Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 21.0ktober 2008
-ein kurzer Bericht eines Teilnehmers.
Der Vorsitzende Richter eröffnete die Beratung mit zwei Vorschlägen:
1. Vergleich zwischen den Parteien
2. Verschiebung des Verhandlungstermines, um die Entscheidungen des
das Obersten Gerichtes in ähnlichen Verfahren abzuwarten.
Der Vorsitzende hatte sich vorher von beiden Parteien versichern lassen, dass der Wille besteht, das Verfahren bis zur letzten Instanz durchziehen zu wollen.Verfahrenskosten lt.Richter ca. 20T€.
Der Vergleich wurde von Erdgas Südsachsen nicht in Betracht gezogen, da eine
Ungleichbehandlung seiner Kunden auftreten würde.
Der Richter begründete seinen Vorschlag einer Verschiebung mit unterschiedlichen Urteilen des Zivilsenates und des Kartellsenates zu den allgemein strittigen Punkten, so z.B., ob ein einheitlicher Wärmemarkt besteht,
oder nicht.
In der Diskussion stellten die Richter klar, dass beim Oberlandesgericht
Dresden Identität besteht bei den handelten Personen von Zivilsenat und Kartellsenat.
Auf Anregung der Richten haben die Parteien in getrennter Beratung ihren
Standpunkt erarbeitet.
Die Mehrheit der Kläger hat sich dann für einen \"Durchentscheid\" entschieden.
Das Argument des Anwaltes der Kläger, dass die Kläger nach einem Urteil wieder frei wären
für einen Anbieterwechsel, kann ich persönlich nicht nachvollziehen, da
mein Einstiegspreis bei 3,79Cent/Kwh gegenüber einer Forderung der
Erdgas von gegenwärtig 6,26 C/Kwh liegt.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich bei den anderen Klägern das Verhältnis gravierend anders gestaltet.
Das Gericht hat sich dann mit seiner Meinung durchgesetzt, indem
hilfsweise dem Klägervertreter eingeräumt wurde, in einem
weiteren Schriftsatz den Rechtsanspruch detaillierter zu begründen.
Inhaltlich ging es darum, ob die Preiserhöhungen oder der Gesamtpreis
strittig sind und wie die Preisbasis 1.Juli 2005 bestimmt wird.Weiterhin
wurde klar gestellt, dass das vom Beklagten vorgelegte Gutachten nicht
wie vom Landgericht Chemnitz als Gutachten, aber als Vortrag des Beklagten gewertet wird und der Kläger noch begründen müsse, weshalb er
den Vortrag ablehnt.
Das Gericht räumte beiden Parteien eine Frist von jeweils 5 Wochen ein.
Damit hat das Gericht erreicht, dass seine Entscheidung nach den anstehenden Beschlüssen des Obersten Gerichtes zu treffen ist.
Zasche