Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BGH-Entscheidung zur Billigkeit von Strompreisen / ENTEGA  (Gelesen 10269 mal)

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Offline ÄNTÄGA-Opfer

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ENTEGA hat sich mal wieder gemeldet.

\"In seinen Urteilen vom 28.02.2007 und 13.06.2007 hat der BGH bestätigt, dass Preiserhöhungen aufgrund von Kostensteigerungen beim Energieversorger grundsätzlich zulässig sind.

Der BGH hat in seinen Entscheidungen die Anwendbarkeit der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB abgelehnt, da im liberalisierten Strommarkt keine Monopolstellung der Stromanbieter vorliegt und dem Kunden die Möglichkeit zu einem Anbieterwechsel offen steht.

Ihre Widersprüche gegen unsere Strompreiserhöhungen ... weisen wir daher zurück und fordern Sie auf, den offenen Betrag ... umgehend zu begleichen. Ansonsten sehen wir uns leider gewzungen, das außergerichtliche Mahnverfahren gegen Sie aufzunehmen.\"

Hat ENTEGA hiermit recht? (Ich bezweifle dies auch weiterhin!)
Oder macht es Sinn unbeirrt an der eigenen Argumentation festzuhalten und nicht nachzugeben?

Vielen DANK für klärende und unterstützende Gedanken!

MfG

ein ÄNTÄGA-Opfer

Offline bjo

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BGH-Entscheidung zur Billigkeit von Strompreisen / ENTEGA
« Antwort #1 am: 14. April 2008, 22:21:31 »
Zitat
Original von ÄNTÄGA-Opfer
ENTEGA hat sich mal wieder gemeldet.

\"In seinen Urteilen vom 28.02.2007 und 13.06.2007 hat der BGH bestätigt, dass Preiserhöhungen aufgrund von Kostensteigerungen beim Energieversorger grundsätzlich zulässig sind.

Der BGH hat in seinen Entscheidungen die Anwendbarkeit der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB abgelehnt, da im liberalisierten Strommarkt keine Monopolstellung der Stromanbieter vorliegt und dem Kunden die Möglichkeit zu einem Anbieterwechsel offen steht.

MfG

ein ÄNTÄGA-Opfer

315 ist sehr wohl anwendbar wenn die im Urteil genannten Rahmenbedingungen zutreffen, siehe Forum!

Offline Energierebell

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BGH-Entscheidung zur Billigkeit von Strompreisen / ENTEGA
« Antwort #2 am: 02. Mai 2008, 14:41:29 »
Habe das Schreiben auch bekommen. Wie soll man sich als Kunde in der Grundversorgung verhalten? Das BGH-Antwortmusterschreiben ist ja auf Gas ausgelegt, gibt es hier auch eines für Strom oder antwortet man einfach gar nicht?

Gruß
Energierebell

Offline RR-E-ft

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BGH-Entscheidung zur Billigkeit von Strompreisen / ENTEGA
« Antwort #3 am: 02. Mai 2008, 14:48:14 »
@Energierebell

Gerade und nur in der Grundversorgung ist § 315 BGB auf die vom Grundversorger in Ausübung eines gesetzlichen einseitigen Leistungsbestimmungsrechts gem. § 315 Abs. 1 BGB einseitig festgelegten Entgelthöhen anwendbar.

Insbesondere einseitig vorgenommene Entgelterhöhungen unterliegen dabei der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB.

Die Kontrolle in unmittelberer Anwendung des  § 315 Abs. 3 BGB findet nur  dann nicht statt, wenn der Versorger kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB hat und deshalb schon nicht berechtigt ist, die Entgelte einseitig neu festzusetzen.

Offline Regina***

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BGH-Entscheidung zur Billigkeit von Strompreisen / ENTEGA
« Antwort #4 am: 02. Mai 2008, 15:10:03 »
Wenn Du einen Sondervertrag hast,
ist ein Widerspruch gemäß § 315 BGB nicht möglich,
allerdings ein Widerspruch wegen Ungültigkeit der Preisgleitklausel.
Also würde ich im Widerspruchsschreiben vorsorglich immer beides rügen.

Ich habe auf das Schreiben, das mir auch zuging,
vorerst nicht reagiert.

VG
Regina

Offline Energierebell

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BGH-Entscheidung zur Billigkeit von Strompreisen / ENTEGA
« Antwort #5 am: 05. Mai 2008, 10:15:40 »
@Regina***

Ich bin Kunde Basis1 und somit in der Grundversorgung.
War bisher immer der Meinung, dass man \"das letzte Wort\" haben sollte und dem EVU somit nochmal mitteilt das deren Schreiben Quatsch ist.

Aber dann werde ich diesmal auch erst mal nicht reagieren, spart ja auch Porto :-D

Gruß
Energierebell

Offline ÄNTÄGA-Opfer

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BGH-Entscheidung zur Billigkeit von Strompreisen / ENTEGA
« Antwort #6 am: 07. Mai 2008, 10:35:32 »
@Energierebell

\"Aber dann werde ich diesmal auch erst mal nicht reagieren, spart ja auch Porto\"

Warum Porto?

Seit Jahr und Tag korrespondiere ich mit ENTEGA ausschließlich per eMail (kundenservice@entega.de). Meine Anschreiben als Anhang und pdf-Datei... Gut ist. Dass diese für mich kostenfreie Version akzeptiert wird, ergibt sich daraus, dass ENTEGA sich auf meine Schreiben bezieht und diese somit als eingegangen / empfangen bestätigt.

Also, warum Porto? ENTEGA bietet ja die eMail-Funktion an. Gleiches gilt auch für die Fax-Funktion!

Gruß
ein ÄNTÄGA-Opfer

Offline Energierebell

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BGH-Entscheidung zur Billigkeit von Strompreisen / ENTEGA
« Antwort #7 am: 19. Juli 2008, 13:52:22 »
Hallo Zusammen,

nach meinem Widerspruch nach $315 (bin Strom-Basis-Kunde) gegen die Strompreiserhöhungen und der Übermittlung meiner Gegenrechnung, hat sich logischerweise ein Differezbetrag gebildet, den ich einbehalten habe.
Entega hat den Widerspruch abgelehnt und meine monatlich geleisteten Zahlungen mit diesem Differenzbetrag verrechnet, obwohl ich dagegen Einspruch eingelegt habe. Daraus resultiert nun ein Fehlbetrag bei den monatlichen Abschlägen, der jetzt angemahnt wird.

Leider hatte ich bei meinem Dauerauftrag bei den ersten beiden Abschlägen keinen Verwendungszweck angegeben, dies aber nach der festgestellten Verrechnung nochmal schriftlich klargestellt und die Korrektur gefordert.

Dies lehnt Entega ab und mahnt kräftig weiter, inkl. Androhung eines gerichtlichen Mahnbescheides.

Wie kann ich jetzt weiter vorgehen?

Energierebell

Offline oberpfälzer

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BGH-Entscheidung zur Billigkeit von Strompreisen / ENTEGA
« Antwort #8 am: 22. Juli 2008, 22:28:37 »
Hallo Energierebell,

ist die Sache mit Deinem Einspruch gemäss §315 nicht klar? Damit ist m.E. die Preiserhöhung nicht wirksam und eine Mahnung läut ins Leere. Es gibt überhaupt keine Mahnungs-Grundlage für Deinen Versorger. Dein Versorger kann den Einspruch nicht einfach ablehnen. Er muss gerichtlich vorgehen und dafür die Voraussetzung zur Billigkeitskontrolle schaffen. Wie soll er einen gerichtlichen Mahnbescheid erreichen, wenn es keine wirksame Preiserhöhung gibt?

Mein Versorger hat derartige Spielchen gar nicht ausgespielt und hat meine Kürzungen unter Vorbehalt von rechtlichen Schritten mitgemacht.

Servus.
Wolfgang

Offline Energierebell

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BGH-Entscheidung zur Billigkeit von Strompreisen / ENTEGA
« Antwort #9 am: 23. Juli 2008, 09:42:14 »
@Oberpfälzer

Die versuchen es halt über die Abschlagszahlungen, die ja teilweise offen sind, da die geleisteten Zahlungen mit der Verbrauchsrechnung verrechnet wurden.....
Obwohl ich versäumt habe den Verwendungszweck genau anzugeben sehe ich eigentlich auch keine rechtliche Grundlage für einen Mahnbescheid. Schließlich wurden die Zahlungen mit, nach Widerspruch §315, nicht fälligen Forderungen verrechnet. Erst dadurch ist ja der fehlende Abschlagsbetrag entstanden....

Ich warte einfach mal ab was da kommt....

Gruß
Energierebell

Offline Regina***

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BGH-Entscheidung zur Billigkeit von Strompreisen / ENTEGA
« Antwort #10 am: 24. Juli 2008, 19:07:08 »
Bei mir hat entega die Versorgungseinstellung angedroht.
Meine Anwältin meinte, die machen das nicht, heute waren sie da ...
... und es steckte ein nettes Briefchen im Briefkasten.
über 70 Euro Wegegeld berechnen sie auch gleich,
obwohl sie was Unzulässiges tun.

Hatte denen nochmal aufgrund ihrer letzten Mahnung eine Mail geschrieben.
Allerdings reagiert entega überhaupt nicht mehr auf meine Briefe und Mails
sondern zieht einfach ihr Ding durch.

Sie verrechnet widerrechtlich deutlich gekennzeichnete Abschlagszahlungen mit angeblich fälligen Altforderungen.

Auch wenn § 315 BGB nicht zählt sondern § 307 BGB (habe nach BEIDEN §§ widersprochen),  ist lt. Info meiner Anwältin eine Stromeinstellung dennoch unzulässig.

Tjaaaaaa .... lt. Schreiben von Entega wollen sie nun den Zutritt zum Haus gerichtlich erzwingen ...
Dürfen die dann auch die Haustür aufbrechen, wenn ich nicht da bin?

VG
Regina

Offline m00652

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BGH-Entscheidung zur Billigkeit von Strompreisen / ENTEGA
« Antwort #11 am: 28. Juli 2008, 22:01:50 »
Zitat
Original von Regina***
Tjaaaaaa .... lt. Schreiben von Entega wollen sie nun den Zutritt zum Haus gerichtlich erzwingen ...
Dürfen die dann auch die Haustür aufbrechen, wenn ich nicht da bin?

VG
Regina
Das sind ja richtige Mafia-Methoden. Aber das wundert mich bei Entega nicht mehr. Wenn man den Stromanbieter wechseln will, dann schikaniert Entega den Kunden, indem sie einem erst nach Monaten die Endabrechnung übersenden. Und wenn man bei Ihnen bleibt, aber einen gekürzten Beitrag zahlt, dann drohen Sie mit Hausfriedensbruch und Stromsperre. Welchen Betrag fordert denn entega mittlerweile von Dir?
Gruss
m00652

Offline Cremer

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BGH-Entscheidung zur Billigkeit von Strompreisen / ENTEGA
« Antwort #12 am: 28. Juli 2008, 23:36:12 »
@Regina,

hast Du mal den gesamten Vorfall der örtlichen und überörtlichen Presse mitgeteilt?

Kann mir vorstellen, dass da die eine oder andere Tagespresse draufspringt

Fernsehen wie HR regional RTL und Sat
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Regina***

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BGH-Entscheidung zur Billigkeit von Strompreisen / ENTEGA
« Antwort #13 am: 29. Juli 2008, 13:16:33 »
Es sind ca. 500 Euro.
Darin sind allerding imho unberechtigte Mahnkosten enthalten
sowie ein Wegegeld, weil der Stromsperrer hier war (und niemanden antraf und somit nur sein Briefchen hier ließ).

Auf mein Einschreiben mit dem ich die Rechnung zurückschickte, mit der Bitte eine korrekte Rechnung auszustellen, reagierte entega überhaupt nicht.

Auch nicht auf meine letzte E-Mail an den Kundenservice, in dem ich den Sachverhalt nochmals kurz darstellte.
Nachdem ich eine eigene vorläufige Aufrechnung gemacht habe,
habe ich auch noch Geld überwiesen.

Meine Abschläge überweise ich in Höhe der Vorjahresabschläge,
da mir ja keine gültige Rechnung der entega vorliegt.
- - -

Leider ist unsere Tageszeitung, wie ich hörte, sehr entega-freundlich.
Allerdings habe ich es durchaus vor, Presse und Fernsehen zu informieren und bin dabei, die Unterlagen entsprechend aufzubereiten.
- - -

Frage: Wie ist das mit der Aufrechnung aus Vorjahresrechnungen, wenn mir gemäß meiner Gegenrechnung ein Guthaben zustünde?

Es gibt verschiedene Stimmen, die sagen, ich dürfe nicht aufrechnen sondern müsse eine Rückzahlung einklagen.

Andrerseits rechnet entega generell auf.

Was darf ich denn nun? Es geht ja schließlich auch um Verjährung ...

VG
Regina

Offline userD0009

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BGH-Entscheidung zur Billigkeit von Strompreisen / ENTEGA
« Antwort #14 am: 29. Juli 2008, 13:46:56 »
@Regina***

Die Aufrechnung ist in den §§ 387ff. BGB geregelt. Und die Anrechnung von Leistung auf mehrere Forderungen in den §§ 366, 367 BGB.

Sind Sie sich über die unterschiedlichen Begrifflichkeiten im Klaren?

Aus meiner Erfahrung rechnet das EVU nicht auf im Sinne von §§ 387ff. BGB, sondern rechnet die gezahlten Abschläge gem. § 366 BGB an.
Natürlich ist diese Anrechnung, wenn Sie eine Tilgungsbestimmung abgegeben haben, nicht von dem EVU einseitig änderbar, vgl. § 366 Abs. 1 BGB.

Eine Aufrechnung(gem. § 387ff. BGB) wäre z.B. der Fall, dass Sie einen Ihnen zustehenden Anspruch, z.B. einen Schadensersatzanspruch z.B. die Anwaltskosten aufgrund einer rechtswidrigen Sperrung/Sperrandrohung, mit den Abschlägen/der Jahresendabrechnung des EVU aufrechnen.
Eine solche Aufrechnungsmöglichkeit, die das BGB grundsätzlich vorsieht, kann jedoch auch vertraglich oder gesetzlich eingeschränkt werden. Vgl. § 17 Abs. 3 GasGVV/StromGVV.

Ob nun die Voraussetzungen bei Ihnen erfüllt sind, kann Ihnen ihre Rechtsanwältin sicher mitteilen.

Viele Grüße
belkin

 

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