Der Beschluss des Amtsgerichts Erfurt vom 12.03.2008 - 5 C 1938/07 findet sich
hier.Demnach ist für einen Streit darüber, ob dem Gasversorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht durch Rechtsverordnung eingeräumt ist und ob ein solches ggf. unter Beachtung des § 2 Abs. 1 EnWG ausgeübt wurde, die Kammer für Handelssachen beim Landgericht ausschließlich zuständig.