hallo,
habe wiederum Einwand nach §315 mit Musterbrief gegen gegen Gesamtforderung erhoben.
Hier nun die Antwort:
Sie haben erneut die Billigkeit unserer Preisanpassung sowie die Ihnen bereits dargestellten Kostensteigerungen in Zweifel gezogen haben. Hierzu möchten wir Ihnen gern Folgendes erläutern:
§ 315 BGB findet auf Ihren Stromlieferungsvertrag keine Anwendung. Seit der Liberalisierung des Elektrizitätsmarktes im Jahre 1998 ist von einer Monopolstellung des Energieversorgungsunternehmens nicht mehr auszugehen. § 315 BGB ist jedoch nur dann anwendbar, wenn der Kunde auf Leistungen der Daseinsvorsorge angewiesen ist, für deren Inanspruchnahme Monopolunternehmen einseitig Tarife bzw. Preise festlegen. Sie sind nicht auf die von enviaM angebotene Leistung der Stromversorgung angewiesen, sondern können sich zu anderen Preisen und Bedingungen eines dritten Versorgers beliefern lassen. Diese Möglichkeit haben Sie bereits genutzt.
Vorstehend dargestellte Auffassung wird von verschiedenen Gerichten – nicht zuletzt auch vom BGH (Entscheidung vom 28.03.2007) – vertreten. Das Oberlandesgericht Naumburg hat beispielsweise ausgeführt:
„Der Antrag auf Feststellung der Unbilligkeit hat aber in der Sache keine Aussicht auf Erfolg, weil die von der Beklagten (enviaM) verlangten Strompreise keiner Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1, 3 BGB unterliegen. Die entsprechende Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB in Fällen der Daseinsvorsorge soll einen Ausgleich für die fehlende Ausweichmöglichkeit des Kunden auf einen anderen Anbieter bewirken, sie setzen mithin eine Monopolstellung des Versorgers in seinem Leistungsbereich voraus, in deren Rahmen er die Tarife mit bestimmender Wirkung für den Nutzer einseitig festsetzen kann... Eines solchen Kundenschutzes bedarf es allerdings nicht, wenn der Versorger keine Monopolstellung innehat, sondern der Kunde auf andere Anbieter ausweichen kann. An einer solchen Monopolstellung fehlt es hier aber. Seit der Liberalisierung des Strommarktes im Jahre 1998 können die Verbraucher unter mehreren Stromlieferanten wählen...“
In der Konsequenz aus Vorstehendem besteht Ihrerseits auch kein Anspruch auf Offenlegung unserer Kalkulation bzw. auf Kürzung der Abschlagszahlung. Wir weisen darauf hin, dass Sie gemäß § 17 StromGVV – den wir im Rahmen Ihres Vertrages vereinbart haben – nur dann zu einer Zahlungskürzung berechtigt wären, sofern ein offensichtlicher Fehler in der Messung oder Abrechnung vorliegen würde. Ein solcher offensichtlicher Fehler ist aber bei der Vermutung der Unbilligkeit der Entgelte nicht gegeben. Sollten Sie sich dennoch zur Begleichung unserer Forderung außer Stande sehen, sehen wir uns gezwungen, diese gerichtlich geltend zu machen. Vor Einleitung des gerichtlichen Mahn- bzw. Klageverfahrens erhalten Sie von uns eine gesonderte Mitteilung. Die Klärung der Angelegenheit auf diesem Weg würden wir jedoch sehr bedauern.
man verkriecht sich hinter dem Urteil des BGH vom 28.3.07 und einer Entscheidung OLG Naumburg?!???
Kennt die jemand?
Gruß