@Roger
Wenn die Forderung unstreitig ist und es nur darum geht, in Raten zu zahlen, macht der Widerspruch keinen Sinn. Dann kann - verbunden mit weiteren Prozesskosten - das Hauptsacheverfahren betrieben werden, das mit einem vollstreckbaren Urteil enden kann. Ein Anspruch auf Ratenzahlung besteht nicht. Man sollte ggf. einen schriftlichen Vergleich abschließen, wonach man den Widerspruch zurücknimmt, der Versorger aus dem Titel (Vollstreckungsbescheid) nicht vollstreckt, so lange klar definierte Ratenzahlungen geleistet werden (Fälligkeit, Ratenhöhe). Auch sollte geregelt werden, ob und ggf. wie die bisher angefallenen Prozesskosten geteilt werden. Der geschlossene Vergleich steht dann einer Vollstreckung entgegen, so lange die vereinbarten Raten pünktlich geleistet werden. Aber in jedem Falle eine solche Vereinbarung schriftlich schließen, damit man etwas in der Hand hat, falls es doch - etwa aus Versehen- zu einem Vollstreckungsversuch kommen sollte.
@Thomas S.
Es ist nicht ersichtlich, was an einem solchen üblichen Vergleich sittenwidrig sein sollte. Beide Parteien geben nach.