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Autor Thema: Gaspreis- Prozess: Beweise gefordert  (Gelesen 3382 mal)

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Offline RR-E-ft

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Offline tangocharly

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Gaspreis- Prozess: Beweise gefordert
« Antwort #1 am: 17. April 2008, 21:22:54 »
im Artikel gefunden:

\"Dem Gericht vorgelegte geschwärzte Bezugsrechnungen\"

Das Hauen und Stechen nimmt weiter seinen Verlauf:
abgedeckte Belege,
geschwärzte Rechnungen,
Vorlageverweigerungen, etc.

Solches sollte sich einmal  \"Otto-Normal-Bürger\" bei Gericht erlauben, wenn er seine Neben-/Betriebskosten dem Mieter in Rechnung stellt und damit bei den unteren Instanzen aufläuft (selbiges wird ja den VIII. Senat in Kürze beschäftigen).

\"Vor dem Gesetz sind alle gleich - nur manche sind gleicher\"
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline marten

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Gaspreis- Prozess: Beweise gefordert
« Antwort #2 am: 17. April 2008, 21:43:46 »
Es ist ja schon beruhigend das das Landgericht Hamburg nicht dem Beispiel einiger Gerichte folgend, die Testate \"unabhängiger Wirtschaftsprüfer\" als Beweis für die Rechtmäßigkeit der Preiserhöhungen anerkennen, sondern auf gerichtliche Sachverständige zurückgreifen will.

Wichtig auch die Aussage des Gerichts in diesem Artikel, das Sie vor Gericht kein Geheimhaltungsinteresse des Versorgers zur Offenlegung seiner Kalkulation sieht, da sonst die Billigkeitskontrolle des § 315 von einseitig festgesetzten Preisen leerläuft.

gruss

marten

Offline RR-E-ft

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Gaspreis- Prozess: Beweise gefordert
« Antwort #3 am: 02. Mai 2008, 21:04:45 »
Die Kläger sind Sondervertragskunden, die aufgrund von Sonderverträgen beliefert werden, in deren AGB Preisänderungsklauseln enthalten sind.

Nach den Klauseln soll E.ON Hanse berechtigt sein, die Preise an die Entwicklung auf dem (Hamburger?) Wärmemarkt anzupassen.

Das Gericht hätte eigentlich die Wirksamkeit dieser Preisänderungsklauseln nach dem Transparenzgebot des § 307 BGB zu prüfen. Der weite Spielraum der Billigkeit genügt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Anforderungen nicht.

Ungabhängig vom Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann schon eine unagemessene Benachteiligung der Kunden gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB darin vorliegen, wenn es an einer ebensolchen Verpflichtung des Unternehmens fehlt (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07).

Mithin sollte erst gar keine gerichtliche Billigkeitskontrolle notwendig sein, um die Unwirksamkeit der vorgenommenen Entgeltneufestsetzungen festzustellen, weil die Preisänderungsklauseln bereits gem. § 307 BGB unwirksam sind und deshalb nicht die notwendige Rechtsgrundlage für einseitige Preisänderungen bilden können.

Offline marten

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Gaspreis- Prozess: Beweise gefordert
« Antwort #4 am: 02. Mai 2008, 22:50:24 »
Man kann gespannt sein, wie das Landgericht Hamburg  auf das BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07 - Erdgas- Sonderverträge reagiert.

siehe hier http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2008&Sort=3&nr=43643&pos=2&anz=89

Danach kommt bei Ungültigkeit der verwendeten Preisgleitklauseln in den Sonderverträgen keine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht, die dem Versorger ein Preisanpassungsrecht einräumen würde, das dann der Billigkeitskontrolle unterliegt.

Auch wenn es sicherlich interessant wäre, endlich die gesamte Preiskalkulation des Versorgers zu kennen um dann beurteilen zu können ob wirklich nur gestiegene Beschaffungskosten weitergegeben wurden ,wie Eon Hanse es behauptet. ( Was wir aber nicht so recht glauben können),
so kommt es bei der Prüfung eines Sondervertrages gar nicht darauf an, wenn die verwendeten Preisgleitklauseln unwirksam sind.
Sind die verwendeten Preisgleitklauseln unwirksam, so sind auch die Preiserhöhungen unwirksam.

Zitat RR-E-ft

\"Mithin sollte erst gar keine gerichtliche Billigkeitskontrolle notwendig sein, um die Unwirksamkeit der vorgenommenen Entgeltneufestsetzungen festzustellen, weil die Preisänderungsklauseln bereits gem. § 307 BGB unwirksam sind und deshalb nicht die notwendige Rechtsgrundlage für einseitige Preisänderungen bilden können.\"

Was wäre wenn die Klauseln des Sondervertrages nicht gegen das Transparenzgebot gem § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstossen, und das Versorgungsunternehmen in seinen Klauseln auch das Recht auf Preissenkungen bei gesunkenen Beschaffungskosten dem Kunden einräumt.
Wie kann ich als Verbraucher beurteilen und nachvollziehen, ob bei einer Preiserhöhung bzw. Senkung nur die tatsächlich geänderten Beschaffungskosten weitergegeben werden, und nicht die Gewinne des Versorgers erhöht werden?

Letzendlich kann das doch nur durch Offenlegung der Preiskalkulation vor Gericht, oder nicht?

Oder braucht die Preiskalkulation des Versorgers gar nicht offengelegt werden, wenn das Gericht die verwendeten Preisgleitklauseln als wirksam anerkennt?

gruss

marten

 

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