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Autor Thema: envia und Einwand nach 315  (Gelesen 9359 mal)

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Offline userD0005

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envia und Einwand nach 315
« am: 15. Februar 2008, 16:17:13 »
hallo,

habe wiederum Einwand nach §315 mit Musterbrief gegen gegen Gesamtforderung erhoben.

Hier nun die Antwort:

Sie haben erneut die Billigkeit unserer Preisanpassung sowie die Ihnen bereits dargestellten Kostensteigerungen in Zweifel gezogen haben. Hierzu möchten wir Ihnen gern Folgendes erläutern:

§ 315 BGB findet auf Ihren Stromlieferungsvertrag keine Anwendung. Seit der  Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes im Jahre 1998 ist von einer Monopolstellung des Energieversorgungsunternehmens nicht mehr auszugehen. § 315 BGB ist jedoch nur dann anwendbar, wenn der Kunde auf Leistungen der Daseinsvorsorge angewiesen ist, für deren Inanspruchnahme Monopolunternehmen einseitig Tarife bzw. Preise festlegen. Sie sind nicht auf die von enviaM angebotene Leistung der Stromversorgung angewiesen, sondern können sich zu anderen Preisen und Bedingungen eines dritten Versorgers beliefern lassen. Diese Möglichkeit haben Sie bereits genutzt.

Vorstehend dargestellte Auffassung wird von verschiedenen Gerichten – nicht zuletzt auch vom BGH (Entscheidung vom 28.03.2007) – vertreten. Das Oberlandesgericht Naumburg hat beispielsweise ausgeführt:

„Der Antrag auf Feststellung der Unbilligkeit hat aber in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, weil die von der Beklagten (enviaM) verlangten Strompreise keiner Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1, 3 BGB unterliegen. Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB in Fällen der Daseinsvorsorge soll einen Ausgleich für die fehlende Ausweichmöglichkeit des Kunden auf einen anderen Anbieter bewirken, sie setzen mithin eine Monopolstellung des Versorgers in seinem Leistungsbereich voraus, in deren Rahmen er die Tarife mit bestimmender Wirkung für den Nutzer einseitig festsetzen kann... Eines solchen Kundenschutzes bedarf es allerdings nicht, wenn der Versorger keine Monopolstellung innehat, sondern der Kunde auf andere Anbieter ausweichen kann. An einer solchen Monopolstellung fehlt es hier aber. Seit der Liberalisierung des Strommarktes im Jahre 1998 können die Verbraucher unter mehreren Stromlieferanten wählen...“

In der Konsequenz aus Vorstehendem besteht Ihrerseits auch kein Anspruch auf Offenlegung unserer Kalkulation bzw. auf Kürzung der Abschlagszahlung. Wir weisen darauf hin, dass Sie gemäß § 17 StromGVV – den wir im Rahmen Ihres Vertrages vereinbart haben – nur dann zu einer Zahlungskürzung berechtigt wären, sofern ein offensichtlicher Fehler in der Messung oder Abrechnung vorliegen würde. Ein solcher offensichtlicher Fehler ist aber bei der Vermutung der Unbilligkeit der Entgelte nicht gegeben. Sollten Sie sich dennoch zur Begleichung unserer Forderung außer Stande sehen, sehen wir uns gezwungen, diese gerichtlich geltend zu machen. Vor Einleitung des gerichtlichen Mahn- bzw. Klageverfahrens erhalten Sie von uns eine gesonderte Mitteilung. Die Klärung der Angelegenheit auf diesem Weg würden wir jedoch sehr bedauern.


man verkriecht sich hinter dem Urteil des BGH vom 28.3.07 und einer Entscheidung OLG Naumburg?!???

Kennt die jemand?

Gruß

Offline Macinally

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envia und Einwand nach 315
« Antwort #1 am: 15. Februar 2008, 16:37:31 »
... es ist vollkommen egal ob der Energieversorger ein Monopol hat oder nicht. Der §315 kommt immer dann zum tragen wenn die Preise einseitig festgelegt werden.


Gruß
Mac

Offline RR-E-ft

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envia und Einwand nach 315
« Antwort #2 am: 15. Februar 2008, 16:45:57 »
@pitti

Bei einem Sondervertrag gelten für Preisanpassungen §§  305 II, 307 BGB.  Insoweit hat der Versorger damit recht, dass § 315 BGB keine Anwendung findet.

Nur in der Grundversorgung gem. § 36 Abs. 1 EnWG gibt § 5 II StromGVV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, dessen Ausübung der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegt [vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06; zum Umfang der Billigkeitskontrolle vgl. zuletzt KG Berlin, B. v. 12.02.2008].

Den Grundversorgungstarif nennt der Versorger selbst \"enviaM regio\".

Besteht gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im bestehenden Vertragsverhältnis, ist der Versorger schon gar nicht berechtigt, die Preise einseitig neu festzusetzen.

Offline nachod

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envia und Einwand nach 315
« Antwort #3 am: 15. Februar 2008, 18:15:34 »
Ist Enviam Standarttext. Hab ich auch bekommen.

Sollten Sie sich dennoch zur Begleichung unserer Forderung außer Stande sehen, sehen wir uns gezwungen, diese gerichtlich geltend zu machen. Vor Einleitung des gerichtlichen Mahn- bzw. Klageverfahrens erhalten Sie von uns eine gesonderte Mitteilung. Die Klärung der Angelegenheit auf diesem Weg würden wir jedoch sehr bedauern.

Bis jetzt haben die das bei mir noch nicht gemacht.

Offline Zottel

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envia und Einwand nach 315
« Antwort #4 am: 15. Februar 2008, 18:50:27 »
@Nachod

Dann warte doch einfach bis sie es tun, mache ich auch.  ;)

Obwohl ich nen anderen Versorger habe, durfte ich als Reaktion auf meinen erneuten Widerspruch zur Abrechnung für 2007 etwas ähnliches lesen.

\".........wir werden uns gezwungen sehen, die rückständigen Beträge und die zu erwartenden weiteren Rückstände gerichtlich beizutreiben.\"

Offline userD0005

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envia und Einwand nach 315
« Antwort #5 am: 15. Februar 2008, 22:58:04 »
@all

vielen DSank für die Reaktionen

@Zottel und nachod,

da seid ihr ja schon weiter wie ich. Mein letzter brief war:

Sehr geehrter herr..... bitte beigleichen sie bis XX.X. die forderung.
Wir hoffen Ihre Fragen beantwortet zu haben.


ÄÄÄHH nö.

Ich war lange Zeit Envia Grundversorgungskunde.....

Kennt einer die Entscheidung OLG Naumburg????
Oder ist das eine Envia Ente?

Offline nachod

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envia und Einwand nach 315
« Antwort #6 am: 19. Februar 2008, 16:00:28 »
Mann weiß halt nicht was noch kommt.

Aber solange mann keine Vorladung für den Gerichtsprozeß bekommt, kann eigentlich nichts passieren.

Zahlen kann man dann immer noch. Bei mir beträgt der Streitwert ca. 130 EU pro Jahr. Nach 4 Jahren ist alles verjährt. Jeder Energieversorger wird anders vorgehen. Hat einer nur hier und da mal einen der widerspricht, wird vielleicht nichts passieren. Ich widerspreche erst seit der letzten Abrechnung und habe auch nur auf den Preis gekürzt.

Mann muß auf jeden Fall das Geld (zusätzlich 4 % Zinsen) aufheben, da man bei einem verlorenen Prozeß zahlen muß.

Wichtig: jeden Brief des EV beantworten bzw. widersprechen,
 keinen von denen ins Haus lassen. (braucht man nicht, solange kein Durchsuchungsbefehl vorliegt)

Will mann die Sache gerichtlich durchziehen, ist meiner Meinung ein Anwalt unerläßlich. Das muß jeder für sich selber Entscheiden.

Nachod

Offline Zottel

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envia und Einwand nach 315
« Antwort #7 am: 19. Februar 2008, 17:54:19 »
@nachod

Mir hat erst letztens ein RA dieses Forums gesagt, dass man sich dieses ständige Antworten auf Schreiben des Versorgers sparen kann.

Wichtig ist der Widerspruch der Jahresabrechnung, alles weitere wird sich ggfs. vor Gericht finden.

Offline userD0005

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envia und Einwand nach 315
« Antwort #8 am: 17. August 2008, 20:36:02 »
hab heute gerichtlichen Mahnbescheid im Briefkasten gefunden.

Noch jemand?

Offline Pedro

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envia und Einwand nach 315
« Antwort #9 am: 17. August 2008, 21:51:52 »
Hallo zusammen,
könnte das in dieser Art auch für Gasverbraucher mit Sondervertrag passieren, die bisher den Widerspruch nur mit § 315 BGB begründet haben? Sollte dann schnellstens (spätestens mit der nächsten Preisänderung) die Begründung auf die §§ 305, 307 erweitert werden? Hat jemand im Gasbereich derartige Erfahrungen (Widerspruch-Ablehnung wg. § 315) gemacht?

Offline Cremer

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envia und Einwand nach 315
« Antwort #10 am: 17. August 2008, 22:14:52 »
@pitti,

na dann mal aber ganz schnell zum Anwalt
MFG
Gerd Cremer
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Offline Zottel

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envia und Einwand nach 315
« Antwort #11 am: 17. August 2008, 22:57:54 »
@Cremer

Im Bereich Häufig gestellte Fragen zum Preisprotest steht zum Thema
\"Der Versorger schickt einen Mahnbescheid.\"  u.a.

................................. Einen Rechtsanwalt müssen Sie nicht einschalten, um einem Mahnbescheid zu widersprechen......................................................

Woher kommt die Diskrepanz in den Aussagen, haben Sie gegenteilige Erfahrungen gemacht??

Offline Cremer

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envia und Einwand nach 315
« Antwort #12 am: 17. August 2008, 23:16:53 »
@Zottel,

ist schon klar.

Jedoch wäre jetzt der Zeitpunkt sich nach einem geeigneten Anwalt umzuschauen.

Das habe ich damit gemeint.
MFG
Gerd Cremer
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