§ 14 Vorauszahlungen
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines
Abrechnungszeitraums Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen
des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen
einer Vorauszahlung ist der Kunde hierüber ausdrücklich und in verständlicher Form
zu unterrichten. Hierbei sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der
Vorauszahlung sowie die Voraussetzungen für ihren Wegfall anzugeben.
(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden
Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies
angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere
Monate und erhebt der Grundversorger Abschlagszahlungen, so kann er die Vorauszahlung
nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten
Rechnungserteilung zu verrechnen.
(3) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen
Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
§ 15 Sicherheitsleistung
(1) Ist der Kunde zur Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage, kann
der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.
(2) Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs verzinst.
(3) Ist der Kunde in Verzug und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht
unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis
nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der
Zahlungsaufforderung hinzuweisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu
Lasten des Kunden.
(4) Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn keine Vorauszahlung mehr
verlangt werden kann.
Vielleicht fällst du bei RWE in das hier beschriene Raster.
Gruß
NN