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Autor Thema: Ordentliche Kündigung durch die GASAG  (Gelesen 4712 mal)

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Offline slotty

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Ordentliche Kündigung durch die GASAG
« am: 04. April 2008, 10:21:18 »
Hallo miteinander,

nun ist es soweit, die GASAG scheint genervt und ist nicht gewillt abzuwarten wie die Gerichtsentscheidung hinsichtlich ihrer Preisgestaltung ausfallen wird.
Um mich los zu werden, wurde mein Vertrag ordentlich gekündigt.

Mit gleichem Schreiben verweisen sie hinsichtlich meinem Unbilligkeitseinwandes auf Urteile des LG Berlin (33 O 140/06 v. 15.3.2007, 48 S 100/06 v. 25.4.2007 und 51 S 16/07 v. 28.6.2007).

Kennt jemand die Urteile und sind es vielleicht wieder Urteile die gar nicht zu dem vorliegenden Fall (§315) passen ?? Wäre ja nicht das erste Mal.

Ich nehme an gegen die genannte Kündigung gibt es rechtlich keine sinnvolle Möglichkeit der Gegenwehr (Abwehr), oder ??

Mit freundlichem Gruß und vielem Dank vorab.

Slotty

Offline bjo

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Ordentliche Kündigung durch die GASAG
« Antwort #1 am: 04. April 2008, 10:49:18 »
du schreibst nicht ob Tarif oder Sondervertragskunde!

Tarifkunde = Kündigung nicht möglich
Sondervertragskunde = Kündigung möglich (vorrausgesetzt Vertrag ist OK)
wenn du weiterhin Gas entnimmst und vorher Sondervertragskunde warst bist du jetzt Tarifkunde!

- Kündigung widersprechen
- weiterhin kürzen und mit Musterschreiben antworten

Offline slotty

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Ordentliche Kündigung durch die GASAG
« Antwort #2 am: 04. April 2008, 10:58:02 »
Ich bin Kunde des Aktiv-Tarif.

Offline RR-E-ft

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Ordentliche Kündigung durch die GASAG
« Antwort #3 am: 04. April 2008, 14:38:28 »
@slotty

Gasag hat in Berlin im Gabereich der sog. Huk- Kunden  einen Marktanteil von über 90 % und somit eine marktbeherrschende Stellung, siehste hier.

Zitat
Das Berliner Versorgungsunternehmen Gasag hat im vergangenen Geschäftsjahr 25.000 Haushaltskunden an seine Wettbewerber verloren. Dies entspreche einem Rückgang im Privatkundensegment gegenüber dem Vorjahr um acht Prozent auf rund 350.000, sagte Vertriebsvorstand Andreas Prohl

Die Kündigung könnte gegen das Diskrimnierungsverbot nach GWB verstoßen, wenn nichtb allen anderen Kunden ebenso gekündigt wurde.

Man sollte soglich die Preise insgesamt als unbillig rügen und sich dabei auf die laufenden Kartellverfahren berufen. Man sollte weiter daran festhalten, dass im bestehenden Vertrag kein Preisanpassungsrecht besteht. Zudem sollte man darauf verweisen, dass es bisher an einer Offenlegunng wie im Beschluss des Kammergerichts vom 12.02.2008 verlangt gegenüber den Kunden fehlt.

Offline slotty

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Ordentliche Kündigung durch die GASAG
« Antwort #4 am: 04. April 2008, 15:16:16 »
Vielen Dank für die schnelle Meinungsäußerung.

Ich war in der Zwischenzeit nicht untätig und habe die weiteren Foren durchstöbert.
Nach meiner Einschätzung würde ich mit der Kündigung meines (vermutlich) Sondertarifs (GASAG-Aktiv) durch die GASAG und einer anschließenden Weiterversorgung mit dem Grundtarif (GASAG-Komfort) zum Tarifkunden werden.
Dies hätte nun zur Folge das §315 BGB in jedem Fall zur Anwendung kommen würde und ich den gesamten, geforderten Preis als unbillig in Frage stellen könnte.  Was wiederum dazu führen würde, dass keine Beträge fällig werden würden und ich bis zur gerichtlichen Feststellung der Billigkeit der Preiskalkulation keine Zahlungen zu leisten hätte.

Die GASAG hätte sich damit einen wahren Bärendienst erwiesen, denn eigentlich will ich ja, wie viele andere auch, für das von mir verbrauchte Gas bezahlen. Aber eben nur einen angemessenen Preis.
Der Absatz ist weniger für das Forum, als für den Versorger gedacht. ;-)

Liege ich mit meiner obigen groben Zusammenfassung richtig ?

Gruß

Slotty

Offline RR-E-ft

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Ordentliche Kündigung durch die GASAG
« Antwort #5 am: 04. April 2008, 15:18:07 »
@slotty

Sie sollten nach Möglichkeit am bisherigen Vertrag festhalten, weil beim Sonderabkommen kein Preiserhöhungsrecht besteht und keine Billigkeitskontrolle stattfindet. Der Ausgang einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle ist immer mit Unwägbarkeiten verbunden.

Offline slotty

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Ordentliche Kündigung durch die GASAG
« Antwort #6 am: 04. April 2008, 15:58:18 »
Wie soll ich daran festhalten, wenn eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wird ?

Man \"zwingt\" mir doch dann einen neuen Vertrag auf.


Und noch am Rande:
Können Sie eigentlich was zu den von der GASAG ins Feld geführten Urteilen sagen ?

Offline RR-E-ft

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Ordentliche Kündigung durch die GASAG
« Antwort #7 am: 04. April 2008, 16:07:30 »
@slotty

Wenn die Kündigung gegen Kartellrecht verstößt, ist sie unwirksam oder es bestehen Schadensersatzansprüche.

Natürlich ließe sich zu den bekannten Urteilen etwas sagen.
Derzeit läuft indes noch das Verfahren vor dem Kammergericht.
Das Kammergericht soll die Offenlegung der Preiskalkulationen verlangt haben.Siehste hier.

Offline slotty

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Ordentliche Kündigung durch die GASAG
« Antwort #8 am: 04. April 2008, 17:47:09 »
@RR-R-FT

Kann man denn auch bei Endkunden das Kartellrecht anwenden. Im GWB wird immer wieder auf den Begriff Unternehmen abgestellt.
Ist der Endkunde in diesem Zusammenhang mit einem kleinen Unternehmen vergleichbar ?

Das man die genannten Urteile kommentieren kann ist mir klar. Bei der GASAG ist es mir jedoch auch vorgekommen, dass mit Urteilen argumentiert wird, die überhaupt nicht zum Fall passen. Ich habe die genannten Urteile leider nicht recherchieren können um mir ein eigenes Bild zu machen, daher die Nachfrage.


Gruß

Slotty

Offline RR-E-ft

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Ordentliche Kündigung durch die GASAG
« Antwort #9 am: 04. April 2008, 18:19:48 »

 

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