Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit  (Gelesen 33044 mal)

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Offline Reinhold

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #15 am: 05. Mai 2005, 07:58:20 »
Mitgeteilt auf den Energienetzseiten von Dr. Aribert Peters
http://gaspreis.bboard.de/viewtopic.php?p=835722#835722

Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #16 am: 05. Mai 2005, 21:42:11 »
Zitat von: \"Reinhold\"
Mitgeteilt auf den Energienetzseiten von Dr. Aribert Peters
http://gaspreis.bboard.de/viewtopic.php?p=835722#835722


Danke für den Hinweis, aber das beantwortet meine Frage nicht.  :(

Offline RR-E-ft

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #17 am: 06. Mai 2005, 13:22:40 »
@Harry01


Verlangen Sie von Avacon \"zur Meidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung\" schriftlich, vorab per Fax die unverzügliche Rücknahme der Sperrandrohung und verweisen Sie dabei auf die Beschlüsse des AG Marienberg vom 03.03.2005 und des AG Bad Kissingen vom 29.04.2005 sowie das Heilbronner Gaspreisurteil vom 15.04.2005.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #18 am: 09. Mai 2005, 17:24:55 »
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Offline RR-E-ft

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #19 am: 09. Mai 2005, 20:19:21 »
@Harry01

Beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fällt zunächst kein Kostenvorschuss an. Es soll ja schnell gehen.

Wenn der Antrag Erfolg hat, werden die Kosten dem Gegner aufgegeben.

Der kann noch Widerspruch einlegen. Dann käme es zu einer mündlichen Verhandlung über den Antrag. Zum Schluss zahlt alles derjenige, der am Ende unterliegt.

Wegen des Antrags aber in jedem Falle einen Anwalt bemühen. Der berät auch über alles andere. Nehmen Sie jedoch die Entscheidungen des Amtsgerichts Marienberg, des Amtsgerichts Bad Kissingen und des Amtsgerichts Heilbronn mit zum Anwalt.

Im Übrigen brauchen sie keine Sorge haben:

Sie haben es doch selbst in der Hand, ob sie gegen den Versorger gerichtlich vorgehen oder nicht. Ihr Versorger müsste in viel größerer Sorge sein.

Schließlich haben Sie eine Reihe ganz aktueller Gerichtsentscheidungen vorzuweisen.




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Thomas Fricke
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Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #20 am: 09. Mai 2005, 23:48:43 »
Hallo Herr Fricke,

Zitat
Beim Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fällt zunächst kein Kostenvorschuss an. Es soll ja schnell gehen.


Wie hoch ist dieser Kostenanteil in etwa?

Zitat
Wegen des Antrags aber in jedem Falle einen Anwalt bemühen. Der berät auch über alles andere.

Ja aber der nimmt doch auch nochmal Geld dafür. Ich bin nicht in der Lage, das alles vorzustrecken.

Zitat
Sie haben es doch selbst in der Hand, ob sie gegen den Versorger gerichtlich vorgehen oder nicht.

Wenn überhaupt, würde ich gerichtlich gegen den Versorger vorgehen, wenn er mich zur Zahlung verdonnern will. Ansonsten würde ich gerichtlich erstmal gar nichts machen.

Zitat
Ihr Versorger müsste in viel größerer Sorge sein.

Vielleicht ist er das ja auch. Aber das läßt er mich ja nicht wissen, weil ich gar keine Reaktionen auf meine Schreiben bekomme.

Zitat
Schließlich haben Sie eine Reihe ganz aktueller Gerichtsentscheidungen vorzuweisen.

Im Moment habe ich das akute Problem, daß mir Strom und Gas abgestellt werden könnten, obwohl ich den Unbilligkeitseinwand nur für Gas führe. Für die einstweilige Verfügung ist anwaltlicher Beistand notwendig und auch die Verfügung selbst kostet Geld.

Dem Versorger und dessen Mitarbeitern habe ich Hausverbot erteilt, aber was nützt das schon?

Offline Cremer

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #21 am: 10. Mai 2005, 00:46:33 »
Hallo Harry 01

der 2.5.05 ist verstrichen und Avacon hat nicht gesperrt (hätte mich auch gewundert)

Die müssen Ihnen nämlich jetzt eine neu Frist (14 Tage) setzen, wenn Sie sperren wollen.

Die wollen nur, dass Sie weich werden.

Sie können ja, wie von Herrn Fricke angeregt, eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht mit Ihrem Anwalt erwirken auf Unbilligkeit/Unwirksamkeit einer Sperre/Sperrandrohung.

Damit beugen Sie vor.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #22 am: 10. Mai 2005, 11:54:52 »
Hallo Herr Cremer,

irgendwie drehen wir uns hier im Kreis.

Zitat
Die müssen Ihnen nämlich jetzt eine neu Frist (14 Tage) setzen, wenn Sie sperren wollen.


Sind Sie sich da ganz sicher??
Es wird in der Mahnung auch auf die allgemeinen Vertragsbedingungen verwiesen, und die weisen ein geändertes Mahnverfahren aus, in dem es heißt:

Wie in anderen Bereichen der Wirtschaft üblich, werden die Kunden nun bei versäumter Zahlung der Rechnung oder des Abschlags gleich im ersten Schritt gemahnt. Zugleich mit der kostenpflichtigen Mahnung erfolgt die Ankündigung der Einstellung der Lieferung (Sperre) von Strom und Gas. Diese tritt dann nicht mehr erst nach sechs Wochen, sondern bereits nach vier Wochen in Kraft, sofern die Rechnung nicht beglichen wurde. Das bisher vor der Mahnung verschickte Erinnerungsschteiben entfällt also zukünftig.

Dem entgegen steht die Regelung der AVB, §33 (2)

Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist das Gasversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt. Das Gasversorgungsunternehmen kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

Nirgendwo ist geregelt, daß nochmal eine separate Sperrandrohung erfolgt.

Bis jetzt gab es übrigens keine Reaktion von Avacon. Hätte ich auch nicht anders erwartet. Ich gehe mal davon aus, das die hier mitlesen.

Zitat
Sie können ja, wie von Herrn Fricke angeregt, eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht mit Ihrem Anwalt erwirken


Den Anwalt will ich mir sparen. Ich hatte dabei auf Hilfe in diesem Forum gehofft. Warum brauche ich für eine einstweilige Verfügung einen Anwalt? Die Kosten wären absolut unverhältnismäßig, wenn man noch nicht einmal weiß ob man sie überhaupt und wenn ja, wann man sie zurückbekommt. Die Differenz liegt bis jetzt bei ca. 50 Euro im Vergleich zum alten Gaspreis. Gerichts- und Anwaltkosten sind wesentlich höher. Allerdings wäre eine Sperre bei dem Betrag in der Tat unverhältnismäßig. Es kann doch nicht sein, daß sich der Versorger gesetzeswidrig verhält und der Kunde Vorkehrungen treffen soll und dafür noch hohe Kosten auf unbestimmte Zeit verauslagen muß.

Offline RR-E-ft

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #23 am: 10. Mai 2005, 12:30:07 »
Harry01

Sie können auch selbst \"bewaffnet\" mit den Beschlüssen AG Marienberg vom 03.03.2005, AG Bad Kissingen vom 29.04.2005 und dem Urteil AG Heilbronn vom 15.04.2005 sowie der Sperrandrohung Ihres Versorgers  zum Amtsgericht gehen, und dort auf der Rechtsantragstelle eine einstweilige Verfügung gegen den Versorger beantragen.

Wenn Sie einen solchen Beschluss ohne mündliche Verhandlung bekommen sollten, müssten Sie diesen Ihrem Versorger per Gerichtsvollzieher zustellen lassen.

Wer selbst die anfallenden Prozesskosten aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bestreiten kann, kann Prozesskostenhilfe beantragen.

Diese wird bewilligt, wenn die Sache Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint, was bei Ihnen nicht der Fall sein sollte.

Ich hielte die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nur für sicherer.

Jedoch sollte man auch diesem die vorgenannten Entscheidungen sicherheitshalber zur Verfügung stellen, da diese nicht überall bekannt sind!!!

Einer erneuten Sperrandrohung bedarf es nicht!


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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Offline Cremer

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #24 am: 10. Mai 2005, 13:27:26 »
@harry01

ich lese den § 33 so.
Der Versorger hat gemahnt und spricht gleichzeitig eine \"Warnung\" aus, dass er berechtigt ist zu sperren. Die Sperre kann ab dem 2.5.05 ausgesprochen werden (schriftlich mit Termin) .

Das heißt:
Für die Sperre selbst muss er ein Schreiben schicken, worin sodann der exakteTermin gesetzt wird, ab wann gesperrt werden wird (kann).
Zitat
...das Gasversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen....


Dies widerspricht Ihr Argument, aus dem Thread vom 28.4., 10.54Uhr. Dort sind Sie entsprechend dem Schreiben des Versorgers der Auffassung, dass dieser ohne weitere Ankündigung ab dem 2.2.05 mit einer Frist von 14 Tagen sperren kann.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Harry01

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Avacon: Sperrandrohung trotz Einwand der Unbilligkeit
« Antwort #25 am: 10. Mai 2005, 14:11:18 »
@Cremer

Zitat
Das heißt:
Für die Sperre selbst muss er ein Schreiben schicken, worin sodann der exakteTermin gesetzt wird, ab wann gesperrt werden wird (kann).


Ja aber kann ich mich denn darauf verlassen? Ich denke eher nicht!
Herr Fricke schreibt im vorangegangenen Post, daß es keiner erneuten Sperrandrohung bedarf.

Zitat
...das Gasversorgungsunternehmen berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen....


Genau. Die Androhung ist ja schon mit der Mahnung erfolgt.

Zitat
Dies widerspricht Ihr Argument, aus dem Thread vom 28.4., 10.54Uhr. Dort sind Sie entsprechend dem Schreiben des Versorgers der Auffassung, dass dieser ohne weitere Ankündigung ab dem 2.2.05 mit einer Frist von 14 Tagen sperren kann.


Dazu habe ich inzwischen eine geteilte Auffassung, weil die Rechtslage aufgrund der unterschiedlichen Regelungen (AVB und Vertragsbestimmungen) nicht eindeutig ist und unterschiedliche Fristen errechnet werden können. Ich weiß wirklich nicht, was hier nun gilt und kann mir auch keinen Reim darauf machen.

Offline Harry01

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« Antwort #26 am: 11. Mai 2005, 13:25:55 »
Es gibt Neuigkeiten!

Ich war heute beim Amtsgericht und habe den Erlass auf einstweilige Verfügung beantragt. Natürlich hat dort noch niemand so einen Fall bearbeitet, aber nach intensiver Erklärung und Durchsehen des Vorgangs hat es dann doch geklappt.

Nun hat sich auch Avacon auf die Email mit dem Standard-Blabla gemeldet.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #27 am: 11. Mai 2005, 13:31:41 »
Harry01

Lesen Sie die entsprechenden Beiträge im Forum. Es ist alles schon besprochen.

Lesen Sie vor allem auch \"Fragen und Antworten\" und \"Neuigkeiten\" auf der Seite.

Fragen sie dringend bei Gericht nach, was aus Ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geworden ist. machen Sie entsprechenden Druck. Gehen Sie unbedingt selbst zum Amtsgericht.

Sollte etwa eine Glaubhaftmachung für den Vortrag (eidesstattliche Versicherung) fehlen, geben Sie diese noch ab!

Ihr Ziel sollte es sein, eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu bekommen.

Wenn Sie die Entscheidung in Ihrem Sinne haben, faxen sie diese an Ihren Versorger.

Wirksam wird diese jedoch erst, wenn sie durch einen von Ihnen zu beauftragenden Gerichtsvollzieher Ihrem Versorger zugestellt worden ist!

Also nicht ruhig zurücklehnen und die Pfingstferien kommen lassen!


Im Erfolgfalle faxen Sie die Entscheidung auch an den Bund der Energieverbraucher, damit diese sogleich im Netz veröffentlicht werden kann.


Freundliche Grüße
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Thomas Fricke
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Offline Harry01

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« Antwort #28 am: 11. Mai 2005, 23:41:26 »
Hallo Herr Fricke,

Zitat
Fragen sie dringend bei Gericht nach, was aus Ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geworden ist. machen Sie entsprechenden Druck.

Natürlich werde ich dranbleiben an der Sache. Mir wurde zugesichert, daß der Antrag spätestens morgen dem Richter zur Entscheidung vorgelegt wird.

Zitat
Gehen Sie unbedingt selbst zum Amtsgericht.

Ich war persönlich beim Gericht zur Antragstellung. Sämtlichen Schriftwechsel und die Urteile habe ich dem Antrag beigefügt.

Zitat
Sollte etwa eine Glaubhaftmachung für den Vortrag (eidesstattliche Versicherung) fehlen, geben Sie diese noch ab!

Die eidesstattliche Versicherung ist im Antrag vermerkt.

Zitat
Ihr Ziel sollte es sein, eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu bekommen.

Auch das wurde wegen besonderer Dringlichkeit im Antrag aufgenommen. Warum haben Sie mich eigentlich nicht vorher darauf hingewiesen, worauf bei einem solchen Antrag zu achten ist? Naja, scheint ja gutgegangen zu sein.

Zitat
Wenn Sie die Entscheidung in Ihrem Sinne haben, faxen sie diese an Ihren Versorger.

Ich habe die heutige Email des Versorgers zwischenzeitlich beantwortet und ihn schonmal in Kenntnis gesetzt, daß ich aufgrund seiner versäumten Frist einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt habe. Gleichzeitig habe ich letztmalig angedroht, daß bei Belästigung mit weiteren Mahnungen und Sperrandrohungen der Vorgang zur Prüfung eines Straftatbestandes an die Staatsanwaltschaft Braunschweig weitergeleitet wird.

Zitat
Wirksam wird diese jedoch erst, wenn sie durch einen von Ihnen zu beauftragenden Gerichtsvollzieher Ihrem Versorger zugestellt worden ist!
Der Rechtspfleger hat mir gesagt, daß die Zusetllung per Post erfolgen wird und das ausreicht. Da muß ich wohl nochmal nachhaken.

Zitat
Also nicht ruhig zurücklehnen und die Pfingstferien kommen lassen!

Naja, nach der heutigen Mahnung habe ich ja zeitlich noch etwas Luft. Aber keine Sorge, es wird schon nichts anbrennen :wink:

Zitat
Im Erfolgfalle faxen Sie die Entscheidung auch an den Bund der Energieverbraucher, damit diese sogleich im Netz veröffentlicht werden kann.


Mal sehen, wie die Sache ausgeht. Es wurde angedeutet, daß sich der Richter nicht unbedingt an die bereits gefällten Urteile und Beschlüsse halten muß/wird. Auch die Kostenentscheidung ist völlig offen, obwohl beantragt wurde, diese der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #29 am: 12. Mai 2005, 14:50:55 »
@Harry01

Erwarten Sie nicht manchmal etwas viel?

Lesen Sie auch hier:

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=1003

Es tut nicht gut, den Gegner darauf hinzuweisen, dass ein Antrag gestellt wurde, über den noch nicht entschieden ist!

Viel Erfolg!


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Thomas Fricke
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