorgetragen und das Gericht ist dem gefolgt.

Im EWE-Land gibt es zu rund 99% nur Sondervertragskunden. Die EWE hat die entsprechenden Tarife früher \"S1\" und nun \"Classic\" stets selbst als Tarife außerhalb der Grundversorgung bezeichnet.

In der Grundversorgung bietet EWE die Tarife \"G I\" und \"G II\" ja nach Verbrauchsmenge an. Der Verbrauch ist also kein alleiniges Kriterium für die Einstufung in einen Sondervertrag der EWE.

Die EWE hat an die Gemeinden, die überwiegend sogar Miteigentümer der EWE-Eigentümer sind, die Konzessionsabgaben in der für Sonderverträge vorgesehenen Höhe gezahlt.

Im Frühjahr 2007 wurden den Kunden neue \"Ergänzende Geschäftsbedingungen\" untergejubelt. Wer das nicht unwidersprochen gelassen hat, landete zwangsweise in der Grundversorgung.

Dies alles und noch mehr beweist hinreichend, dass es bei den Sonderverträgen der EWE wirklich um Verträge \"außerhalb der Grundversorgung\" handelt, für die § 41 des EnWG den Regelungsrahmen setzt.

Daran bestand im Verfahren beim OLG Oldenburg letztlich auch kein Zweifel mehr. Das Gericht hat es daher auch als letzlich unerheblich angesehen, wie und wann die Kunden zu den Verträgen gekommen sind.

Jeder der es genau wissen will, der lese die Vertragsbestimmungen sorgfältig durch und frage seinen Versorger:

Ist dieser Tarif ein \"Tarif der Grundversorgung nach § 39\" oder ein Tarif \"außerhalb der Grundversorgung nach § 41\" des EnWG???

Offline RR-E-ft

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OLG Oldenburg sieht Erfolgsaussicht für Sammel- Kläger
« Antwort #25 am: 15. September 2008, 11:06:01 »
Grundversorgung § 36 EnWG, Ersatzversorgung § 38 EnWG, Belieferung von Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung § 41 EnWG. Es gibt keine Tarife mehr, sondern nur noch Allgemeine Preise der Grund- und Ersatzversorgung, darüber hinaus Sonderabkommen- Vertragspreise.

Bei den Sonderabkommen S1 der EWE handelte es sich ausdrücklich (expressis verbis) um keinen Allgemeinen Tarif gem. § 10 EnWG a.F. Für die Grundversorgung hat EWE die sog. Basistarife vorgesehen.

Offline tangocharly

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OLG Oldenburg sieht Erfolgsaussicht für Sammel- Kläger
« Antwort #26 am: 15. September 2008, 23:22:50 »
Nachdem es wegen der Sondervertragskunden wohl gewisse Definitionsschwierigkeiten gibt, will ich noch einmal zur Thematik \"Konzessionsabgaben\" auf folgende Regelung in § 1 KAV hinweisen:

§ 1 Abs 4 KAV:
Zitat
(4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind.

Also, halten wir fest:
Nicht das Hemd, das der Versorger dem Verbraucher anzieht, macht letzteren zum \"Sondervertragskunden\".

Nun, worin macht sich der Unterschied zum \"Tarifkunden\" aus ?

§1 Abs. 3 KAV:
Zitat
(3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung.

Anmerkung: Diese Begriffe differenzieren \"im Sinne dieser Verordnung\" (KAV).

Somit ist der Versorger gezwungen, wenn er die Konzessionsabgaben abrechnet, sich an diese gesetzliche Definition zu halten.

Jetzt schaut sich der Versorger mal nach seinen \"Kunden, die auf der Grundlage von Verträgen nach § 36 EnWG beliefert (sil: nicht versorgt ?!) werden\" um.

Und was findet er dort vor (Abs. 1): den \"Haushaltskunden\".

Wenn man jetzt wissen will, wer \"Haushaltskunde\" ist, dann muss man in den Definitionenkatalog des § 3 EnWG Einblick nehmen und dort findet man den § 3 Nr. 22 EnWG:

Zitat
22. Haushaltskunden  Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,

Wer das liest, weiss, dass Tarifkunden \"im Sinne der Verordnung\" Haushaltskunden sind. Und beim Haushaltskunden (der nicht hinter der \"oder\"-Alternative steht) ist es völlig Wurst, ob der 10k oder 100k kW/h verbraucht, er ist und bleibt \"grundversorgt\" i.S. der KAV.

Wenn also der Versorger staffelt, und ab 10k einen medi-tarif kredenzt, ab 20k einen maxi-Tarif, ab 25k einen giga-tarif, dann handelt es sich genauso wie beim Eingangstarif um \"Allg. Tarife\".

Warum ? Ist doch klar !  Der Kunde geht ja nicht zum Versorger und bittet ihn inständig darum, in den maxi, medi oder giga-tarif zu wechseln. Sondern das erfolgt automatisch ! Ich muss es doch nicht noch deutlicher beschreiben: Einseitig !!.

Ich fasse zusammen:
Wenn es keinen Vertrag gibt, in dem beide Seiten zu einem verhandelten Ergebnis kommen, dann existiert auch kein Sonderkundenvertragsverhältnis.

N.B.: Warum ein Kunde mit 6k kW/h automatisch zu einem Sonderkunden avancieren sollte, dafür existiert nicht einmal \"im Sinne der KAV\" ein irgend gearteter rechtlicher Ansatz !
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline egn

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OLG Oldenburg sieht Erfolgsaussicht für Sammel- Kläger
« Antwort #27 am: 16. September 2008, 07:26:18 »
Dies ist die Definition im Sinne der KAV.

Welche Relevanz hat diese Definition für die Vertragsbeziehung von Kunde und Versorger?

Hier ein interessanter Aufsatz zu diesem Thema:
http://www.schaefer-valerio.com/Losung_von_Gasvertragen.pdf

Und noch ein interessanter Artikel:
http://www.vz-nrw.de/UNIQ122154369031842/link433621A.html

Ist eigentlich das Urteil des LG Dortmund rechtskräftig?
Ich habe nichts über die Berufungsverhandlung vor dem OLG Hamm gelesen.

Offline RR-E-ft

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OLG Oldenburg sieht Erfolgsaussicht für Sammel- Kläger
« Antwort #28 am: 17. September 2008, 12:34:17 »
Das Urteil des OLG Oldenburg ist veröffentlicht.

Ich meine, dass es nicht zielführend ist, im Thread des Versorgers EWE Grundsatzfragen zu diskutieren.

Offline angeljustus

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OLG Oldenburg sieht Erfolgsaussicht für Sammel- Kläger
« Antwort #29 am: 20. September 2008, 11:16:10 »
Zitat
Während bisher alle Gerichte, die mit der Überprüfung der Gaspreise von EWE befasst waren, die Angemessenheit der Preise bestätigt haben.........

Grins  :D :D :D

 

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